n der neunten Stunde haben wir anhand von Fall 8 die actio liberal in causa wiederholt, uns gefragt, ob die Konstruktion einer fahrlässigen alic erforderlich ist sowie die Voraussetzungen einer Entschuldigung gem. § 35 I StGB
gemeinsam erarbeitet. Besonders relevant war hierbei die Frage, wie die Herbeiführung der Notstandslage beschaffen sein muss.
Anschließend haben wir uns dem Versuch gewidmet. Wir haben uns die Besonderheiten des Prüfungsschemas, konkret die Vorprüfung und den Tatbestand, der hier aus dem Tatentschluss und dem unmittelbaren Ansetzen
nach § 22 StGB besteht, angesehen und uns überlegt, wann genau unmittelbares Ansetzen vorliegt. Außerdem haben wir gelernt, dass nach der Schuld noch der Rücktritt nach § 24 StGB als besonderer persönlicher Strafaufhebungsgrund zu prüfen ist und dass die Anforderungen an die Rücktrittsleistung sich danach richten, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt.
Die nächste AG-Stunde wird am 09.01. stattfinden, dann werden wir Fall 9 behandeln und uns schließlich mit dem Unterlassen beschäftigen.
Weiter geht es noch am selben Tag, also am 09.01., mit der Probeklausur von 12:00 - 15:00 in HS 1098.
Bis dahin wünsche ich Euch ein paar schöne freie und hoffentlich auch erholsame Tage!
Fragen und Anmerkungen: