17.05.2022


Gefährliche Versäumnisse

Die Konstruktion sogenannter „gefährlicher Orte“ und die damit einhergehenden Befugnisse der Polizei zu verdachtsunabhängigen Personenkontrollen gem. § 27 Abs. 1 Nr. 3 PolG BW kritisieren wir seit Jahren in diesem Newsletter und darüber hinaus.

https://strafrecht-online.org/nl-2019-04-26 [S. 2 f.]

https://strafrecht-online.org/gefährliche-orte-rdl

https://strafrecht-online.org/gefährliche-orte-tacheles

Jüngst hat nun ein Jurastudent aus Freiburg mit Unterstützung des Arbeitskreises kritischer Jurist*innen den Versuch unternommen, die Praxis der verdachtsunabhängigen Kontrollen gerichtlich überprüfen zu lassen.

Als der spätere Kläger im Frühjahr vergangenen Jahres über den Stühlinger Kirchplatz lief, wurde er von zwei Polizeibeamten angehalten, die sodann seine Personalien überprüften, eine Datenabfrage durchführten und den Inhalt seiner Jackentasche sehen wollten.

Die Maßnahmen wurden durch einen der Beamten damit begründet, der Kläger sei „dort drüben an den Schwarzen vorbeigelaufen“. Zudem wurde auf die Zulässigkeit verdachtsunabhängiger Kontrollen auf dem Stühlinger Kirchplatz verwiesen.

Gegen diese mutmaßlich auf rassistischen Ressentiments beruhende verdachtsunabhängige Kontrolle wandte sich der Kläger mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg. Damit beabsichtigte er zunächst einmal zu klären, ob nicht bereits die Ermächtigungsgrundlage für die verdachtsunabhängigen Kontrollen verfassungswidrig ist. So bestehen insoweit erhebliche Zweifel, ob § 27 Abs. 1 Nr. 3 PolG BW dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt.

Bedenken bezüglich der Bestimmtheit bestehen, weil § 27 Abs. 1 Nr. 3 PolG BW polizeiliche Erfahrungen als einziges Kriterium für die Durchführung verdachtsunabhängiger Kontrollen statuiert. Der Gesetzgeber hat also der Exekutive die volle Definitionsmacht dafür übertragen, an welchen Orten verdachtsunabhängige Kontrollen durchgeführt werden können. Gleichzeitig wird durch die Unbestimmtheit des Begriffs Erfahrungen eine effektive gerichtliche Überprüfung von solchen Kontrollen nahezu unmöglich.

Darüber hinaus stellen verdachtsunabhängige Kontrollen aufgrund der großen Streubreite (jede*r am betreffenden Ort kann kontrolliert werden) einen gewichtigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Dienen soll § 27 Abs. 1 Nr. 3 PolG BW hingegen der Bekämpfung von Straftaten aller Art ganz unabhängig von deren Schwere – also auch von Bagatelldelikten –, weswegen dem Schutzgut im Verhältnis zur Tiefe des Grundrechtseingriffs kein hinreichendes Gewicht zukommen dürfte.

Diese Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage zu verdachtsunabhängigen Kontrollen sind zudem keinesfalls neu. Bereits 2015 hatte das Hamburger Oberverwaltungsgericht die entsprechende Befugnisnorm in Hamburg (§ 4 Abs. 2 HbgPolDVG a.F.) mit einer vergleichbaren Argumentationslinie für verfassungswidrig gehalten. Von einer Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG sah das Gericht nur deshalb ab, weil die in Rede stehende Kontrolle bereits im Einzelfall rechtswidrig war und sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit daher nicht mehr als entscheidungserheblich erwies.

https://strafrecht-online.org/ovg-hamburg-13-05-2015

Jenseits der Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 27 Abs. 1 Nr. 3 PolG BW begehrte der Kläger jedenfalls hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontrolle im Einzelfall aufgrund eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG und damit eines Ermessensmissbrauchs bei der Kontrolle durch das Anknüpfen an die Hautfarbe.

Im weiteren Prozessverlauf bestätigte die Polizei zwar die Kontrolle und vermochte auch den Moment des Datenabgleichs auf die Sekunde genau zu bestimmen. Sie sah sich aber außerstande, die beteiligten Beamten ausfindig zu machen. Der zuständige Beamte im Führungs- und Lagezentrum habe es leider versäumt, sich den Namen des Beamten zu notieren, der den Abgleich der Daten des Klägers in Auftrag gegeben hatte. Auch nach einer abermaligen Personenbeschreibung durch den Kläger gab die Polizei an, alle Nachforschungen seien erfolglos geblieben. Eine Stellungnahme der Polizei zu dem Vorgang sei deshalb leider insgesamt nicht möglich, weshalb der Klageantrag des Klägers mangels möglicher Gegendarstellung letztlich anerkannt werde.

Das Verfahren wurde sodann durch ein entsprechendes Anerkenntnisurteil des Verwaltungsgerichts abgeschlossen, das schlicht die Rechtswidrigkeit der Kontrolle feststellte. Aufgrund des umfassenden Anerkenntnisses der Polizei unterblieb jedoch sowohl eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Klägers zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage als auch zur rassistisch motivierten Kontrolle im Einzelfall.

Dies ist umso ärgerlicher, wenn man sich vor Augen führt, wie gering die gerichtliche Kontrolldichte auf dem Feld verdachtsunabhängiger Kontrollen ohnehin schon ist. So bestehen für diejenigen, die aufgrund entsprechender Ressentiments tagtäglich solchen Kontrollen unterzogen werden, hohe Hürden in finanzieller und formeller Hinsicht, die eine Klage regelmäßig ausschließen dürften.

Wenn wie vorliegend durch einen engagierten Jurastudierenden dann doch einmal Klage gegen eine solche Kontrolle eingereicht wird, verhindern Versäumnisse bzw. Unvermögen oder aber Polizeitaktik eine tatsächliche gerichtliche Überprüfung der Praxis verdachtsunabhängiger Kontrollen.

Das ist entweder peinlich oder perfide – in jedem Falle aber problematisch.