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Familienfrieden

Niveau: Anfänger*innen

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Der Onkel Olaf (O) von Thorsten (T) hat sich an dessen Ehefrau (E) vergangen. E erzählt niemandem etwas davon, denn sie fürchtet, dass T sie wegen des Übergriffes des O verlassen würde. 

Als T sich auf einer Geschäftsreise befindet, verschafft sich O Zugang zur Wohnung von E und T. O ist ersichtlich bis zur Schuldunfähigkeit betrunken. Weil ihn sein Gewissen plagt, will er sich bei E entschuldigen. E verkennt die Situation und fürchtet einen Angriff des O.

Als der betrunkene O kurz verschnauft, ergreift die E die Gelegenheit in Form einer schweren Vase aus Blei und schmettert sie dem O über den Schädel. Sie hätte dem O auch ohne Gefahr entweichen können. E meint aber, das Recht müsse dem Unrecht nicht weichen und deswegen sei ihre Abwehrmaßnahme völlig in Ordnung. O stürzt, verletzt durch die Vase, und bricht sich die Halswirbel. Vom Hals abwärts gelähmt, kommt er ins Krankenhaus und anschließend ins Pflegeheim.

Nach der Rückkehr des T bricht E zusammen und beichtet ihm alles. T versichert E, dass er sie nicht verlassen werde, und macht sich wütend auf zu seinem Cousin Carl (C), dem Sohn des O.

T sieht es als absolut notwendig an, den O „nicht davonkommen zu lassen“. Eine Strafanzeige findet er unehrenhaft und das zu erwartende Strafmaß als unangemessen gering. Den Vergewaltiger seiner Frau mit dem Leben davonkommen zu lassen, ist für ihn ausgeschlossen. Blind vor Wut gibt er C die Möglichkeit, die Sache zu bereinigen, und verlangt, dass C den O binnen drei Tagen ins Jenseits befördert.

C willigt ein, da er bereits zuvor mehrmals mit dem Gedanken gespielt hat, sich seines Vaters zu entledigen. Dabei ging es ihm weniger um die Familienehre, sondern mehr um seine Verbindlichkeiten gegenüber seinem Vater, die als dessen Alleinerbe hinfällig wären. T bemerkt dies zwar, es ist ihm jedoch egal.

C geht daher abends gut gelaunt ins Pflegeheim und nutzt die Gelegenheit, als er sieht, dass O allein in seinem Zimmer sitzt. O, der selbst mit seinem miserablen Dasein unzufrieden ist, schätzt die Situation richtig ein und bleibt passiv. Statt um Hilfe zu rufen, was im Pflegeheim ohne weiteres möglich gewesen wäre, ergibt er sich in sein Schicksal und ist stolz, dass sein Sohn aus dem gleichen Holz geschnitzt ist wie er selbst. C, glücklich darüber, dass sein Vater keinen Widerstand leistet oder um Hilfe schreit, erwürgt diesen mit seinem Kopfhörerkabel.

Strafbarkeit der Beteiligten?

Abwandlung: Als C erkennt, dass er O mit dem Tod einen Gefallen tun würde, lässt er von ihm angewidert ab. O wird nun bewusstlos und C weiß, O kann nur gerettet werden, wenn er Hilfe ruft. Auf dem Weg aus dem Pflegeheim sagt er im Vorbeilaufen dem Hausmeister, der O brauche wohl Hilfe. Geistesgegenwärtig verständigt der Hausmeister einen Arzt, der O noch retten kann. Mit diesem Verlauf hatte C auch gerechnet.

Strafbarkeit des C?

Hinweis: Eine Strafbarkeit nach § 221 StGB sowie eine Strafbarkeit nach dem 13. Abschnitt des StGB ist nicht zu prüfen!

Der Onkel Olaf (O) von Thorsten (T) hat sich an dessen Ehefrau (E) vergangen. E erzählt niemandem etwas davon, denn sie fürchtet, dass T sie wegen des Übergriffes des O verlassen würde. 

Als T sich auf einer Geschäftsreise befindet, verschafft sich O Zugang zur Wohnung von E und T. O ist ersichtlich bis zur Schuldunfähigkeit betrunken. Weil ihn sein Gewissen plagt, will er sich bei E entschuldigen. E verkennt die Situation und fürchtet einen Angriff des O.

Als der betrunkene O kurz verschnauft, ergreift die E die Gelegenheit in Form einer schweren Vase aus Blei und schmettert sie dem O über den Schädel. Sie hätte dem O auch ohne Gefahr entweichen können. E meint aber, das Recht müsse dem Unrecht nicht weichen und deswegen sei ihre Abwehrmaßnahme völlig in Ordnung. O stürzt, verletzt durch die Vase, und bricht sich die Halswirbel. Vom Hals abwärts gelähmt, kommt er ins Krankenhaus und anschließend ins Pflegeheim.

Nach der Rückkehr des T bricht E zusammen und beichtet ihm alles. T versichert E, dass er sie nicht verlassen werde, und macht sich wütend auf zu seinem Cousin Carl (C), dem Sohn des O.

T sieht es als absolut notwendig an, den O „nicht davonkommen zu lassen“. Eine Strafanzeige findet er unehrenhaft und das zu erwartende Strafmaß als unangemessen gering. Den Vergewaltiger seiner Frau mit dem Leben davonkommen zu lassen, ist für ihn ausgeschlossen. Blind vor Wut gibt er C die Möglichkeit, die Sache zu bereinigen, und verlangt, dass C den O binnen drei Tagen ins Jenseits befördert.

C willigt ein, da er bereits zuvor mehrmals mit dem Gedanken gespielt hat, sich seines Vaters zu entledigen. Dabei ging es ihm weniger um die Familienehre, sondern mehr um seine Verbindlichkeiten gegenüber seinem Vater, die als dessen Alleinerbe hinfällig wären. T bemerkt dies zwar, es ist ihm jedoch egal.

C geht daher abends gut gelaunt ins Pflegeheim und nutzt die Gelegenheit, als er sieht, dass O allein in seinem Zimmer sitzt. O, der selbst mit seinem miserablen Dasein unzufrieden ist, schätzt die Situation richtig ein und bleibt passiv. Statt um Hilfe zu rufen, was im Pflegeheim ohne weiteres möglich gewesen wäre, ergibt er sich in sein Schicksal und ist stolz, dass sein Sohn aus dem gleichen Holz geschnitzt ist wie er selbst. C, glücklich darüber, dass sein Vater keinen Widerstand leistet oder um Hilfe schreit, erwürgt diesen mit seinem Kopfhörerkabel.

Strafbarkeit der Beteiligten?

Abwandlung: Als C erkennt, dass er O mit dem Tod einen Gefallen tun würde, lässt er von ihm angewidert ab. O wird nun bewusstlos und C weiß, O kann nur gerettet werden, wenn er Hilfe ruft. Auf dem Weg aus dem Pflegeheim sagt er im Vorbeilaufen dem Hausmeister, der O brauche wohl Hilfe. Geistesgegenwärtig verständigt der Hausmeister einen Arzt, der O noch retten kann. Mit diesem Verlauf hatte C auch gerechnet.

Strafbarkeit des C?

Hinweis: Eine Strafbarkeit nach § 221 StGB sowie eine Strafbarkeit nach dem 13. Abschnitt des StGB ist nicht zu prüfen!

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