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Notwehrexzess bei Gebotenheitsüberschreitung wegen krassen und unerträglichen Missverhältnisses

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<h3><strong>Tags</strong></h3> <p>Notwehr; Notwehrexzess; Exzess; intensiver Exzess; intensiver Notwehrexzess; Intensivnotwehrexzess; Entschuldigung; Entschuldigungsgrund; Gebotenheit; krasses und unertr&auml;gliches Missverh&auml;ltnis</p> <p><strong>Problemaufriss</strong><br>Werden in einer Notwehrlage die Grenzen der Notwehrbefugnis aus &sect; 32 &uuml;berschritten, so kommt eine Entschuldigung wegen Notwehrexzesses nach &sect; 33&nbsp;in Betracht.<br>Hierbei sind die &Uuml;berschreitung in zeitlicher Hinsicht (<a href="https://strafrecht-online.org/problemfelder/at/schuld/entschuldigung/extensiver-notwehrexzess/">extensiver Notwehrexzess</a>) und die &Uuml;berschreitung der&nbsp;Erforderlichkeit&nbsp;bzw. der&nbsp;Gebotenheit&nbsp;der Notwehrhandlung (<a href="https://strafrecht-online.org/problemfelder/at/schuld/entschuldigung/bewusster-notwehrexzess/">intensiver Notwehrexzess</a>) zu unterscheiden. Unstreitig nach &sect; 33&nbsp;entschuldigt sind dabei F&auml;lle, in denen der Handelnde die Grenzen der&nbsp;<em>Erforderlichkeit</em>&nbsp;aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (sog. asthenische Affekte) &uuml;berschritten hat. Problematisch sind jedoch F&auml;lle, in denen der Handelnde nicht die Grenzen der Erforderlichkeit, sondern diejenigen der&nbsp;<em>Gebotenheit</em>&nbsp;der Notwehr &uuml;berschreitet. Fraglich ist insbesondere, ob&nbsp;<strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__33.html">&sect; 33</a></strong>&nbsp;in Konstellationen Anwendung findet, in denen die Gebotenheit aufgrund eines krassen und unertr&auml;glichen Missverh&auml;ltnisses nicht gegeben ist.</p> <p><strong>Beispiel:</strong>&nbsp;Der im Rollstuhl sitzende und sichtlich verwirrte M schie&szlig;t mit seinem Gewhr auf den Schuljungen S, welcher in einem Kirschbaum des M sitzt und sich dessen Kirschen schmecken l&auml;sst. Eine andere Abwehrm&ouml;glichkeiten steht dem M gerade nicht zur Verf&uuml;gung.</p> <p><strong>Problembehandlung</strong></p> <p><strong>Ansicht 1:</strong>&nbsp;&nbsp;Nach der h.M. scheidet in diesen F&auml;llen eine Anwendung des&nbsp;<strong><a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/33.html">&sect; 33</a></strong>&nbsp;in Parallele zur Notwehr aus (<em>Roxin/Greco</em>&nbsp;Strafrecht AT I, 5. Aufl. 2020, &sect; 22 Rn. 79;&nbsp;<em>K&uuml;hl</em>&nbsp;Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl.2017, &sect; 12 Rn.150;&nbsp;<em>Rogall</em>/Systematischer Kommentar zum StGB, 9. Aufl. 2015, &sect; 33 Rn. 24). Es fehle am erforderlichen Mindestma&szlig; an Unrechtsminderung, das eine Straffreiheit begr&uuml;nden k&ouml;nnte (<em>Wessels/Beulke/Satzger</em>&nbsp;Strafrecht AT, 53. Aufl. 2023, Rn. 704).<br>&nbsp;<br><strong>Ansicht 2:</strong>&nbsp;&nbsp;Nach anderer Auffassung komme eine Entschuldigung nach&nbsp;<strong><a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/33.html">&sect; 33</a></strong>&nbsp;auch in diesem Fall in Betracht; alles andere widerspreche dem Wortlaut des&nbsp;<strong><a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/33.html">&sect; 33</a></strong>&nbsp;(<em>Zieschang</em>/Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2019, &sect; 33 Rn. 3; soweit neben dem asthenischen Affekt kein anderes Motiv mitwirkt: M&uuml;Ko-StGB/<em>Erb</em>, 4. Auflage 2020, &sect; 33 Rn. 24).<br>&nbsp;<br><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Die Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgr&uuml;nde ben&ouml;tigen ein Mindestma&szlig; an Unrechtsminderung, das eine v&ouml;llige Straflosigkeit zu begr&uuml;nden vermag. Auch wenn der T&auml;ter aufgrund des asthenischen Affekts in einer Extremsituation steckt, ist dieses Mindestma&szlig; nicht gegeben. (<em>Roxin/Greco</em>&nbsp;Strafrecht AT I, 5. Aufl. 2020, &sect; 22 Rn. 79) Eine Entschuldigung nach &sect; 33 w&auml;re in diesen F&auml;llen systemwidrig (<em>Jakobs</em> Strafrecht AT, 20. Abschnitt Rn. 29).</p>

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