Der Artikel
Ein hoher Preis für das Schweigen
So überschreibt die Süddeutsche Zeitung das Urteil des Amtsgericht Karlsruhe gegen drei Fanprojekt-Mitarbeiter, die sich geweigert hatten, bei Ermittlungen auf einen Pyrotechnik-Vorfall hin als Zeugen auszusagen. Wir waren dem bereits im Rahmen einer Tacheles-Veranstaltung im Hinblick auf ein dringend gebotenes, bislang aber leider stets verweigertes Zeugnisverweigerungsrecht für die Soziale Arbeit nachgegangen. Und schon damals stand die Befürchtung im Raum, bei einer Verweigerung, als Zeuge auszusagen, stünde die Strafbarkeit wegen einer (versuchten) Strafvereitelung im Raum.
https://www.sueddeutsche.de/sport/urteil-fanprojekt-prozess-karlsruhe-mitarbeiter-folgen-li.3138230
Und so kam es dann auch diese Woche. Ein weiteres Mal wurde manifest, wie die Soziale Arbeit an einer vertrauensvollen Arbeit auch im Bereich der Fanprojekte gehindert wird, sofern ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht existiert.
Man mag dies als ein Projekt de lege ferenda abtun, das keinen Einfluss auf das Urteil des AG Karlsruhe haben konnte. Aber selbst unter der gegenwärtigen Rechtslage existieren Zweifel, ob die Verurteilung wegen einer versuchten Strafvereitelung durch Unterlassen unabdingbar war.
Was bei einer Zeugenvernehmung noch weiter hätte aufgeklärt werden können, blieb unklar. Dass die Verurteilten davon ausgingen, die Ermittlungen beeinträchtigt zu haben, erschloss sich gleichfalls nicht. Zudem erscheint die Bejahung einer für die Strafbarkeit erforderlichen Garantenstellung für die Fanprojekt-Mitarbeiter im Hinblick auf das durch § 258 StGB geschützte Rechtsgut durchaus zweifelhaft (so auch LG Itzehoe NStZ-RR 2010, 10 [11]). Es hätte also durchaus Möglichkeiten gegeben, bereits de lege lata einen Weg zu finden, das Verhalten der Angeklagten im Sinne unabdingbarer Bedingungen sozialer Arbeit aus dem Bereich des Strafrechts zu nehmen.
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