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Extensiver Notwehrexzess







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Notwehr; Notwehrexzess; § 33; Intensiver Notwehrexzess; Extensiver Notwehrexzess


Problemaufriss
Gemäß § 33 wird derjenige nicht bestraft, der die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. Der Täter handelt in diesen Fällen ohne Schuld. (vgl. BGHSt 3, 194, 198; BGH NJW 1995, 973). Die zurückhaltende Formulierung der Entschuldigungsvoraussetzungen in § 33, führt zu Meinungsverschiedenheiten über ihre Reichweite.
Dabei werden zwei Fallgruppen unterschieden: Beim intensiven Notwehrexzess überschreitet der Angegriffene in gegebener Notwehrlage das "erforderliche" Maß. Die Anwendung von § 33 auf diese Fallgruppe ist unumstritten. Beim extensiven Notwehrexzess wehrt sich der Angegriffene vor oder nach dem Angriff - es fehlt für eine Notwehrlage also an der Gegenwärtigkeit des Angriffs. Ob der Verteidiger hier nach § 33 entschuldigt ist, ist umstritten.


Problembehandlung


Ansicht 1: Der extensive Notwehrexzess sei nicht von § 33 umfasst. (Fischer StGB, 71. Aufl. 2024, § 33 Rn. 2, 5; NStZ 2002, 141). § 33 solle nur dann Anwendung finden, wenn innerhalb einer bestehenden Notwehrlage agiert wird. Sofern eine Notwehrlage aber gar nicht besteht, fehle es bereits an der Anknüpfungsmöglichkeit für § 33.
 
Kritik: Mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm erscheint diese Begrenzung des Anwendungsbereichs verfehlt. § 33 beruht auf dem Gedanken, Straffreiheit zu gewähren, weil dem Täter durch den rechtswidrigen Angriff ein Konflikt aufgezwungen worden ist. Insofern besteht auch keine präventive Bestrafungsnotwendigkeit (Strafe mit dem Zweck der Abschreckung) (BeckOK StGB/Heinegg/Kudlich, 60. Aufl. 2024\, § 33 Rn. 1.1). Dieser Umstand ist aber nicht nur im Fall des intensiven\, sondern auch des extensiven Notwehrexzesses gegeben. Es besteht insoweit zwischen beiden Fallgestaltungen kein Unterscheid: Auch beim extensiven Exzess wird ausschließlich der rechtswidrig Angreifende geschädigt und auch hier wird schlichter Vergeltung durch die Beschränkung auf asthenische Affekte vorgebeugt. Weiterhin ist die Grenzüberschreitung ebenso naheliegend und verzeihlich. (Roxin/Greco, Strafrecht AT I, 5. Auflage 2020, § 22 Rn. 88 f.)
 
Ansicht 2: Die sich im vordringen befindende Mindermeinung lässt eine Anwendung des § 33 auch auf den extensiven Notwehrexzess zu (Roxin/Greco, Strafrecht AT I, 5. Auflage 2020, § 22 Rn. 88 f.; Schönke/Schröder/Perron/Eisele, § 33 Rn. 7), wonach sowohl der vorzeitige Notwehrexzess, bei dem noch keine gegenwärtige Notwehrlage besteht, als auch der nachzeitige Notwehrexzess, bei dem die gegenwärtige Notwehrlage nicht mehr gegeben ist, umfasst ist.


Kritik: Die Grenzen der Notwehr können nur da überschritten werden, wo eine Notwehrlage überhaupt gegeben ist (BGH NStZ 1987, 20; NStZ-RR 2009, 79 (71)).


Ansicht 3: Herrschend wird eine Einschränkung auf den nachzeitigen extensiven Notwehrexzess vorgenommen (Erb/Münchener Kommentar, 4. Auflage 2020, § 33 Rn. 14; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht allgemeiner Teil, 53. Aufl. 2023, § 13 Rn. 705; Rengier, Strafrecht allgemeiner Teil, 15. Auflage 2023, § 27 Rn. 19; Otto, Jura 1987, 605 f.). Nur so kam es überhaupt zu einer Notwehrlage, die überschritten werden konnte (Rengier, Strafrecht AT § 27 Rn. 18).















Die Seite wurde zuletzt am 21.5.2024 um 14.23 Uhr bearbeitet.



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