In der vierten Stunde beschäftigten wir uns mit Fragen des Vorsatzes. Gem. § 15 StGB muss eine Straftat immer vorsätzlich verwirklicht werden, wenn nicht das Strafgesetz ausdrücklich etwas anderes sagt. Wir haben uns einzelne Probleme wie die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit angeschaut.
In der nächsten Stunde werden wir uns mit weiteren Sonderfällen des Vorsatzes und der Notwehr nach § 32 StGB beschäftigen. Ich freue mich auf Euch!
Fragen und Anmerkungen: