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Vortragsreihe TACHELES
„Römisch-katholisch in Deutschland ohne Kirchensteuer – Zum religionsrechtlichen Körperschaftsaustritt“
Referent
Veranstaltungsbeschreibung
12. Mai 2011, 20 Uhr, Kollegiengebäude I – Raum 1098
Am 12. Mai hielt Professor (em.) Dr. Hartmut Zapp einen Vortrag mit dem Titel „Römisch-katholisch in Deutschland ohne Kirchensteuer – Zum religionsrechtlichen Körperschaftsaustritt“ zu dem etwa 40 Interessierte gekommen waren. Die Frage, die die Zuhörerinnen und Zuhörer bewegte, war, ob man aus der Kirche als Körperschaft des Öffentlichen Rechts austreten und dennoch Mitglied der Kirche als „Gemeinschaft der Gläubigen“ bleiben könne? Es ging also um die Trennung von Staat und Kirche, die die Humanistische Union als Mitveranstalterin der Tacheles-Reihe seit ihrer Gründung vor 50 Jahren beschäftigt.
Da Professor Zapp als ehemaliger Lehrstuhlinhaber für Kirchenrecht und Kirchliche Rechtsgeschichte an der Universität Freiburg selbst einen Rechtsstreit in der Frage des „Austritts ohne Austritt“ losgetreten hat, war er prädestiniert zu diesem Thema vorzutragen. Und so begann Zapp auch gleich damit, sich gegen den Begriff des Kirchenaustritts zu wenden, da es sich bei dem Austritt aus der Körperschaft nur um einen reinen Rechtsakt gegenüber dem Staat handele, der nicht zwingend mit dem Austritt aus der Glaubensgemeinschaft einhergehen müsse. Besser sei daher der Begriff des „Körperschaftsaustrittes“. Dementsprechend müsse es auch möglich sein, aus der Körperschaft auszutreten, keine Kirchensteuer mehr zu zahlen und dennoch Mitglied der Religionsgemeinschaft zu bleiben. Demgegenüber suggerierten die Vertreter der deutschen römisch-katholischen Kirche, dass der Körperschaftsaustritt automatisch mit der Strafe der Exkommunikation geahndet werde. Dies sei aber nicht richtig. Vielmehr müsse im Einzelfall nach den Gesetzen und Richtlinien der Kirche entschieden werden. Danach könne der Austritt aus der Körperschaft allein keine Exkommunikation auslösen.
Die Abwehrhaltung der deutschen römisch-katholischen Kirchenvertreter gegenüber dieser Trennung zwischen dem Austritt aus der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und demjenigen aus der Glaubensgemeinschaft liegt wohl in der Angst vor Mindereinnahmen bei der Kirchensteuer begründet. Diese enge Verflechtung von Staat und einzelnen Religionsgemeinschaften bei der Einziehung der Kirchensteuer durch den Staat oder z.B. auch bei den Staatsleistungen an die Kirchen in Höhe von mehreren 100 Millionen Euro jährlich – muss weiterhin kritisch hinterfragt werden. Dem Grundgesetz kann jedenfalls nur durch eine klare Trennung von Staat und Kirche genüge getan werden.