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Umfang des subjektiven Rechtfertigungselements bei Fahrlässigkeitsdelikten

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<h3>Tags</h3> <p>Fahrl&auml;ssigkeit; Rechtswidrigkeit; subjektives Element; subjektives Rechtfertigungselement</p> <h3>Problemaufriss</h3> <p>Bei Vorsatzdelikten herrscht grunds&auml;tzlich Einigkeit dar&uuml;ber, dass es eines subjektiven Rechtfertigungselementes bedarf. Umstritten ist lediglich, welchen Anforderungen die subjektive Komponente gen&uuml;gen muss und was passiert, wenn dem T&auml;ter das subjektive Element fehlt. Bei Fahrl&auml;ssigkeitsdelikten ist bereits umstritten, ob ein subjektives Rechtfertigungselement &uuml;berhaupt erforderlich ist.</p> <p><strong>Beispiel:</strong>&nbsp;T reinigt seine Waffe und &uuml;bersieht, dass diese geladen ist. Infolge der Unachtsamkeit l&ouml;st sich ein Schuss, der den von T nicht erkannten Einbrecher O, welcher&nbsp;gerade dazu ansetzte&nbsp;A zu erschie&szlig;en, t&ouml;dlich trifft. Strafbarkeit des T nach&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__222.html">&sect;&nbsp;222</a>?</p> <p><strong>Problembehandlung</strong></p> <p><strong>Ansicht 1:</strong>&nbsp;Nach einer Meinung soll&nbsp;bei Fahrl&auml;ssigkeitsdelikten das subjektive Rechtfertigungselement keine Rolle spielen (<em>Engl&auml;nder</em>/Matt/Renzikowski; Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2020, &sect; 34 Rn. 44; Leipziger Kommentar StGB/<em>R&ouml;nnau</em>, 13.&nbsp;Aufl. 2019, Vor &sect;&nbsp;32 Rn.&nbsp;92). L&auml;gen objektiv die Voraussetzungen einer Rechtfertigung vor, entfiele&nbsp;der bei Fahrl&auml;ssigkeitsdelikten allein strafbare Erfolgsunwert (fahrl&auml;ssiger Versuch ist nicht strafbar), wodurch&nbsp;kein strafbares Verhalten mehr gegeben w&auml;re&nbsp;(LK/<em>R&ouml;nnau</em>, Vor &sect;&nbsp;32 Rn.&nbsp;92). Es handele&nbsp;sich demnach um eine folgenlose Sorgfaltspflichtverletzung, die nicht bestraft werden k&ouml;nne (M&uuml;nchener Kommentar StGB<em>/Duttge,</em>&nbsp;4. Auflage 2020\, &sect; 15 Rn. 202).</p> <p><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Betrachtet man den Schutzzweck der Fahrl&auml;ssigkeitsdelikte, so hat sich der T&auml;ter durch seine (folgenlose) Sorgfaltspflichtverletzung genauso gef&auml;hrlich verhalten, wie diese es verlangen. H&auml;tte T im Ausgangsfall zus&auml;tzlich einen Unbeteiligten getroffen, w&auml;re eine Strafbarkeit unstreitig gegeben. Es erscheint&nbsp;sinnwidrig, dem T&auml;ter eine nur zuf&auml;llig gerechtfertigte Tat zugutekommen zu lassen&nbsp;(Nomos Kommentar StGB/<em>Paeffgen/Zabel</em>, 5.&nbsp;Aufl. 2017, Vor &sect;&sect;&nbsp;32&nbsp;ff. Rn.&nbsp;144).</p> <p><strong>Ansicht 2:</strong>&nbsp;&nbsp;Teilweise wird ein subjektives Rechtfertigungselement dergestalt verlangt, dass der T&auml;ter einen &bdquo;generellen Verteidigungswillen oder Kenntnis der rechtfertigenden Situation und der Erforderlichkeit des Abwehrverhaltens&ldquo; hatte (NK/<em>Paeffgen/Zabel</em>, Vor &sect;&sect;&nbsp;32&nbsp;ff. Rn.&nbsp;144; wohl auch OLG Hamm NJW 1962, 1169, 1170). Das sorgfaltswidrige Verhalten des T&auml;ters begr&uuml;ndet Handlungsunrecht, das durch die entsprewchend "rechtskonforme" Vorstellung des T&auml;ters kompenisert werden muss. Bei unbewusster Fahrl&auml;ssigkeit gen&uuml;ge die potentielle Erkennbarkeit der oben genannten Voraussetzungen (Baumann/Weber/<em>Mitsch</em>/Eisele Strafrecht allgemeiner Teil, 13. Auflage 2021, &sect; 14 Rn. 56 f.)</p> <p><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Insbesondere bei der unbewussten Fahrl&auml;ssigkeit stellt sich die Frage nach einem Verteidigungswillen insofern&nbsp;nicht, als man sich bei fehlendem Bewusstsein&nbsp;&uuml;ber einen m&ouml;glichen Erfolgseintritt auch nicht vorstellen kann, dass dieser gerechtfertigt sein k&ouml;nnte (LK/<em>R&ouml;nnau</em>, Vor &sect;&nbsp;32 Rn.&nbsp;92). Au&szlig;erdem fehlt es bei Vorliegen der objektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen am Erfolgsunwert, es bleibt allein der Handlungsunwert und damit ein fahrl&auml;ssiger Versuch, der nicht strafbar ist (<em>Roxin</em> Strafrecht AT I, &sect;&nbsp;24 Rn.&nbsp;103). W&uuml;rde der Erfolgsunwert im Ausgangsfall deshalb entfallen, weil T mit seinem Schuss gerade keinen Menschen trifft, so w&auml;re in jedem Fall keine Strafbarkeit gegeben. Es darf&nbsp;keine Rolle spielen, aufgrund welcher Umst&auml;nde kein Erfolgsunwert gegeben ist, sondern lediglich, dass dieser entf&auml;llt.</p>

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