Zurück

Rechtswidriges und rechtmäßiges Vorverhalten







Rechtfertigung; Notwehr; Provokation; leichtfertig; sonstige; Angriffsprovokation


Problemaufriss


Beispiel: T und O prügeln sich in der Abwesenheit des W in dessen Gaststätte und richten dabei unter anderem einige Sachschäden an. Kurz nach der Schlägerei geht T nach Hause und macht sich bettfertig. Als W in die Gaststätte zurückkehrt und feststellt, dass sein halbes Mobiliar zerstört ist, erzählen ihm O und einige andere Gäste, dass T der Urheber der Schlägerei gewesen sei. Erbost ruft W den T an und stellt ihn zur Rede. T bestreitet alle Schuld und gibt dem W laut fluchend zu verstehen, dass er gleich vorbeikommen würde, um die Sache ein für alle Mal zu klären. Im Hintergrund kann W vernehmen, wie T zornig Porzellan zerstört. Vorsorglich schließt er deshalb die Gaststätte ab und sagt dem streitlustigen O, der sich in der Zwischenzeit mit einem Billard-Queue bewaffnet hat, dass er unbedingt in der Gaststätte bleiben solle.


Als T kurze Zeit später aufkreuzt, klettert O jedoch aus einem Fenster und beginnt mit den Fäusten (und nicht mit dem Queue!) auf T einzudreschen. T sticht dem O mit einem mitgebrachten Küchenmesser in den Bauch. O erleidet schwere Verletzungen (angelehnt an BGHSt 26, 143).


Ist das Verhalten des T durch § 32 StGB gerechtfertigt?


T wehrt sich gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff des O, so dass eine Notwehrlage i.S.d. § 32 vorliegt. Fraglich ist jedoch, ob eine Einschränkung des Notwehrrechts erfolgen muss, da T den O zuvor durch sein Erscheinen vor der Gaststätte zum Angriff provozierte.


Problembehandlung


In der hier behandelten Fallgruppe geht es nicht um die Konstellation, in der es dem Täter darauf ankam, einen Angriff zu provozieren, um den Angreifer dann unter dem Deckmantel der Notwehr schädigen zu können (siehe hierzu das Problemfeld "Absichtsprovokation"), gleichwohl hat der Täter den Angriff in vorwerfbarer Weise provoziert.


Differenzierung: Dabei ist zu unterscheiden, ob der Täter den Angriff durch ein rechtswidriges oder durch ein rechtmäßiges Vorverhalten provozierte.


I. Rechtswidriges Vorverhalten


Ansicht 1: Die h.M. nimmt an, dass bei einer Provokation durch rechtswidriges Vorverhalten die Notwehrbefugnisse des Täters nach der sog. Dreistufenlehre beschränkt sind. Der Täter muss daher zunächst versuchen, dem Angriff auszuweichen. Gelingt dies nicht, so muss er auf die passive Schutzwehr zurückgreifen. Erst, wenn dies auch nicht ausreicht, ist er zur Trutzwehr befugt (vgl. BGH NJW 1975, 1423, 1424). Aber auch hierbei sind dem Täter Grenzen gesetzt: "Je schwerer einerseits die rechtswidrige und vorwerfbare Verursachung der Notwehrlage durch den Angegriffenen wiegt, umso mehr Zurückhaltung ist ihm bei der Abwehr zuzumuten; andererseits sind die Beschränkungen des Notwehrrechts umso geringer, je schwerer das durch den Angriff drohende Übel einzustufen ist" (BGH NStZ 2002, 425). Ein weiterer Grund für die Einschränkung liegt im Rechtsbewährungsinteresse, welches im Falle eines provozierten Angriffs geringer ist, als bei einem Angriff, zu dem es keinerlei Veranlassung gab (Roxin Strafrecht AT I, 4. Aufl. 2006, § 15 Rn. 69).


Ansicht 2: Nach einer anderen Meinung ist bei rechtswidrig provozierten Notwehrlagen auf die Rechtsfigur der actio illicita in causa zurückzugreifen. Das Notwehrrecht soll also bestehen bleiben, der Täter jedoch wegen der schuldhaften Herbeiführung des von ihm verursachten Erfolgs als Fahrlässigkeitstäter bestraft werden (Roxin Strafrecht AT I, § 15 Rn. 68, 74).


Kritik: Dagegen wird eingewandt, dass die Konstruktion einer actio illicita in causa schon deshalb nicht überzeuge, weil die Provokation der Vorbereitung einer nach § 32 rechtmäßigen Verteidigung dient, so dass nicht einzusehen sei, warum sich die Rechtswidrigkeit des Verhaltens gerade aus diesem Umstand ergeben soll (Leipziger Kommentar StGB/Rönnau/Hohn, 12. Aufl. 2006, § 32 Rn. 251).


II. Rechtmäßiges Vorverhalten


Unstreitig steht das Notwehrrecht demjenigen uneingeschränkt zur Seite, der sich rechtmäßig und sozialadäquat verhält.


Streitig ist dagegen, wie sich ein zwar rechtmäßiges, aber sozialwidriges Vorverhalten auf das Notwehrrecht auswirkt.


Ansicht 1: In der h.L. wird vertreten, dass rechtmäßiges Vorverhalten nie zu einer Einschränkung des Notwehrrechts führe (Münchener Kommentar StGB/Erb, 3. Aufl. 2017, § 32 Rn. 234; Roxin Strafrecht AT I, § 15 Rn. 73; Rengier Strafrecht AT, 11. Aufl. 2019, § 18 Rn. 78). Begründet wird diese Ansicht damit, dass der Täter erst bei einem rechtswidrigen Vorverhalten den Boden des Rechts verlässt, weshalb ihm auch erst dann das Notwehrrecht nicht mehr uneingeschränkt zusteht.


Ansicht 2: Die Rspr. (BGHSt 42, 97) schränkt das Notwehrrecht bereits bei rechtmäßigem, aber sozialethisch zu missbilligendem Verhalten ein. Danach ist vorrangig Schutzwehr zu üben. Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem provozierenden Vorverhalten und dem dadurch ausgelösten Angriffsverhalten ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht.


Kritik: Gegen diese Ansicht spricht, dass das Kriterium der Sozialwidrigkeit zu unbestimmt ist und daher keine klare rechtliche Bewertung zulässt. Außerdem würde so eine Unterscheidung zwischen der Ausübung von "gutem" und "schlechtem" Recht vorgenommen werden. Die Rechtsordnung kennt jedoch keine solche Unterscheidung, weshalb die Legitimation fragwürdig ist (Roxin Strafrecht AT I, § 15 Rn. 73; LK/Rönnau/Hohn, § 32 Rn. 255).















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 9.31 Uhr bearbeitet.



0 Kommentare.

Fragen und Anmerkungen:

Wird für die Bestätigung benötigt