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Putativnotwehrexzess

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### **Tags** Putativnotwehr; Notwehrexzess; Putativnotwehrexzess; Notwehr; Irrtum ### **Problemaufriss** Unter einem Putativnotwehrexzess ist die Fallkonstellation zu verstehen, in der sich der Täter irrig das Bestehen einer Notwehrlage vorstellt und seine Verteidigungshandlung selbst bei hypothetischem Bestehen nicht gerechtfertigt wäre, weil sie über das zur Verteidigung erforderliche hinausgeht. Damit befindet sich der Täter nicht in einem [Erlaubnistatumstandsirrtum](https://strafrecht-online.org/problemfelder/at/irrtum/rw/etbi/), da der Täter nach seiner irrigen Vorstellung nicht gerechtfertigt wäre. In diesen Fällen ist fraglich, ob eine Entschuldigung des Täters nach § 33 in Betracht kommt, wenn der Täter die tatsächlich nicht bestehende Notwehrbefugnis aufgrund eines asthenischen Affektes überschreitet. ### **Problembehandlung** **Ansicht 1:** Nach **herrschender Meinung** kommt § 33 komme bereits deshalb <strong>nicht in Betracht</strong>, weil die Norm auf § 32 aufbaut und einen tatsächlichen Angriff voraussetze (BGH NStZ 2016, 333 (334); <em>Rengier</em> Strafrecht AT, 15. Aufl. 2023, § 27 Rn. 29 ff.). Diese Konstellation ist vielmehr ein sog. Doppelirrtum (hier irrt sich der Täter auf tatsächlicher und rechtlicher Ebene), der als Verbotsirrtum zu behandeln ist. (<em>Wessels/Beulke/Satzger</em> Strafrecht AT, 53. Aufl. 2023, Rn. 707 f.)   **Ansicht 2:** Nach anderer Auffassung kommt eine **analoge Anwendung** des § 33 auf den Putativnotwehrexzess in Betracht (aber auch nur dann), wenn das Opfer den Irrtum über die Rechtfertigungslage des Täters zu verantworten hat und der Irrende schuldlos ist - beispielsweise bei Vortäuschen eines Angriffs durch das Opfer. (<em>Roxin/Greco</em> Strafrecht AT I, 5. Aufl. 2020, § 22 Rn. 96; (MüKo/<em>Erb</em>, 4. Aufl. 2020, § 33 StGB Rn. 18)     **Kritik:** Gegen die analoge Anwendung spricht der Umstand, dass § 33 auf § 32 aufbaut und bei dem Putativnotwehrexzess die für § 33 charakteristische Unrechtsminderung fehlt, weil sich die Tat nicht gegen eine Person richtet, die sich zuerst auf die Seite des Unrechts begeben hat. (<em>Kühl</em> Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 12 Rn. 156; <em>Rengier</em> Strafrecht AT, § 27 Rn. 30).

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