Behandlung des error in persona vel objecto
Tags
Irrtum; Handlungsobjekt; Gleichwertigkeit
Problemaufriss
Der error in persona vel objecto ist ein Irrtum über das konkret individualisierte Handlungsobjekt. Das ist eine Fehlvorstellung des Täters über die Identität bzw. über sonstige Eigenschaften des Tatobjekts (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 53. Aufl. 2023, Rn. 369).
Problembehandlung
I. Tatbestandliche Ungleichwertigkeit von vorgestelltem und verletztem Tatobjekt
Sind vorgestelltes und tatsächlich angegriffenes Objekt tatbestandlich nicht gleichwertig, ist der Vorsatz des Täters wegen eines beachtlichen Irrtums nach § 16 I 1 ausgeschlossen (BGHSt 11, 268, 270; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, Rn. 370). In diesen Fällen kann der Täter nur wegen Versuchs bezüglich des vorgestellten Objekts, gegebenenfalls in Tateinheit mit fahrlässiger Tat hinsichtlich des getroffenen Objekts, bestraft werden.
Beispiel: A will den Hund des B erschießen. Er tötet jedoch das zum Spielen in die Hundehütte gekrochene Kind K, weil er es im Gegenlicht für den Hund des B gehalten hat.
A wusste nicht, dass er den Schuss nicht auf den Hund, sondern auf einen Menschen abfeuerte. Daher wäre A wegen fährlässiger Tötung (§ 222) in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung (§§ 303 I, III, 22, 23 I) strafbar.
II. Tatbestandliche Gleichwertigkeit von vorgestelltem und verletztem Tatobjekt
Sind vorgestelltes und tatsächlich getroffenes Objekt tatbestandlich gleichwertig, so ist die Verwechslung für die Strafbarkeit des Irrenden ohne Bedeutung. Ein Irrtum i.S.d. § 16 I liegt in diesem Fall gerade nicht vor, da die Identität des Objektes gerade kein Umstand i.S.d. § 16 I ist, der zum Tatbestand gehört. Die Fehlvorstellung über die Identität bleibt als bloßer Motivirrtum unbeachtlich (Rengier Strafrecht AT, 15. Aufl. 2023, § 15 Rn. 22). Der Täter hat gerade dasjenige Handlungsobjekt getroffen, auf welches sich sein Vorsatz konkretisiert hat (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster StGB, 30. Aufl. 2019, § 15 Rn. 59).
Beispiel: A will ihre Rivalin B töten. Im Dunkeln verwechselt A jedoch B mit ihrer Schwester C.
A hat sich gem. § 212 I bzgl. C strafbar gemacht. Ein versuchter Totschlag an B gem. §§ 212 I, 22, 23 I scheitert am Tatentschluss, da der Vorsatz bereits „verbraucht“ ist.
Die Seite wurde zuletzt am 7.10.2024 um 16.26 Uhr bearbeitet.
Kommentar abgeben