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Folgen des Fehlens des subjektiven Rechtfertigungselements







Tags


subjektives Element; Verteidigungswille; subjektives Rechtfertigungselement; Notwehr; Folge


Problemaufriss


Wird mit der h.M. ein subjektives Rechtfertigungselement für erforderlich gehalten (siehe das Problemfeld hier), so stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dessen Fehlen für die Strafbarkeit des potenziellen Täters hat.


Beispiel: T tötet O. Wie sich anschließend herausstellt, wollte O gerade den T erschießen, was dieser aber nicht wusste. Ist T nach § 32 StGB gerechtfertigt?


Problembehandlung


Ansicht 1: Fehlt in der Person des Täters die subjektive Rechtfertigungskomponente, so gelangt die Rspr. überwiegend (RGSt 62, 138; BGHSt 2, 111; NStZ 2016, 333) zu einer Bestrafung wegen vollendeter Tat. Mangels subjektiver Komponente lägen die Voraussetzungen des fraglichen Rechtfertigungsgrundes nicht vor, weshalb eine nicht gerechtfertigte vollendete Tat gegeben sei.


Kritik: Das Verhalten des Täters ist objektiv vom Gesetz gestattet, sodass der Erfolgsunwert insoweit kompensiert wird. Was bleibt, ist allein der Handlungsunwert, nimmt der Täter doch wegen Fehlens des subjektiven Rechtsfertigungselementes an, Unrecht zu verwirklichen. Dies entspricht aber genau der Konstellation des Versuchs, bei dem aufgrund eines Mangels im objektiven Tatbestand ebenfalls nur ein Handlungsunwert gegeben ist (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 53. Aufl. 2023, Rn. 415).


Ansicht 2: Nach h.L. (Rengier; Strafrecht AT, 15. Aufl. 2023, § 17 Rn. 18 Roxin Strafrecht AT I, 4. Aufl. 2006, § 14 Rn. 104; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, Rn. 415; Rönnau, JuS 2009, 594, 596) – sowie nunmehr auch teilweise in der Rspr. vertretener Ansicht (vgl. BGH NJW 2017, 1186, 1188) – sei der Täter aus dem unter „Kritik“ zu Ansicht 1 genannten Grund wegen (untauglichen) Versuchs zu bestrafen. Wo keine Versuchsstrafbarkeit existiert, habe eine Strafbarkeit auszuscheiden.


Kritik: Man könnte argumentieren, dass die Regeln über den Versuch (§§ 22 f.) nicht einschlägig seien, da entgegen der üblichen Versuchskonstellation der objektive Tatbestand ja gerade verwirklicht wurde. Diese Kritik verfängt jedoch nicht, denn – sollte man dies so sehen –, kann man die Versuchsregeln einfach entsprechend (analog) anwenden. Mit Blick auf Art. 103 II GG ist dies unbedenklich, denn es würde anstelle einer Vollendungsstrafbarkeit auf eine Analogie zu den Versuchsregeln zurückgegriffen, sodass es sich um eine den Täter begünstigende Analogie handelte.















Die Seite wurde zuletzt am 20.3.2024 um 17.00 Uhr bearbeitet.



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