Die von Heghmanns eingebrachte Lehre vom persönlichen Schadensnichteinschlag versucht einen objektiv festgestellten Schaden wieder entfallen zu lassen (insofern stellt sie hinsichtlich der Rechtsfolge das Gegenstück zur Lehre vom individuellen Schadenseinschlag dar). Heghmanns will hierfür am Vertragszweck ansetzen und einen Schaden ablehnen, sofern der Verbraucher eine Ware erhält, die für ihn objektiv uneingeschränkt nutzbar ist. Als Beispiel führt er den Fall an, dass Eier fälschlicherweise als „bio“ gelabelt werden, obwohl die Hennenbelegung der Ställe nicht den Bio-Richtlinien entspricht (die übrigen Bio-Kriterien werden hingegen eingehalten).
Rein objektiv betrachtet entsteht dem Verbraucher ein Schaden, er bezahlt für (teure) Bio-Eier und bekommt nur (billige) „konventionelle“ Eier. Dem Verbraucher gehe es in aller Regel jedoch allein um den Konsum der Eier. Mit Blick auf den Vertragszweck „Konsum“ ließen sich jedoch keine negativen Abweichungen von Bio-Eiern feststellen, sofern nur minimale Überbelegungen der Ställe zu verzeichnen seien (Futter, Auslauf, Medikamentengabe… entsprechen schließlich Bio-Kriterien). Daher will Heghmanns das Vorliegen eines Schadens und somit auch die Strafbarkeit wegen Betrugs verneinen.