In unserer zweiten AG-Stunde besprachen wir ein weiteres Mal die Tötungsdelikte, zunächst die Fälle 4 - 8 und anschließend den Problemkreis der Akzessorietätslockerung (§ 28 StGB).
Zur Wiederholung empfehle ich euch, die Beantwortung der nachfolgenden Fragen zu versuchen und bei Zweifeln ggf. nochmals nachzulesen: In welchen Fällen kommt § 28 StGB überhaupt zur Anwendung? Welchen Bezug weist der Streit, ob es sich beim Mordtatbestand um eine Qualifikation zum Totschlag oder um einen eigenständigen Tatbestand handelt, zu § 28 StGB auf? Muss sich der Vorsatz des Teilnehmers auch auf ein täterbezogenes Mordmerkmal beziehen? Kann es eine Anstiftung zum Mord aus Habgier geben, wenn der Haupttäter allein einen Totschlag verwirklicht?
Vllt. ist es auch ratsam, zunächst (also bevor ihr eine Beantwortung der Fragen versucht bzw. den Problemkreis erneut nachlest) nochmals selbstständig ein Prüfungsschema der Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) und ein Schema zur gemeinsamen Prüfung von §§ 212, 211 StGB niederzuschreiben. Dadurch behält man einen besseren Überblick.
Nächste Stunde werden wir uns dann den Fällen 9 und 10 sowie der konkreten Anwendung von § 28 StGB widmen.
Heute auch ein besonders großes Lob an euch, ich fand eure Mitarbeit echt super, mir hat es viel Spaß gemacht!
Fragen und Anmerkungen: