In unserer zweiten AG-Stunde besprachen wir ein weiteres Mal die Tötungsdelikte, nunmehr allerdings mit dem Fokus auf den Problemkreis der Akzessorietätslockerung (§ 28 StGB).
Zur Wiederholung empfehle ich euch, die Beantwortung der nachfolgenden Fragen zu versuchen und bei Zweifeln ggf. nochmals nachzulesen: In welchen Fällen kommt § 28 StGB überhaupt zur Anwendung? Welchen Bezug weist der Streit, ob es sich beim Mordtatbestand um eine Qualifikation zum Totschlag oder ob um einen eigenständigen Tatbestand handelt, zu § 28 StGB auf? Muss sich der Vorsatz des Teilnehmers auch auf ein täterbezogenes Mordmerkmal beziehen? Kann es eine Anstiftung zum Mord aus Habgier geben, wenn der Haupttäter allein einen Totschlag verwirklicht?
Vllt. ist es auch ratsam, zunächst (also bevor ihr eine Beantwortung der Fragen versucht bzw. den Problemkreis erneut nachlest) nochmals selbstständig ein Prüfungsschema der Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) und ein Schema zur gemeinsamen Prüfung von §§ 212, 211 StGB niederzuschreiben. Dadurch behält man einen besseren Überblick.
Nächste Stunde werden wir uns dann der Tötung auf Verlangen sowie den Körperverletzungsdelikten und, sofern noch Zeit bleibt, der fahrlässigen Tötung widmen.
Fragen und Anmerkungen: