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Definitionsspeicher
Hier finden Sie einige Definitionen, die Ihnen zu Beginn des Studiums hilfreich sein können. Der Definitionsspeicher umfasst alle wichtigen Definitionen, die in den Strafrecht AT- und in den Strafrecht-BT-Arbeitsgemeinschaften vorkommen. Es handelt sich hierbei also um keine abschließende Liste aller für das Studium relevanten Definitionen.
Auslegungsgrundsätze
Grammatische Auslegung (Wortlaut)
Ermittlung der Wortbedeutung nach natürlichem und juristischem Sprachgebrauch (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 84).
Systematische Auslegung
Frage danach, welchen Inhalt eine Vorschrift im Hinblick auf den Systemzusammenhang des Gesetzes hat (Vergleich mit vor- und nachstehenden Vorschriften oder mit gesamtem Gesetz) (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 84).
Historische Auslegung
Frage danach, welchen Inhalt der Gesetzgeber dem Strafgesetz geben wollte (Rengier Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 2 Rn. 10).
Teleologische Auslegung
Frage nach dem Inhalt eines Gesetzes im Hinblick auf den verobjektivierten Sinn und Zweck (Rengier Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 2 Rn. 14).
Strafrecht AT
Conditio sine qua non – Formel
Ursächlich ist jede Bedingung (= Handlung) eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (Rengier Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 13 Rn. 3).
Modifizierte csqn-Formel
Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist jede ursächlich (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 231).
Objektive Zurechnung
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter durch sein Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht hat, die sich im konkreten tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 259).
Vorsatz
Unter Vorsatz versteht man den Willen zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Kurz: Vorsatz ist das Wissen und Wollen um die Tatbestandsverwirklichung (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 314).
Möglichkeitstheorie
Nach der Möglichkeitstheorie liegt dolus eventualis vor, wenn der Täter die konkrete Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung erkennt und dennoch handelt (Heintschel-Heinegg JA 2010, 387, 388).
Wahrscheinlichkeitstheorie
Nach der Wahrscheinlichkeitstheorie ist dolus eventualis dann gegeben, wenn der Täter den Eintritt der Rechtsgutsverletzung nicht nur für möglich, sondern für wahrscheinlich hält (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 336).
Gleichgültigkeitstheorie
Die Gleichgültigkeitstheorie geht dann vom Vorliegen von Eventualvorsatz aus, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut in Kauf nimmt (Englisch NJW 1955, 1688).
Billigungstheorie und Ernstnahmetheorie (h.M.)
Nach der Billigungstheorie und Ernstnahmetheorie ist dolus eventualis gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt. Dafür soll genügen, dass er die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält bzw. ernst nimmt und sich mit dieser abfindet (BGHSt 36, 1; 44, 99; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 342).
Angriff
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen (Kühl Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 7 Rn. 23; TK-StGB/Perron/Eisele, 31. Aufl. 2025, § 32 Rn. 3).
Gegenwärtiger Angriff
Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert (Rengier Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 18 Rn. 19).
Rechtswidriger Angriff
Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er nicht selbst durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist (Rengier Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 18 Rn. 28).
Erforderlichkeit
Erforderlich ist die Handlung, die geeignet und zugleich das mildeste aller zur Verfügung stehender Mittel ist (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 512).
Geeignetheit
Geeignet ist die Handlung, wenn sie den Angriff endgültig beenden oder zumindest erschweren kann (Rengier Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 18 Rn. 33).
Das mildeste Mittel
Das mildeste Mittel ist das für den Angreifer am wenigsten gefährliche (Vgl. Rengier Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 18 Rn. 40).
Gebotenheit
Eine Notwehrhandlung ist nicht geboten, wenn die Notwehr aus sozialethischen Gründen einzuschränken ist, etwa bei Angriffen von erkennbar schuldlos Handelnden oder einem krassen Missverhältnis zwischen dem angegriffenen und dem durch die Verteidigung bedrohten Rechtsgut (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 522 ff.).
Mutmaßlicher Wille
Maßgeblich ist der zu vermutende wirkliche Wille, nicht der objektive Wille eines vernünftigen Menschen (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 587).
Gefahr
Eine Gefahr ist ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände bei natürlicher Weiterentwicklung des Geschehens die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht (Rengier Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 19 Rn. 9).
Gegenwärtige Gefahr
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hat sich so verdichtet, dass bei natürlicher Weiterentwicklung des Geschehens der Schadenseintritt aus der ex-ante Sicht eines sachkundigen Beobachters sicher oder höchst wahrscheinlich ist und Maßnahmen zur Abwendung sofort eingeleitet werden müssen (Rengier Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 19 Rn. 12).
Tatentschluss
Tatentschluss erfordert Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale (Rengier Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 34 Rn. 7).
Unmittelbares Ansetzen
Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn Täter nach seiner Vorstellung die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ der Tat überschreitet und es ohne wesentliche Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung kommen kann, das betroffene Rechtsgut also unmittelbar gefährdet ist (Rengier Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 34 Rn. 22; BGH NStZ 2013, 156 (157)).
Unbeendeter Versuch
Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, noch nicht alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist (Rengier Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 37 Rn. 31).
Beendeter Versuch
Beendet ist der Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig ist (Rengier Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 37 Rn. 32).
Heteronome Motive
Heteronom und damit unfreiwillig ist der Rücktritt, wenn der Täter fremdbestimmt durch äußere Umstände zum Rücktritt veranlasst wird (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 1073).
Autonome Motive
Entscheidet sich der Täter ohne Veränderung der Sachlage nur aufgrund innerer Überlegungen zum Rücktritt, so ist seine Motivation autonom und damit der Rücktritt freiwillig (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 1072).
Quasi-Kausalität
Ein Unterlassen ist dann quasi-kausal, wenn die Rettungshandlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele (BGHSt 6, 1, 2; 37, 106, 126).
Ingerenz
Vorwerfbares (idR) pflichtwidriges Vorverhalten (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 1200).
Objektiv Sorgfaltswidrig
Objektiv sorgfaltswidrig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 1118).
Objektiv Vorhersehbar
Objektiv vorhersehbar ist, was ein besonnener und gewissenhafter Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den konkreten Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigen würde (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 1119).
Tatherrschaft nach der Tatherrschaftslehre
Vom Vorsatz getragenes "In-den Händen-halten" des Geschehensablaufs (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 810).
Mittäterschaft
Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Tatbeteiligten aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 815).
Gemeinsamer Tatentschluss
Gegenseitiges, auf gemeinsames Wollen beruhendes Einverständnis, eine bestimmte Straftat durch gemeinsames, arbeitsteiliges Zusammenwirken zu begehen (Kühl Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 20 Rn. 104; MüKo-StGB/Scheinfeld, 5. Aufl. 2024, § 323c Rn. 240).
Mittelbare Täterschaft
Der die Tat unmittelbar ausführende mittelbare Täter weist ein deliktisches Minus auf, das der Hintermann (der Tatmittler) tatbeherrschend ausnutzt (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 844).
Bestimmen
Hervorrufen des Tatentschlusses (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 885).
Strafrecht BT: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit
Mordlust
Mordlust liegt vor, wenn der Antrieb zur Tat allein dem Wunsch entspringt, einen anderen sterben zu sehen, einziger Zweck des Handelns somit die Tötung des Opfers als solche ist (BGHSt 34, 59; BGH NStZ 94, 239).
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
Zur Befriedigung des Geschlechtstreibs handelt der Täter, wenn er entweder im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht oder seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigen will oder zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs Gewalt anwendet und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge seines Verhaltens billigend in Kauf nimmt. Auch die Videoaufnahme der Tötung mit der Absicht, die Aufnahme später zum Lustgewinn anzusehen, ist umfasst (BGHSt 7, 353; 19, 101).
Habgier
Ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1, 48. Aufl. 2025, Rn. 48).
Niedriger Beweggrund
Der Beweggrund zur Tötung steht nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe und ist deshalb besonders verachtenswert (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1, 48. Aufl. 2025, Rn. 49).
Heimtücke
Bewusstes Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1, 48. Aufl. 2025, Rn. 60).
Arglosigkeit
Arglos ist, wer sich keines Angriffs auf Leib oder Leben versieht (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1, 48. Aufl. 2025, Rn. 63).
Wehrlosigkeit
Wehrlos ist, wer auf Grund der Arglosigkeit keine oder nur eine reduzierte Möglichkeit zur Verteidigung besitzt (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 , 48. Aufl. 2025, Rn. 66).
Grausam
Grausam tötet, wer dem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung über das zur Tötung erforderliche Maß besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt (BGHSt 3, 180).
Gemeingefährliche Mittel
Gemeingefährliche Mittel sind solche Mittel , deren Auswirkungen der Täter nicht kontrollieren kann
und deren Einsatz eine (wenn auch nicht notwendig konkrete) Gefahr für Leib und Leben anderer als des Opfers mit sich bringt (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 , 48. Aufl. 2025, Rn. 57).
Ermöglichungsabsicht
Ermöglichungsabsicht liegt vor, wenn es dem Täter darauf ankommt, mittels Tötungshandlung die Begehung der anderen Tat zumindest zu beschleunigen oder zu erleichtern (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 , 48. Aufl. 2025, Rn.75).
Verdeckungsabsicht
Tötung, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche zu verdecken oder auch um Spuren, die bei näherer Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Umstände der Tat geben, zu verwischen (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1, 48. Aufl. 2025, Rn. 76).
Ausdrücklich iSd. § 216 StGB
In eindeutiger, unmissverständlicher Weise (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1, 48. Aufl. 2025, Rn. 107).
Ernsthaft iSd. § 216 StGB
Durch einen freiverantwortlichen Willensentschluss und fehlerfreie Willensbildung (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1, 48. Aufl. 2025, Rn. 107).
Körperliche Misshandlung
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1, 48. Aufl. 2025, Rn. 210).
Gesundheitsschädigung
Eine Schädigung der Gesundheit ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes, wobei jeder Zustand krankhaft ist, der nicht nur unerheblich vom Normalzustand negativ abweicht (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1, 48. Aufl. 2025, Rn. 213).
Gift
Jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit beeinträchtigen und erhebliche Verletzungen hevorzurufen vermag (SK-StGB/Wolters, 10. Aufl. 2024, § 224 Rn. 9).
Beibringung
Herstellen einer Verbindung zwischen Gift und Körper, sodass sich die gesundheitsschädliche Wirkung konkret entfalten kann (SK-StGB/Wolters, 10. Aufl. 2024, § 224 Rn. 10).
Gefährliches Werkzeug iSd § 224 I Nr. 2 Alt. 2
Jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (SK-StGB/Wolters, 10. Aufl. 2024, § 224 Rn. 15).
Überfall
Ein Überfall ist ein plötzlicher, überraschender Angriff (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1, 48. Aufl. 2025, Rn. 235).
Hinterlist
Hinterlist setzt voraus, dass der Täter seine wahren Absichten planmäßig berechnend verdeckt (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1, 48. Aufl. 2025, Rn. 235).
Gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten
Eine gemeinschaftliche Körperverletzung setzt das einverständliche Zusammenwirken von mindestens zwei Personen unmittelbar am Tatort als Angreifer voraus (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1, 48. Aufl. 2024, Rn. 237).
Lebensgefährdende Behandlung
Behandlung muss nach h.M. generell geeignet sein, eine Lebensgefahr herbeizuführen (Vgl. Rengier Strafrecht BT II, 26. Aufl. 2025, § 14 Rn. 64; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1, 48. Aufl. 2025, Rn. 238).
Glied iSd. § 226 I Nr.2 Alt.2 StGB
Jedes Körperteil, das eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus hat und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden ist (Lackner/Kühl/Heger/Heger, 31. Aufl. 2025, § 226 Rn. 3).
Wichtig iSd § 226 I Nr.2 Alt.2 StGB
Wichtig ist ein Glied, wenn es für das Leben eines Menschen von erheblicher Bedeutung ist. Bestimmt wird dies anhand der individuellen körperlichen Prädispositionen (TK-StGB/Sternberg-Lieben, 31. Aufl. 2025, § 226 Rn. 4).
Schlägerei
Tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei aktiv beteiligten Personen (Rengier Strafrecht BT II, 26. Aufl. 2025, § 18 Rn. 3).
Beteiligter
Jeder, der an der Auseinandersetzung aktiv teilnimmt. Ausreichend ist psychische Unterstützung oder das Abhalten von Nothelfern (TK-StGB/Sternberg-Lieben, 31. Aufl. 2025, § 231 Rn. 5; SSW-StGB/Momsen-Pflanz/Momsen/Leszczynska, 6. Aufl. 2024, § 231 Rn. 9.
