In der sechsten AG-Stunde widmeten wir uns § 242 StGB, dem Diebstahl. Dieser super praxis- und klausurrelevante Straftatbestand kennt verschiedene Probleme. Im subjektiven Tatbestand betrifft das vor allem die Zueignungsabsicht. Wir haben gelernt, dass sich diese in einen Vorsatz dauerhafter Enteignung und eine Absicht jedenfalls vorübergehender Aneignung aufteilt. Zueignen kann man sich sowohl die Substanz der Sache als auch den in ihr verkörperten Sachwert. Schließlich haben wir uns mit den Qualifikationen (§§ 244, 244a StGB) und der Strafzumessungsregel (§ 243 StGB) beschäftigt. Hier ist insbesondere auf eine saubere Trennung zu achten.
Nächste Stunde werden wir die Fälle 26-29 besprechen.
Hier noch einmal die kurze Erinnerung, dass kommende Woche die AG ausfällt. Der nächste Termin wird also am Freitag, den 03.07. stattfinden.
Bis dahin wünsche ich euch zwei schöne Wochen!
Fragen und Anmerkungen: