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Tanken auf Staatskosten

Niveau: Fortgeschrittene

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Anette (A) ist verbeamtete Abteilungsleiterin beim Regierungspräsidium in Freiburg (RF). Von diesem ist ihr eine Tankkarte mit dazugehöriger persönlicher Geheimnummer (PIN) der Firma „TankEasy“ ausgehändigt worden, die von A nach den maßgeblichen internen Dienstvorschriften des Regierungspräsidiums ausschließlich zum Betanken ihres Dienstwagens verwendet werden darf. Die Tankkarte berechtigt nach der Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidium und der „TankEasy“ den Inhaber, bei den Vertragstankstellen der „TankEasy“ Benzin zu erwerben. Sie ist nicht durch einen Namensaufdruck personalisiert. Für die Autorisierung des Bezahlvorgangs ist allein entscheidend, dass der Magnetstreifen der Karte in den Kassencomputer eingelesen wird und der Nutzer die entsprechende PIN eingibt. Die Tankkarte funktioniert hierbei wie eine normale Zahlungskarte, bei der die „TankEasy“ (Ausstellerin) dem Regierungspräsidium (Karteninhaberin) einen Zahlungskredit einräumt, den letztere dann auszugleichen hat. Der Kreditausgleich erfolgt jedoch nicht durch automatischen Einzug des Rechnungsbetrages von einem hinterlegten Konto des RF, sondern wird von einem Sachbearbeiter des RF händisch jeweils am Ende eines Monats überwiesen. Eine inhaltliche Prüfung der Rechnung erfolgt hierbei nicht. Das Regierungspräsidium kann sich nur dann durch einen missbräuchlichen Karteneinsatz entlasten, wenn es bei der „TankEasy“ eine Kartensperrung beantragt hat.

Angesichts der steigenden Benzinpreise bei gleichbleibenden Einkünften entschließt sich A, die Tankkarte nunmehr auch zum Betanken ihres Privatwagens zu benutzen. Sollte es auch nur leichteste Irritationen geben, will sie ohne jegliches Aufheben hierfür „geradestehen“. In den Monaten Oktober und November 2022 betankt sie bei verschiedenen Vertragstankstellen unter eigenhändiger Verwendung der „TankEasy“-Karte und der PIN ihren Privatwagen insgesamt zehnmal zu jeweils 70 Euro. Der zuständige Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums überweist die für Oktober und November 2022 geforderten Beträge entsprechend den eingegangenen Rechnungen.

Da A als leitende Beamtin und Mutter stark beansprucht ist, hat sie im März 2023 kaum Zeit und bittet daher dreimal ihren langjährigen Mitarbeiter Bruno (B), ihren Privatwagen für sie zu betanken. Sie übergibt B, der als einfacher Beamter keine eigene Tankkarte besitzt, hierfür ihre „TankEasy“-Tankkarte und teilt ihm die PIN mit. B weiß, dass A die Karte nur zum Betanken des Dienstwagens einsetzen darf. Er will sich aber seine Aussichten auf eine Beförderung nicht durch eine möglicherweise ungünstige Beurteilung seitens der A verschlechtern. Er befolgt daher die Bitte der A ohne Widerspruch und betankt den Privatwagen in allen drei Fällen in Höhe von jeweils 70 Euro.

Wie hat sich die A strafbar gemacht? Erforderliche Strafanträge sind gestellt.

Anette (A) ist verbeamtete Abteilungsleiterin beim Regierungspräsidium in Freiburg (RF). Von diesem ist ihr eine Tankkarte mit dazugehöriger persönlicher Geheimnummer (PIN) der Firma „TankEasy“ ausgehändigt worden, die von A nach den maßgeblichen internen Dienstvorschriften des Regierungspräsidiums ausschließlich zum Betanken ihres Dienstwagens verwendet werden darf. Die Tankkarte berechtigt nach der Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidium und der „TankEasy“ den Inhaber, bei den Vertragstankstellen der „TankEasy“ Benzin zu erwerben. Sie ist nicht durch einen Namensaufdruck personalisiert. Für die Autorisierung des Bezahlvorgangs ist allein entscheidend, dass der Magnetstreifen der Karte in den Kassencomputer eingelesen wird und der Nutzer die entsprechende PIN eingibt. Die Tankkarte funktioniert hierbei wie eine normale Zahlungskarte, bei der die „TankEasy“ (Ausstellerin) dem Regierungspräsidium (Karteninhaberin) einen Zahlungskredit einräumt, den letztere dann auszugleichen hat. Der Kreditausgleich erfolgt jedoch nicht durch automatischen Einzug des Rechnungsbetrages von einem hinterlegten Konto des RF, sondern wird von einem Sachbearbeiter des RF händisch jeweils am Ende eines Monats überwiesen. Eine inhaltliche Prüfung der Rechnung erfolgt hierbei nicht. Das Regierungspräsidium kann sich nur dann durch einen missbräuchlichen Karteneinsatz entlasten, wenn es bei der „TankEasy“ eine Kartensperrung beantragt hat.

Angesichts der steigenden Benzinpreise bei gleichbleibenden Einkünften entschließt sich A, die Tankkarte nunmehr auch zum Betanken ihres Privatwagens zu benutzen. Sollte es auch nur leichteste Irritationen geben, will sie ohne jegliches Aufheben hierfür „geradestehen“. In den Monaten Oktober und November 2022 betankt sie bei verschiedenen Vertragstankstellen unter eigenhändiger Verwendung der „TankEasy“-Karte und der PIN ihren Privatwagen insgesamt zehnmal zu jeweils 70 Euro. Der zuständige Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums überweist die für Oktober und November 2022 geforderten Beträge entsprechend den eingegangenen Rechnungen.

Da A als leitende Beamtin und Mutter stark beansprucht ist, hat sie im März 2023 kaum Zeit und bittet daher dreimal ihren langjährigen Mitarbeiter Bruno (B), ihren Privatwagen für sie zu betanken. Sie übergibt B, der als einfacher Beamter keine eigene Tankkarte besitzt, hierfür ihre „TankEasy“-Tankkarte und teilt ihm die PIN mit. B weiß, dass A die Karte nur zum Betanken des Dienstwagens einsetzen darf. Er will sich aber seine Aussichten auf eine Beförderung nicht durch eine möglicherweise ungünstige Beurteilung seitens der A verschlechtern. Er befolgt daher die Bitte der A ohne Widerspruch und betankt den Privatwagen in allen drei Fällen in Höhe von jeweils 70 Euro.

Wie hat sich die A strafbar gemacht? Erforderliche Strafanträge sind gestellt.