Rückblick auf die vierte Stunde
In unserer vierten AG-Stunde widmeten wir uns noch einmal den Körperverletzungsdelikten und schauten und dort noch einmal die unterschiedlichen Qualifikationsmerkmale des § 224 StGB an. Danach kamen wir zu den Erfolgsqualifikationen des § 226 StGB und prüften die potenziellen schweren Folgen einer Körperverletzung. Da die Norm nur mindestens Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge verlangt (§ 18 StGB), kann das Delikt auch versucht werden: § 11 II StGB besagt, dass Erfolgsqualifikationen wie Vorsatzdelikte zu behandeln sind. Abschließend widmeten wir uns noch § 231 StGB und dort vor allem den Fragen, ob eine Strafbarkeit denn auch in Betracht kommt, wenn die schwere Folge zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem die betrachtete Beteiligte an der Schlägerei diese entweder schon verlassen hat oder noch gar nicht dabei war.
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