Totschlag (§ 212 I StGB): S müsste durch seine Handlung einen anderen Menschen getötet haben. Dabei müsste er vorsätzlich gehandelt haben.
Gefährliche Körperverletzung (§§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB): S müsste durch seine Handlung einen anderen Menschen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Dabei müsste er zudem ein gefährliches Werkzeug benutzt haben und die Handlung müsste lebensgefährdend gewesen sein. Alle diese Merkmale müssten vom Vorsatz des S umfasst sein.
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b I Nr. 3 StGB): S müsste einen Eingriff in den Straßenverkehr vorgenommen haben und dieser Eingriff müsste zu einer Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert geführt haben. Auch hier müsste S vorsätzlich gehandelt haben.
In diesem Fall käme eine Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht, geregelt in §§ 22, 23 StGB.
Weil es zwar auch ein Über-, Unterordnungsverhältnis betrifft, aber mit der Strafe über die gravierendste Rechtsfolge des Staates überhaupt verfügt. Der ultima ratio-Funktion kommt hier eine entscheidende Bedeutung zu.
In erster Linie in das Strafvollzugsrecht. Zu den tangierten Fragen des Strafverfahrensrechts vgl. die Diskussion im folgenden Fragekasten.
Kriminalistin
Der AT enthält u.a. die allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit, die für alle im BT aufgeführten Delikte gelten und zu beachten sind. Man spricht insoweit auch von Regelungen, die vor die Klammer (in der sich die Tatbestände des BT befinden) gezogen sind.
Seltenes Beispiel für die landesrechtliche Ausnutzung einer nicht abschließenden Strafgesetzgebung des Bundes.
Das Denken in Rechtsgütern hilft, kleinen und auch dramatischen Fehlentwicklungen des Strafrechts entgegenzuwirken, indem etwa ein bloßes Bestrafen einer Pflichtverletzung für illegitim (verfassungswidrig) erklärt werden kann.
Ein materieller Verbrechensbegriff widmet sich der Suche nach inhaltlichen Legitimationskriterien einer Strafnorm, über die das Strafrecht bestätigt oder kritisiert werden kann.
§ 2: Zweck und Rechtfertigung von Strafe und Maßregeln
Empirisch überwiegend nicht belegt; der Einzelne droht zum Objekt staatlichen Handelns zu werden; Resozialisierung teilweise gar nicht erforderlich.
Es gibt verschiedene Spielarten der Vereinigungstheorien, die den scharfen Widerstreit der verschiedenen Theorien zumindest im Ergebnis abzumildern versuchen: Eine reine Addition überzeugt nicht; legitimierbar ist ein Nebeneinander von General- und Spezialprävention, wobei das Schuldprinzip als Mittel der Eingriffsbegrenzung dient.
§ 4: Das Gesetzlichkeitsprinzip und verfassungsrechtliche Bezüge
kollektivistisch - völkisch - an politischen Vorstellung der NSDAP orientiert - Täterstrafrecht - Pflichtgedanke statt Denken in Rechsgütern – dynamistisch
Der ultima-ratio-Grundsatz wird missachtet und bloße Pflichtwidrigkeiten werden pönalisiert.
Eine rückwirkende Verlängerung von Verjährungsfristen wird überwiegend dann für zulässig erachtet, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist. Relevant wurde diese Frage vor allem im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Ahndung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen. In der NS-Zeit verjährte Mord nach 20 Jahren. Da man bis 1945 ein Ruhen der Verjährung annahm und den Zeitraum 1945-1949 für verjährungsirrelevant erklärte, hätten die Taten nach 1969 nicht mehr verfolgt werden können. Daraufhin verlängerte der Gesetzgeber 1969 die Verjährungsfrist für Mord von 20 auf 30 Jahre, ehe er sie 1979 - im letztmöglichen Zeitpunkt also - endgültig aufhob.
Die Bestrafung der Mauerschützen nach der Wiedervereinigung steht im Widerspruch zu Art. 103 II GG, nach dem eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit zum Tatzeitpunkt gesetzlich bestimmt war. Nach DDR-Recht war der Grenzübertritt jedoch strafbar und die Mauerschützen handelten daher bei der Erschießung von Grenzübertretenden gerechtfertigt. Die Strafbarkeit im Tatzeitpunkt war also nicht gegeben. Das BVerfG entwickelte zu diesem Fall unter Rückgriff auf Radbruch die "Unerträglichkeitsformel" und weichte den strikten Schutz von Art. 103 II GG auf.
Wer nichts von dem Unfall bemerkt, kann nicht von § 142 II Nr. 2 StGB erfasst werden, weil ein vorsatzloses Verhalten etwas anderes ist als ein berechtigtes oder entschuldigtes Entfernen.
§ 5: Strafrechtsdogmatik und Strafrechtssystem
Entscheidende Elemente der persönlichen Verantwortlichkeit sind dem funktionalen Strafrechtssystem zufolge die individuelle Schuld sowie die präventive Notwendigkeit der Strafsanktion.
Das Verhältnis ist kein gegensätzliches. In die Rechtsfindung kann in bestimmten Grenzen kriminalpolitisches Systemdenken einfließen.
§ 6: Das Strafrecht in seinen internationalen Bezügen
Maßgeblich ist zunächst das Territorialitätsprinzip. Dieses wird ergänzt durch: Schutzprinzip, Personalitätsprinzip, Universalitätsprinzip, Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege.
Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch entspricht zwar in materieller Hinsicht in weiten Teilen dem Rom-Statut, es ist allerdings keine wortgetreue Umsetzung. Das deutsche VStGB geht zum Teil auf der Grundlage gesicherten Völkergewohnheitsrechts über das Rom-Statut hinaus.
Die EU kann (nach herrschender Meinung) in einzelnen Bereichen durch Verordnungen unmittelbar anwendbares Strafrecht schaffen, vor allem aber über Richtlinien die Mitgliedstaaten dazu anweisen, im nationalen Recht bestimmte Taten unter Strafe zu stellen.
§ 7: Die strafrechtliche Handlungslehre
Eine negative Funktion: er soll Verhaltensweisen ohne Handlungsqualität als Anknüpfungspunkt für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von vornherein ausscheiden.
Die naturalistisch-kausale Handlungslehre berücksichtigt den sozialen Bedeutungsgehalt potenziell strafrechtlich relevanter Handlungen nur unzureichend; über die finale Handlungslehre lassen sich die strafrechtlich relevanten Bereiche der fahrlässigen Handlung sowie der Unterlassung nicht erklären; auch die personale Handlungslehre tut sich mit einer Erfassung des Bereichs der Fahrlässigkeit schwer und verkennt überdies das für die strafrechtlich relevante Handlung bedeutende Kriterium der Sozialerheblichkeit.
§ 8: Die Lehre vom Tatbestand
Die "Objektivität", die den Tatbestand allein auf das äußerlich erkennbare Geschehen begrenzte und sämtliche subjektiven Elemente der Schuld zuwies, sowie die "Wertfreiheit" der Feststellung der Tatbestandsverwirklichung. Heute sind Vorsatz und spezielle tatbestandlich geforderte Absichten unumstritten Teile des (subjektiven) Tatbestandes; ferner wird davon ausgegangen, dass die tatbestandliche Handlung die Rechtswidrigkeit bereits indiziert.
Nach der Lehre vom personalen Unrecht ist der sog. Handlungsunwert das tragende Unrechtselement. Der Handlungsunwert bestimmt sich durch die Art und Weise des Handlungsvollzugs. Bei vorsätzlichen Rechtsverletzungen ist hierfür der Vorsatz maßgeblich, bei fahrlässigen Rechtsverletzungen prägt die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Handlungsunwert. Ein etwa hinzutretender Erfolgsunwert vertieft das begonnene Unrecht (nach der Lehre vom personalen Unrecht) lediglich.
Einen konkreten Gefahrerfolg für ein geschütztes kollektives Rechtsgut kann es nicht geben. Die Tathandlungen lassen ein solches Rechtsgut in dem Sinne unberührt, dass weder ein Verletzungsdelikt noch ein konkretes Gefährdungsdelikt in Betracht kommt.
§ 9: Der objektive Unrechtstatbestand: Kausalität und Zurechnung
Bei Erfolgsdelikten. Hier muss ein Zusammenhang zwischen Tathandlung und Taterfolg bestehen.
Hilfestellung für den Rechtsanwender durch konkrete Handlungsanweisung. Die Schwächen der csqn-Formel (etwa bei der Fallgruppe der alternativen Kausalität, zu sehen auch sogleich an Frage III.) bestehen nicht in dieser Form.
An diesem Fall zeigt sich der Vorzug der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung. Ein Sachverständiger wird aller Wahrscheinlichkeit nach feststellen, dass der Tod aus den vielen Schüssen gemeinsam resultierte.
Gremienentscheidungen liegen im Grenzbereich von alternativer und kumulativer Kausalität. Fehlt es an einer mittäterschaftlichen Abrede, aufgrund derer alle abgegebenen Stimmen den Gremienmitgliedern gegenseitig zugerechnet werden könnten, kann ein "Dafür"-Stimmender bei einer "Dafür"-Mehrheit von mehr als zwei Stimmen einwenden, auf seine Stimme sei es nicht angekommen, da auch ohne sie die Mehrheitsentscheidung getroffen worden wäre.
Die Schaffung oder Erhöhung eines rechtlich missbilligten Risikos (1) sowie die Realisierung gerade dieses Risikos im tatbestandlichen Erfolg (2).
Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung unterbricht den Zurechnungszusammenhang zu einem Dritten, der diese Selbstgefährdung des Opfers veranlasst/fördert/sich daran beteiligt. Handelt es sich um eine einverständliche Fremdgefährdung (Abgrenzungskriterium: Tatherrschaft), soll die objektive Zurechnung hingegen bejaht werden. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit ist dann auf das Vorliegen einer rechtfertigenden Einwilligung seitens des Opfers eingegangen werden. Stimmen in der Literatur (s. Roxin) zweifeln den Sinn der Abgrenzung Selbstgefährdung/Fremdgefährdung mit den jeweils unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen an.
Eine Ansicht begreift das sich selbst gefährdende Opfer als "Täter gegen sich selbst" und stellt auf die Exkulpationsregeln (§§ 20, 35 StGB, § 3 JGG) ab (danach fehlt Eigenverantwortlichkeit also bei stark Alkoholisierten, geistig Erkrankten oder unreifen Jugendlichen), die Gegenansicht stellt höhere Anforderungen und zieht die Kriterien einer wirksamen Einwilligung heran.
Bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Siehe die Auflistung in den KK.
§ 10: Der subjektive Unrechtstatbestand (Teil 1)
Psychologisch ist es unsinnig, hier von zwei verschiedenen Hemmschwellen zu sprechen. Entweder man tut es oder man lässt es. Wenn man es tut, können sich unterschiedliche Risiken einstellen.
In diesen Fällen misst man der kognitiven Komponente das entscheidende Gewicht zu und erklärt es für irrelevant, dass man zumindest vorgab, doch was ganz anderes gewollt zu haben.
Nach der hier vertretenen Ansicht dann nicht, wenn dieses Zwischenziel überhaupt nicht erstrebt war, sondern sich eben nur ergab.
Wenn es zu seiner Erläuterung anderer normativer Regelung bedarf. Hier ist eine richtige Einschätzung des Merkmals nach Laienart erforderlich.
§ 10: Der subjektive Unrechtstatbestand (Teil 2)
Zunächst eine Frage der objektiven Zurechnung, die aber natürlich als Teil des obj. Tb auch vom Vorsatz umfasst sein muss.
Ein Fall der aberratio ictus liegt vor. Anvisiertes und getroffenes Objekt unterscheiden sich, sind aber rechtlich gleichwertig (beides "Menschen"). Die rechtliche Bewertung dieser Konstellation ist umstritten.
Das Opfer kann nur über das Tatmittel individualisiert werden, daneben ist dieses Opfer immer tatbestandlich gleichwertig.
Wenn der Versuch straflos ist und hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Objekts kein Fahrlässigkeitstatbestand existiert.
§ 11: Grundfragen der Unrechtslehre
Nicht nur im StGB, auch in der StPO, dem BGB, der ZPO und dem Polizeirecht (zB finaler Rettungsschuss) zum Beispiel. Daneben gibt es auch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe.
In der Regel sind mehrere Rechtfertigungsgründe, die auf denselben Sachverhalt zutreffen, unabhängig voneinander und daher nebeneinander anwendbar.
§ 12: Die Notwehr
Bei der öffentlichen Ordnung handelt es sich um ein Rechtsgut der Allgemeinheit. Als solches ist es kein notwehrfähiges Rechtsgut. Mithin kann die Störung der öffentlichen Ordnung nicht zu einer Notwehrlage führen.
Ein Unterlassen ist dann gegenwärtig, wenn das Risiko für das Schutzobjekt unmittelbar bevorsteht oder bereits besteht.
Das ist umstritten. Bitte noch einmal die Argumentation auf KK 296 f. rekapitulieren
Es besteht nur ein eingeschränktes Notwehrrecht. Grds. hat der Provokateur auszuweichen und muss auch leichtere Verletzungen hinnehmen. Ist ein Ausweichen unmöglich, hat er sich auf Schutzwehr zu beschränken. Trutzwehr bleibt nur als ultima ratio zulässig.
Weil der reale Provokationseffekt auch in diesem Fall bestehen kann.
Der später Angegriffene stattet sich im Vorfeld mit Verteidigungsmitteln aus, derer es zur Verteidigung nicht bedurft hätte.
§ 13: Der rechtfertigende Notstand und verwandte Fälle
Es besteht das Risiko, die durch spezielle Gesetze (z.B. PolG) festgelegten Eingriffsgrundlagen zu unterlaufen.
Jedes Leben für sich ist ein unvergleichbarer Wert, das kann sich auch nicht ändern, wenn mehrere Leben in Rede stehen. Es gilt der Grundsatz des absoluten Lebensschutzes.
Als Leitlinie sind Persönlichkeitswerte Sachgütern vorzuziehen. Innerhalb der Persönlichkeitswerte wird es unterhalb des Lebens schwierig. Sexuelle Selbstbestimmung, Freiheit, Gesundheit? Schwierig auch deshalb, weil es immer auf den Grad des Risikos für das Rechtsgut ankommt.
Eher als eine Präventivnotwehr, weil es hier um eine Gefahr und nicht um einen Angriff geht. Häufig wird man diese aber anderweitig abwehren können, indem man den Staat einschaltet.
Kriterien dafür sind: Der Wert der gefährdeten Güter, die rechtliche Stellung des Normadressaten zum geschützten Objekt, die Nähe der Gefahr und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
Nach § 34 StGB (h.M.).
§ 14: Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung
Individualrechtsgüter mit Ausnahme des menschlichen Lebens
Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen behandelt das Einverständnis als Frage des Tatbestandes und die Einwilligung als Frage der Rechtfertigung (zutreffend) einheitlich, weil sie auch diese beiden Wertungsstufen nicht kennt.
Misst man der Einwilligung rechtfertigende Wirkung bei, führt die irrige Annahme zu einem Erlaubnistatumstandsirrtum (Täter stellt sich eine Sachlage vor, die ihn bei ihrem tatsächlichen Vorliegen rechtfertigen würde). Soll sie tatbestandsausschließend wirken, wäre bei irriger Annahme ein Tatumstandsirrtum nach § 16 I StGB die Folge.
Zur Vorlesung
Wir stellen Ihnen nach jeder Stunde ein paar Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zur Selbstkontrolle. Diese lösen wir jeweils am Montag der Folgewoche für Sie auf.
Wir sind uns nicht ganz sicher, ob Sie dieses Angebot schätzen und annehmen werden. Mal schauen :).