Hallo! Vielen Dank für Deine Frage.
Allgemein gilt: In §§ 242, 263, 253 StGB muss die erstrebte Bereicherung rechtswidrig sein. Das heißt, dass der Täter die Tat nicht zur Erfüllung eines nach der objektiven Rechtslage fälligen und einredefreien Anspruchs begeht. Auf diese Rechtswidrigkeit muss sich auch der Vorstand beziehen. Dieser Prüfungspunkt enthält also objektive und subjektive Merkmale, wird aber als eigener Prüfungspunkt (3.) nach dem Vorsatz und noch innerhalb des Tatbestandes geprüft. Er ist also nicht Teil der Rechtfertigungsprüfung. Du hast also hier richtig erkannt: Im Wortlaut steht bei diesen Straftatbeständen „rechtswidrig“ und es handelt sich um einen Teil des Tatbestades. Begeht also jemand eine Erpressung, um einen fälligen, einredefreien Anspruch durchzusetzen, so macht sich dieser nicht nach § 253 strafbar.
Anders ist es jedoch bei § 240: Hier verlangt das Gesetz in Abs. 2 eine besondere Prüfung der Verwerflichkeit, um die Rechtswidrigkeit festzustellen. Der Gesetzgeber möchte so eine Korrektur für den weiten Straftatbestand des § 240 schaffen. Dieser Punkt ist innerhalb der Rechtswidrigkeit (II.) zu prüfen.
Verwirrend wird es jetzt, da § 240 Abs. 1 auch von „rechtswidrig“ in seinem Wortlaut spricht. Hier ist aber die Rechtswidrigkeit (anders als oben erklärt für §§ 242, 263, 253) nach h.M. nicht als Tatbestandsmerkmal zu prüfen. Lediglich eine m.M. will durch den Wortlaut die Rechtswidrigkeit der Nötigung im Tatbestand bereits prüfen.
Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen. Ansonsten kannst Du gerne nochmal nachfragen. :)
März 24, 2025, 12:14 nachm. - Site Admin
Hallo! Vielen Dank für Deine Frage. Allgemein gilt: In §§ 242, 263, 253 StGB muss die erstrebte Bereicherung rechtswidrig sein. Das heißt, dass der Täter die Tat nicht zur Erfüllung eines nach der objektiven Rechtslage fälligen und einredefreien Anspruchs begeht. Auf diese Rechtswidrigkeit muss sich auch der Vorstand beziehen. Dieser Prüfungspunkt enthält also objektive und subjektive Merkmale, wird aber als eigener Prüfungspunkt (3.) nach dem Vorsatz und noch innerhalb des Tatbestandes geprüft. Er ist also nicht Teil der Rechtfertigungsprüfung. Du hast also hier richtig erkannt: Im Wortlaut steht bei diesen Straftatbeständen „rechtswidrig“ und es handelt sich um einen Teil des Tatbestades. Begeht also jemand eine Erpressung, um einen fälligen, einredefreien Anspruch durchzusetzen, so macht sich dieser nicht nach § 253 strafbar. Anders ist es jedoch bei § 240: Hier verlangt das Gesetz in Abs. 2 eine besondere Prüfung der Verwerflichkeit, um die Rechtswidrigkeit festzustellen. Der Gesetzgeber möchte so eine Korrektur für den weiten Straftatbestand des § 240 schaffen. Dieser Punkt ist innerhalb der Rechtswidrigkeit (II.) zu prüfen. Verwirrend wird es jetzt, da § 240 Abs. 1 auch von „rechtswidrig“ in seinem Wortlaut spricht. Hier ist aber die Rechtswidrigkeit (anders als oben erklärt für §§ 242, 263, 253) nach h.M. nicht als Tatbestandsmerkmal zu prüfen. Lediglich eine m.M. will durch den Wortlaut die Rechtswidrigkeit der Nötigung im Tatbestand bereits prüfen. Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen. Ansonsten kannst Du gerne nochmal nachfragen. :)