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Behandlung des error in persona vel objecto







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Irrtum; Handlungsobjekt; Gleichwertigkeit


Problemaufriss


Der error in persona vel objecto ist ein Irrtum über das Handlungsobjekt. Ihm liegt eine Fehlvorstellung des Täters über die Identität bzw. sonstige Eigenschaften des Tatobjekts oder der betroffenen Person zugrunde (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 49. Aufl. 2019, Rn. 371).


Beispie l: A will den Hund des B erschießen. Er tötet jedoch das zum Spielen in die Hundehütte gekrochene Kind K, weil er es im Gegenlicht für den Hund des B gehalten hat.


Problembehandlung


I. Unstreitig: Tatbestandliche Ungleichwertigkeit von vorgestelltem und verletztem Tatobjekt


Unstreitig sind die Fälle tatbestandlicher Ungleichwertigkeit von vorgestelltem und verletztem Tatobjekt: Sind vorgestelltes und tatsächlich angegriffenes Objekt tatbestandlich nicht gleichwertig, ist der Vorsatz des Täters nach § 16 I 1 ausgeschlossen, denn dem Täter fehlt die Kenntnis von der Tatbestandszugehörigkeit des verletzten Tatobjekts (BGHSt 11, 268, 270; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, Rn. 372). In diesen Fällen kann der Täter nur wegen Versuchs bezüglich des vorgestellten Objekts, gegebenenfalls in Tateinheit mit fahrlässiger Tat hinsichtlich des getroffenen Objekts, bestraft werden.


Im oben genannten Beispiel wusste A nicht, dass er den Schuss nicht auf den Hund, sondern auf einen Menschen abfeuerte. Daher wäre A wegen fährlässiger Tötung (§ 222) in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung (§§ 303 I, III, 22, 23 I) strafbar.


II. Tatbestandliche Gleichwertigkeit von vorgestelltem und verletztem Tatobjekt


Ebenfalls im Ergebnis unstreitig, aber in der rechtlichen Begründung umstritten sind die Konstellationen der tatbestandlichen Gleichwertigkeit des Objekts mit der vorgestellten und desjenigen mit der tatsächlichen Identität: Sind vorgestelltes und tatsächlich getroffenes Objekt tatbestandlich gleichwertig, so ist die Verwechslung für die Strafbarkeit des Irrenden deshalb ohne Bedeutung, weil § 16 I nur auf die äußeren Umstände abstellt. Die Fehlvorstellung über die Identität bleibt als bloßer Motivirrtum unbeachtlich. (Rengier Strafrecht AT, 11. Aufl. 2019, § 15 Rn. 22).


Die herrschende Meinung begründet dieses Ergebnis damit, dass der Täter dasjenige Handlungsobjekt getroffen hat, auf welches sich sein Vorsatz konkretisiert hat und lediglich über dessen Identität irrte (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster StGB, 30. Aufl. 2019, § 15 Rn. 59).


Demgegenüber halten andere das Konkretisierungskriterium für gesetzesfremd und lassen die bloße tatbestandliche ("gattungsmäßige") Gleichwertigkeit von vorgestelltem und getroffenem Tatobjekt ausreichen (Baumann/Weber/Mitsch/Eisele Strafrecht AT, 12. Aufl. 2016, § 11 Rn. 85).















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 9.40 Uhr bearbeitet.



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