Welche Leading Cases zum Wirtschaftsstrafrecht fallen Ihnen ein?
Bsp.: schwarze Konten bei Siemens, VW-Abgasaffäre, erkauftes Sommermärchen, Cum-Ex-Geschäfte, Finanzkrise, Wirecard, Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen, Ecomafia, Theranos-Skandal
Was sind Charakteristika dieser Fälle?
hohe Schäden, sehr komplex, internationale Bezüge, lange Verfahren mit hohem Verteidigungspotenzial, Unternehmen oder Individuen als potenziell Verantwortliche, geringes Unrechtsbewusstsein (mehr auf KK 38 ff.)
Welche Ansätze zur Strukturierung des Wirtschaftsstrafrechts gibt es?
Grundsätzlich unterschieden werden können kriminologische Ansätze („White Collar Crime“; „Occupational Crime“; „Corporate Crime“; Folgen von Wirtschaftsdelikten), dogmatische Ansätze (Systematisierung nach Rechtsgütern und nach Schutz von Instrumenten des Wirtschaftsverkehrs) und prozessual-kriminalistische Ansätze (§ 74c I Nr. 6 GVG).
Wie wurde die Finanzkrise strafrechtlich aufgearbeitet?
Hauptsächlich über den Tatbestand der Untreue. Eine umfangreiche Aufarbeitung gab es aber nicht. Überhaupt ist fraglich, ob die Untreue den Kern des verwirklichten Unrechts trifft.
§ 2: Kriminologische Befunde
Was sind zentrale Aussagen empirischer Erkenntnisse zur Wirtschaftskriminalität?
Zahlenmäßig verhältnismäßig geringer Anteil an allen Straftaten insgesamt und weit überdurchschnittliche Aufklärungsquote, beides ist jedoch durch ein mutmaßlich hohes Dunkelfeld zu relativieren. Hoher Anteil am insgesamt durch Kriminalität entstandenen Schaden.
Welche Probleme bestehen hinsichtlich der Strafverfolgung?
Lange Verfahren wegen erhöhter sachlicher und rechtlicher Komplexität der Fälle und Nachweisproblemen; niedrige Anzeigenquote; oft keine Anklageerhebung, sondern Erledigung etwa durch Einstellung; milde Sanktionen, da Tätern oft günstige Legalprogonose ausgestellt werden kann.
Welche Bedenken bestehen gegen das sog. „Whistleblowing“?
Effizienz von Whistleblowing-System fraglich; durch Zusicherung von Anonymität droht ein Missbrauch zu Denunziations-Zwecken; es wird nur der Status quo aufrechterhalten, ein kritisches Hinterfragen des Wirtschaftssystems als solchem unterbleibt
Welche kriminologischen Modelle zur Erklärung von Wirtschaftskriminalität gibt es?
Rational-choice-Ansatz; anomietheoretische Ansätze; Subkulturtheorie und lerntheoretische Ansätze; Theorie der Neutralisierungstechniken; Sog- und Spiralwirkung; Theorie der differentiellen Gelegenheiten; Kontrollbalance-Theorie; Interaktionistische Ansätze/labeling approach
Wie könnte Wirtschaftskriminalität abseits des Strafrechts eingedämmt werden?
Durch außerstrafrechtliche Sanktionen (z.B. Androhung von Wettbewerbsnachteilen; Einschränkung der Unternehmensautonomie); faktische Prävention (z.B. Genehmigungserfordernisse für die Teilnahme am Markt) oder Corporate Governance.
§ 3: Quellen und Entwicklungslinien
Was sind wichtige Quellen des Wirtschaftsstrafrechts?
Kernstrafrecht (z.B. §§ 263, 266 StGB) und zahlreiche Gesetze des Nebenstrafrechts (z.B. AWG, HGB, UrhG, WpHG)
Was spricht dafür, eine Straftat ins Kern- oder ins Nebenstrafrecht einzuordnen?
pro Kernstrafrecht: kein Bagatelldelikt; generalpräventive Kraft des Strafrechts greift eher (aber: kriminologisch nicht abgesichert), Harmonisierung und Gleichbehandlung wirtschaftsstrafrechtlicher Tatbestände
pro Nebenstrafrecht: gesetzestechnisch einfachere Bezugnahme möglich, StGB von kurzlebigen Vorschriften verschont, Kompliziertheit der Strafbestimmungen, Gesetzesökonomie
Wie kann die EU Einfluss auf das Wirtschaftsstrafrecht nehmen?
Die EU kann gestützt auf Art. 325 IV AEUV selbst Strafrecht setzen (h.M.) und über Art. 83 AEUV die Mitgliedstaaten zur Angleichung bestimmter nationaler Straftatbestände anweisen. Daneben sind nationale Straftatbestände ggf. wegen des Vorrangs des Unionsrechts unanwendbar oder müssen unionsrechtskonform ausgelegt werden.
§ 5: Schutz des Vermögens
Nennen Sie Beispiele für Delikte mit dem Rechtsgut Vermögen.
Gegebenenfalls kommt eine konkludente Täuschung in Betracht, z.B. bei sog. Insertionsofferten, die eigentlich nur ein Angebot sind, optisch aber wie eine Rechnung gestaltet sind. Entscheidend ist stets der Erklärungswert des Verhaltens nach der Verkehrsanschauung, wobei auch Situation und Person des Erklärungsempfängers in den Blick zu nehmen sind.
Wie ist bei Prüfung eines Irrtums vorzugehen, wenn mehrere Personen in den Vorgang eingeschaltet sind, die unterschiedliches Wissen haben?
Zunächst muss die Person des Verfügenden bestimmt werden, die identisch mit dem Getäuschten sein muss. Sodann ist danach zu fragen, was sie wusste. Hat sie keine Kenntnis von der Täuschung, liegt ein Irrtum vor. Eine Zurechnung des Wissens anderer Personen ist nach hier vertretener Ansicht nicht möglich.
Hinweis: Diese Konstellation ist streng von der des sog. „Dreiecksbetrugs“ abzugrenzen. Dort ist die getäuschte Person identisch mit der verfügenden Person, allerdings tritt der Schaden bei einer dritten Person ein.
Was ist ein Quotenschaden?
Ein Quotenschaden ist nach dem BGH der bei täuschungsbedingter Eingehung eines Wettvertrags mit festen Quoten entstehende Schaden. Er berechnet sich nach früherer Rechtsprechung durch die Differenz zwischen der zu hohen und der eigentlich angemessenen Quote. Heute vergleicht der BGH die verschiedenen Ansprüche der Parteien des Wettvertrags miteinander. Ein Schaden ist entstanden, sofern der Anspruch des Wettanbieters hinter dem Anspruch des Wettenden zurückbleibt.
Wie begründet der BGH beim Abrechnungsbetrug einen Vermögensschaden?
Über die streng formale Betrachtungsweise im Sozialversicherungsrecht. Weil der behandelnde Arzt keinen Anspruch gegen die Kassenärztliche Vereinigung erlangt hat, wird diese durch die Auszahlung des Honorars von keinem Anspruch frei und entsteht ein Schaden.
Was sagt die von Heghmanns vertretene Lehre vom persönlichen Schadensnichteinschlag aus? Inwiefern wird sie im Zusammenhang mit dem Phänomen "Greenwashing" relevant?
Die von Heghmanns eingebrachte Lehre vom persönlichen Schadensnichteinschlag versucht einen objektiv festgestellten Schaden wieder entfallen zu lassen (insofern stellt sie hinsichtlich der Rechtsfolge das Gegenstück zur Lehre vom individuellen Schadenseinschlag dar). Heghmanns will hierfür am Vertragszweck ansetzen und einen Schaden ablehnen, sofern der Verbraucher eine Ware erhält, die für ihn objektiv uneingeschränkt nutzbar ist. Als Beispiel führt er den Fall an, dass Eier fälschlicherweise als „bio“ gelabelt werden, obwohl die Hennenbelegung der Ställe nicht den Bio-Richtlinien entspricht (die übrigen Bio-Kriterien werden hingegen eingehalten).
Rein objektiv betrachtet entsteht dem Verbraucher ein Schaden, er bezahlt für (teure) Bio-Eier und bekommt nur (billige) „konventionelle“ Eier. Dem Verbraucher gehe es in aller Regel jedoch allein um den Konsum der Eier. Mit Blick auf den Vertragszweck „Konsum“ ließen sich jedoch keine negativen Abweichungen von Bio-Eiern feststellen, sofern nur minimale Überbelegungen der Ställe zu verzeichnen seien (Futter, Auslauf, Medikamentengabe… entsprechen schließlich Bio-Kriterien). Daher will Heghmanns das Vorliegen eines Schadens und somit auch die Strafbarkeit wegen Betrugs verneinen.
Lässt sich beim Submissionsbetrug ein Vermögensschaden begründen?
Nach dem BGH ja, weil der erzielte Preis regelmäßig um die absprachegemäß bedingten Preisaufschläge hätte gekürzt werden können. Daran ist zu kritisieren, dass die Aussicht auf einen hypothetisch günstigeren Vertragsabschlusses noch keine vom Vermögen umfasste vermögenswerte Exspektanz ist.
Wie lautet das Rechtsgut des § 298 StGB?
Vertrauen in den freien Wettbewerb bei Ausschreibungen und Vermögen des Veranstalters der Ausschreibung
Was spricht für und gegen die Geschäftsherrenhaftung?
Pro: Herrschaft des Geschäftsherrn aufgrund überlegener Informationsmöglichkeit und Weisungsbefugnis, fairer Nutzen-Lastenausgleich
Contra: Autonomieprinzip, Gegenschluss aus § 257 StGB, Herrschaft des Geschäftsherrn kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden
Hat der Compliance Officer eine Garantenpflicht inne?
Nach dem BGH ja, sofern die Verhinderung von Rechtsverstößen zu seinem Aufgabenbereich gehört.
Was sind die Unterschiede zwischen Missbrauchs- und Treuebruchtatbestand des § 266 StGB?
Beim Missbrauchstatbestand muss der Täter in der Lage sein, Verpflichtungen oder Verfügungen über fremdes Vermögen einzugehen; ein Missbrauch setzt damit ein im Außenverhältnis wirksames Geschäft voraus. Beim Treubruchtatbestand genügt hingegen jede Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht; diese kann sich dabei auch aus einem rein tatsächlichen Verhältnis ergeben.
Nach welchen Anhaltspunkten kann das Vorliegen einer Vermögensbetreuungspflicht bestimmt werden?
Hauptgegenstand des Treueverhältnisses; Entscheidungsspielraum; hinreichendes Maß an Selbständigkeit; Art und Umfang der Tätigkeit
Wie begründet der BGH bei Kick-back-Konstellationen einen Schaden?
Darüber, dass der gezahlte Preis im Verhältnis zum Marktpreis überteuert ist oder – bei an sich marktüblichem Preis – darüber, dass der Preis um den Schmiergeldbetrag hätte reduziert werden können.
Beseitigt ein Einverständnis die Pflichtwidrigkeiten (§ 266 StGB)?
Grundsätzlich ja. Die Gesellschafter eines Unternehmens können nach der herrschenden eingeschränkten Gesellschaftertheorie aber nicht in die Verletzung zwingender Kapitalerhaltungsvorschriften oder in eine Existenzgefährdung der Gesellschaft einwilligen.
Welche Ansätze gibt es, um den Tatbestand der Untreue hinsichtlich Risikogeschäfte einzugrenzen?
Im objektiven Tatbestand ist nach dem BGH zum Teil eine gravierende Pflichtverletzung erforderlich, ferner muss der Schaden (wie beim Betrug) in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise beziffert werden. Im subjektiven Tatbestand fordert der BGH, dass der Täter auch einen endgültigen Vermögensverlust (und nicht nur einen Gefährdungsschaden) billigend in Kauf nimmt.
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