In der elften Stunde haben wir Fall 9 besprochen und dabei den Versuch behandelt.
Wir haben uns die Besonderheiten des Prüfungsschemas, konkret die Vorprüfung und den Tatbestand, der hier aus dem Tatentschluss und dem unmittelbaren Ansetzen nach § 22 StGB besteht, angesehen und uns überlegt, wann genau unmittelbares Ansetzen vorliegt. Außerdem haben wir gelernt, dass nach der Schuld noch der Rücktritt als besonderer persönlicher Strafaufhebungsgrund zu prüfen ist und dass die Anforderungen an die Rücktrittsleistung sich danach richten, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt.
Fragen und Anmerkungen: