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In welchem Verhältnis stehen die sich widersprechenden Handlungspflichten?

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<h3><strong>Tags</strong></h3> <p>rechtfertigende Pflichtenkollision;&nbsp;Verh&auml;ltnis;&nbsp;widersprechende Handlungspflichten;&nbsp;selbstst&auml;ndiger Rechtfertigungsgrund;&nbsp;impossibilium nulla obligatio est;&nbsp;Duldungspflicht</p> <p><strong>Problemaufriss</strong><br>Die Behandlung mehrerer gleichwertiger, kollidierender Handlungspflichten, von denen zwangsl&auml;ufig nicht alle erf&uuml;llt werden k&ouml;nnen, ist umstritten.</p> <p><strong>Beispiel:</strong>&nbsp;Das Haus des Vaters V brennt. V muss sich aufgrund der Umst&auml;nde entscheiden, welches seiner beiden Kinder er vor den Flammen rettet. Das eine Kind muss er durch die Rettung des anderen Kindes dem Flammentod &uuml;berlassen.</p> <p>V hat hier zwei gleichwertige, kollidierende Handlungspflichten. Er kann jedoch der einen nur auf Kosten der anderen nachkommen (BeckOk StGB/<em>Momsen/Savic</em>, 44. Ed. 01.02.2024, &sect; 34 Rn. 24).</p> <p><strong>Problembehandlung</strong></p> <p><strong>Ansicht 1:</strong>&nbsp;Nach der&nbsp;<strong>h.M.</strong>&nbsp;ist die Pflichtenkollision gleichwertiger Handlungspflichten nicht durch&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__34.html">&sect; 34</a>&nbsp;zu erfassen, denn die hinter den Pflichten stehenden Interessen seien im gleichen Ma&szlig;e schutzw&uuml;rdig (<em>Roxin</em>&nbsp;Strafrecht AT I, 4. Aufl. 2006, &sect; 16 Rn. 122). Gem.&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__34.html">&sect; 34</a>&nbsp;m&uuml;sse das gesch&uuml;tzte Interesse das beeintr&auml;chtigte jedoch wesentlich &uuml;berwiegen, sodass &sect; 34 nicht einmal analog anwendbar sei. Dennoch sei das Verhalten des V hier nicht rechtswidrig, da ein Verhalten nur als rechtswidrig beurteilt werden k&ouml;nne, wenn&nbsp;der Rechtsordnung ein "richtiges"&nbsp;Alternativverhalten zu entnehmen sei (vgl.&nbsp;<em>Roxin</em>&nbsp;Strafrecht AT I, &sect; 16 Rn. 119). Um die rechtliche Missbilligung der vorgenommenen Rettungshandlung und damit ein nicht sachgerechtes Ergebnis zu vermeiden, m&uuml;sse also auf den Grundsatz&nbsp;<em>"impossibilium nulla obligatio est"</em>&nbsp;zur&uuml;ckgegriffen werden (M&uuml;Ko&nbsp;StGB/<em>Erb</em>, 4. Aufl. 2020, &sect; 34 Rn. 47). Niemand sei zur Leistung von Unm&ouml;glichem verpflichtet.<br>Die Pflichtenkollision gleichwertiger Handlungspflichten sei also ein&nbsp;<strong>"selbstst&auml;ndiger &uuml;bergesetzlicher Rechtfertigungsgrund"</strong>&nbsp;(<em>Roxin</em>&nbsp;Strafrecht AT I, &sect; 16 Rn. 122; Lackner/K&uuml;hl/<em>Heger</em>&nbsp;Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2023, &sect; 34 Rn. 15). Nach dieser Ansicht handelte V somit ferechtfertigt.</p> <p><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Notwehr ist nur gegen gegenw&auml;rtige rechtswidrige Angriffe erlaubt. Erkl&auml;rte man nun das Handeln des V f&uuml;r gerechtfertigt, so w&uuml;rde man dem nicht geretteten Kind eine Duldungspflicht f&uuml;r alle mit der Rettung seines Geschwisterkindes verbundenen Handlungen auferlegen. Dies ist nicht sachgerecht, weil somit auch Rettungshandlungen, welche die &Uuml;berlebenschancen des nicht Geretteten schm&auml;lern w&uuml;rden, geduldet werden m&uuml;ssten (BeckOK/<em>Momsen/Savic</em>, &sect; 34 Rn. 24).</p> <p><strong>Ansicht 2:</strong>&nbsp;Nach einer Mindermeinung ist der Problemfall &uuml;ber&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__35.html">&sect; 35</a>&nbsp;zu l&ouml;sen. Der T&auml;ter k&ouml;nne lediglich entschuldigt werden, da eine Duldungspflicht f&uuml;r den Nicht-Geretteten unzumutbar sei (BeckOK/<em>Momsen/Savic</em>, &sect; 34 Rn. 24).</p> <p><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Gegen die blo&szlig;e Entschuldigung des V spricht neben dem oben Genannten, dass diese L&ouml;sung dem Bem&uuml;hen des V nicht gerecht wird: So stellt die teilweise Erf&uuml;llung seiner Pflichten ein "Mehr"&nbsp;gegen&uuml;ber dem Verhalten eines Unt&auml;tigbleibenden dar. Bei einem Ungl&uuml;ck kann auf die Rettung von Menschenleben aber nicht deshalb verzichtet werden, weil nicht alle Beteiligten gerettet werden k&ouml;nnen. Die Rettung Einzelner ist folglich angemessen und die Bewertung des v&auml;terlichen Bem&uuml;hens als "rechtswidrig"&nbsp;w&auml;re in diesem Kontext ein Widerspruch zur Rechtsordnung, da V nicht mehr unternehmen kann, als ihm m&ouml;glich ist (<em>Roxin</em> Strafrecht AT I, &sect; 16 Rn. 120).</p>

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