Gewalt
Unter Gewalt versteht man physisch vermittelten Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands, der sich gegen eine Person richtet (Rengier Strafrecht BT II, 26. Aufl. 2025, § 23 Rn. 23).
Drohung
Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt (Rengier Strafrecht BT II, 26. Aufl. 2025, § 23 Rn. 39).
Finalzusammenhang
Das Nötigungsmittel muss aus Sicht des Täters gerade als erforderliches Mittel zur Wegnahme des Gegenstandes eingesetzt werden (Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT 2, 47. Aufl. 2025, Rn. 398).
Sich Bemächtigen
Erlangung der physischen Herrschaft über einen Menschen (iSe Verfügungsgewalt über den Körper des anderen) (NK-StGB/Sonnen, 6. Aufl. 2023, § 239a Rn. 19; BGHSt 26, 70).
Stabile Bemächtigungslage
Der Täter muss die durch das Sich Bemächtigen geschaffene Zwangslage zu einer weiteren qualifizierten Nötigung ausnutzen wollen, wobei die Zwangslage eine gewisse, der Entführungslage vergleichbare, Stabilität aufzuweisen hat (Wessels/Hettingter/Engländer Strafrecht BT 1, 48. Aufl. 2025, Rn. 413).
Eindringen
Eindringen setzt voraus, dass der Körper mindestens zum Teil in den Raum gebracht wird, und zwar gegen den erkennbaren oder zu vermutenden Willen des Hausrechtsinhabers (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1, 48. Aufl. 2024, Rn. 561 m.w.N.).
Befriedetes Besitztum
Grundstück oder Gebäude, das durch den Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende Schutzwehren gegen das willkürliche Betreten gesichert ist (MüKoStGB/Feilcke, 5. Aufl. 2025, § 123 Rn. 149).
Urkunde
Jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt (BGH NJW 1952, 1104; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I, 48. Aufl. 2025, Rn. 778).
Zusammengesetzte Urkunde
Eine Urkunde, deren Aussagegehalt sich allein aus der festen Verbindung von Erklärung und Bezugsobjekt ergibt (BGHSt 11, 165; 45, 197).
Verfälschen
Jede (nachträgliche) Änderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein entsteht, der Aussteller habe diesen geänderten Inhalt so erklärt (Rengier Strafrecht BT 2, 26. Aufl. 2025, § 33 Rn. 37).
Herstellen
Jede zurechenbare Verursachung der Existenz einer körperlichen Erklärung (LK-StGB/Zieschang, 13. Aufl. 2023, § 267 Rn. 139).
Unecht
Unecht ist eine Urkunde, wenn sie nicht von dem Aussteller herrührt, der aus ihr hervorgeht (Rengier Strafrecht BT II, 26. Aufl. 2025, § 33 Rn. 6).
Gebrauchmachen
Wenn die Urkunde der sinnlichen Wahrnehmung eines anderen zugänglich gemacht wird (durch Vorlegen, Übergeben, Hinterlegen, Veröffentlichen u.a.) (BGHSt 36, 65).
Unglücksfall
Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für ein Individualrechtsgut mit sich bringt oder zu bringen droht (BGH NJW 1983, 350, 351; TK-StGB/Hecker, 31. Aufl. 2025, § 323c Rn. 5; Fischer StGB, 72. Aufl. 2025, § 323c Rn. 3a).
Hilfeleisten
Unter einem Hilfeleisten versteht man jede Tätigkeit, die der Intention nach auf Abwehr der Gefahr gerichtet ist (TK-StGB/Hecker, 31. Aufl. 2025, § 323c Rn. 12).
Zumutbare Hilfeleistung
Die Zumutbarkeit ist anhand einer Interessenabwägung, die sich an positive Wertentscheidungen zu halten hat, zu bestimmen. Die Zumutbarkeit entfällt, wenn die Hilfeleistung den Täter rechtlich überfordern würde (MüKo-StGB/Freund/Koch, 4. Aufl. 2022, § 323c Rn. 90 ff., 105).
Führer eines Kfz
Wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (BGH NJW 2004, 786 (787)).
Absolute Fahruntüchtigkeit
Fahren eines KfZ ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1%, d.h. es wird unwiderleglich davon ausgegangen, dass der Fahrer nicht mehr zum sicheren Führen des Fahrzeugs in der Lage ist (BGH NJW 1990, 2393 (2394 f.). Bei Fahrradfahrern liegt die Grenze bei 1,6 ‰, OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 356 (357); Joecks/Jäger Stuko, 13. Aufl. 2021, § 316 Rn. 11).
Relative Fahruntüchtigkeit
Fahren eines KfZ mit einer BAK von 0,3% bis weniger als 1,1%, darüber hinaus müssen Anzeichen bestehen, dass ein sicheres Fahren nicht mehr möglich war (Rengier Strafrecht BT II, 26. Aufl. 2025, § 43 Rn. 17).
Konkrete Gefahr iSd. § 315c I Nr.1
Eine konkrete Gefahr besteht in einem Zustand, in dem der Eintritt eines Schadens so wahrscheinlich ist, dass er nur noch vom Zufall abhängt (Joecks/Jäger Stuko, 13. Aufl. 2021, § 315c Rn. 16).
Rücksichtslos
Sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzen (Rengier Strafrecht BT II, 26. Aufl. 2025, § 44 Rn. 9).
Verüben eines Angriffes iSd. § 316a I StGB
Wer in feindseliger Willensrichtung auf die körperliche Unversehrtheit oder die Entschlussfreiheit eines anderen einwirkt (Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT 2, 47. Aufl. 2025, Rn. 469).
Unfall iSd. § 142 I Nr.1 StGB
Plötzliches Ereignis im Verkehr, in dem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und das unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt (ca. 25 Euro als Grenzwert) (Fischer StGB, 72. Aufl. 2025, § 142 Rn. 7, 11).
Unfallort
Unfallort meint den unmittelbaren Unfallbereich, in dem der Unfallbeteiligte seine Feststellungspflichten erfüllen kann und eine feststellungbereite Person ihn erwarten würde (Rengier Strafrecht BT II, 26. Aufl. 2025, § 46 Rn. 28).
Strafrecht BT: Vermögensdelikte
Sache
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand (vgl. § 90 BGB) (Rengier Strafrecht BT I, 27. Aufl. 2025, § 24 Rn. 5).
Fremd
Eine Sache ist fremd, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen steht (Rengier Strafrecht BT I, 27. Aufl. 2025, § 2 Rn. 9).
Wegnahme
Eine Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams (Rengier Strafrecht BT I, 27. Aufl. 2025, § 2 Rn. 22).
Gewahrsam
Die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft (Rengier Strafrecht BT I, 27. Aufl. 2025, § 2 Rn. 23).
Gewahrsamsbruch
Gewahrsamsänderung gegen bzw. ohne den Willen des Inhabers (Rengier Strafrecht BT I, 27. Aufl. 2025, § 2 Rn. 64).
Begründung neuen Gewahrsams
Der Täter muss die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache derart erlangt haben, dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache verfügen kann, ohne die Verfügungsmacht des Täters zu beseitigen (Rengier Strafrecht BT I, 27. Aufl. 2025, § 2 Rn. 44).
Gewahrsamsenklave
Sofern sich die Sache noch im fremden Herrschaftsbereich des alten Gewahrsamsinhabers befindet, wie z.B. in Selbstbedienungsläden, ist der alte Gewahrsam an kleineren Gegenständen aufgehoben, wenn der ehemalige Gewahrsamsinhaber in die »Sphäre« des Täters eindringen müsste, um seinen Gewahrsam wiederzuerlangen (SSW-StGB/Kudlich, 6. Aufl. 2024, § 242 Rn. 34).
Zueignungsabsicht
Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter die Sache wegnimmt, um sie unter Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung zumindest vorübergehend der eigenen oder einer dritten Vermögenssphäre einzuverleiben (Aneignungsabsicht) und sie der Verfügungsgewalt des Berechtigten dauerhaft zu entziehen (Enteignungsvorsatz) (Rengier Strafrecht BT I, 27. Aufl. 2025, § 2 Rn. 89.
Sachwert
Der einer Sache selbst innewohnende Wert (MüKoStGB/Schmitz, 5. Aufl. 2025, § 242 Rn. 139).
Umschlossener Raum
Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen Unbefugter verhindern sollen (Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT II, 47. Aufl. 2025, Rn. 263).
Einbrechen
Einbrechen bezeichnet das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen, wobei es sich nicht um eine ganz unerhebliche Kraftanstrengung handeln darf (TK-StGB/Bosch, 31. Aufl. 2025, § 243 Rn. 11).
Einsteigen
Betreten des geschützten Raums auf einem dafür regelmäßig nicht bestimmten Wege unter Entfaltung von Geschicklichkeit oder Kraft (Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT II, 47. Aufl. 2025, Rn. 266).
Schutzvorrichtung
Vorrichtung, welche die Vollendung der Wegnahme verhindern soll (Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT II, 47. Aufl. 2025, Rn. 275).
Gewerbsmäßig
Begehen der Tat in der Absicht, sich aus ihrer wiederholten Begehung eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Umfang zu schaffen (Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT II, 47. Aufl. 2025, Rn. 279).
Waffe
Waffen sind gefährliche Werkzeuge, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Zustand
zur Zeit der Tat nicht nur dazu geeignet, sondern gerade auch dazu bestimmt sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (BGH NJW 1999, 2198; Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT II, 47. Aufl. 2025, Rn. 418).
Beisichführen bei Begehung der Tat
Der Täter (oder ein anderer Beteiligter) muss das gefährliche Werkzeug zeitlich-räumlich bei Begehung der Tat derart bei sich haben, dass er es ohne nennenswerten Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten zum Einsatz bringen könnte (TK-StGB/Bosch, 31. Aufl. 2025, § 244 Rn. 7).
Schwere Gesundheitsschädigung iSd. § 250 I Nr.1 c
Eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers liegt vor, wenn die körperliche Integrität des Opfers entweder mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder in mit erheblichen Schmerzen verbundener anderer Weise beeinträchtigt wird (NK-StGB/Kindhäuser/Hoven, 6. Aufl. 2023, § 250 Rn. 8).
Bande
Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von im Einzelnen noch ungewissen Taten des Raubes oder des Diebstahls verbunden haben (MüKoStGB/Sander, 5. Aufl. 2025, § 250 Rn. 54).
Verwenden
Jeder zweckgerichtete Gebrauch (MüKoStGB/Sander, 5. Aufl. 2025, § 250 Rn. 58).
Betroffensein auf frischer Tat
Wer alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe von einem anderen wahrgenommen wird (Lackner/Kühl/Heger/Heger, 31. Aufl. 2025, § 252 Rn. 4).
Tatsachen
Dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder der Vergangenheit (Rengier Strafrecht BT I, 27. Aufl. 2025, § 13 Rn. 4).
Irrtum
Jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen (Wessels/Hillenkamp/Schuhr BT II, 47. Aufl. 2025, Rn. 578)
Täuschung
Bewusst irreführendes Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen (Rengier Strafrecht BT I, 27. Aufl. 2025, § 13 Rn. 9).
Vermögensvermögensverfügung
Jedes unmittelbar vermögensmindernde Verhalten (Rengier Strafrecht BT I, 27. Aufl. 2025, § 13 Rn. 70).
Schaden
Negativer Saldo bei Vergleich der Lage vor und nach der Vermögensverfügung (Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT II, 47. Aufl. 2025, Rn. 649).
Bereicherungsabsicht
Absicht, einen Vermögensvorteil zu erlangen (Rengier Strafrecht BT I, 27. Aufl. 2025, § 13 Rn. 301).
Stoffgleichheit
Der beabsichtigte Vorteil entspricht dem zugefügten Schaden, Vorteil und Schaden werden durch dieselbe Vermögensverfügung vermittelt (Rengier Strafrecht BT I, 27. Aufl. 2025, § 13 Rn. 310, 313)
Zerstört
Zerstörung ist eine so weitgehende Beschädigung einer Sache, dass ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig aufgehoben wird (TK-StGB/Hecker, 31. Aufl. 2025, § 303 Rn. 14; Ladiges JuS 2018, 657, 660).
Beschädigt
Beschädigt ist eine Sache, wenn ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder auf sie körperlich derart eingewirkt wird, dass dadurch ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird (TK-StGB/Hecker, 31. Aufl. 2025, § 303 Rn. 8).
Fragen und Anmerkungen: