Wiederholungs- und Vertiefungsfragen

§ 1: Was ist Strafrecht?

Derartige Aspekte sind etwa: Handlung; Unterlassen; Kausalität; objektive Zurechnung; Vorsatz; Fahrlässigkeit; Notwehr; Schuldfähigkeit; Entschuldigungsgründe

  1. Totschlag (§ 212 I StGB): S müsste durch seine Handlung einen anderen Menschen getötet haben. Dabei müsste er vorsätzlich gehandelt haben.
  2. Gefährliche Körperverletzung (§§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB): S müsste durch seine Handlung einen anderen Menschen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Dabei müsste er zudem ein gefährliches Werkzeug benutzt haben und die Handlung müsste lebensgefährdend gewesen sein. Alle diese Merkmale müssten vom Vorsatz des S umfasst sein.
  3. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b I Nr. 3 StGB): S müsste einen Eingriff in den Straßenverkehr vorgenommen haben und dieser Eingriff müsste zu einer Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert geführt haben. Auch hier müsste S vorsätzlich gehandelt haben.

In diesem Fall käme eine Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht, geregelt in §§ 22, 23 StGB.

Weil es zwar auch ein Über-, Unterordnungsverhältnis betrifft, aber mit der Strafe über die gravierendste Rechtsfolge des Staates überhaupt verfügt. Der ultima ratio-Funktion kommt hier eine entscheidende Bedeutung zu.

In erster Linie in das Strafvollzugsrecht. Zu den tangierten Fragen des Strafverfahrensrechts vgl. die Diskussion im folgenden Fragekasten.

Kriminalistin

Der AT enthält u.a. die allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit, die für alle im BT aufgeführten Delikte gelten und zu beachten sind. Man spricht insoweit auch von Regelungen, die vor die Klammer (in der sich die Tatbestände des BT befinden) gezogen sind.

Seltenes Beispiel für die landesrechtliche Ausnutzung einer nicht abschließenden Strafgesetzgebung des Bundes.

Das Denken in Rechtsgütern hilft, kleinen und auch dramatischen Fehlentwicklungen des Strafrechts entgegenzuwirken, indem etwa ein bloßes Bestrafen einer Pflichtverletzung für illegitim (verfassungswidrig) erklärt werden kann.

Ein materieller Verbrechensbegriff widmet sich der Suche nach inhaltlichen Legitimationskriterien einer Strafnorm, über die das Strafrecht bestätigt oder kritisiert werden kann.

§ 2: Zweck und Rechtfertigung von Strafe und Maßregeln

Kant: absolute Straftheorie; Feuerbach: negative Generalprävention; Liszt: positive Spezialprävention.

Empirisch überwiegend nicht belegt; der Einzelne droht zum Objekt staatlichen Handelns zu werden; Resozialisierung teilweise gar nicht erforderlich.

Es gibt verschiedene Spielarten der Vereinigungstheorien, die den scharfen Widerstreit der verschiedenen Theorien zumindest im Ergebnis abzumildern versuchen: Eine reine Addition überzeugt nicht; legitimierbar ist ein Nebeneinander von General- und Spezialprävention, wobei das Schuldprinzip als Mittel der Eingriffsbegrenzung dient.