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Juli 24, 2023, 10:46 vorm. -  Site Admin

Das sind einige Überlegungen. Die Zueignungsabsicht ist subjektives Tatbestandsmerkmal, die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache macht den objektiven Tatbestand aus, wobei auch ein Beweglichmachen genügt. Für die Wegnahme würde das Einstecken einer Sache in die Tasche im Supermarkt tatsächlich genügen.

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