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actio libera in causa; alic; a.l.i.c.; Schuldunfähigkeit; § 20; Koinzidenzprinzip; Ausnahmemodell; Ausdehnungsmodell; Tatbestandsmodell; Vorverlagerungsmodell; Modell der mittelbaren Täterschaft; Erfolgsdelikte; verhaltensgebundene Delikte
### Problemaufriss
Umstritten ist, wie Konstellationen der sog. actio libera in causa (im Folgenden: a.l.i.c.) zu behandeln sind. Das meint Fälle, in denen sich der potenzielle Täter im Zeitpunkt der eigentlichen Tathandlung in einem Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) befindet, den Grund für diese Schuldunfähigkeit im Vorhinein allerdings eigenständig gesetzt hat.
### Problembehandlung
#### 1\. A\.l\.i\.c\. und Erfolgsdelikte
Zunächst gilt es, das Problem der vorsätzlichen a.l.i.c. im Rahmen von Erfolgsdelikten zu untersuchen.
**Beispiel:** T möchte seinen seit geraumer Zeit in erheblicher Weise nervenden Sohn O töten; gleichzeitig weiß er darum, im Keller noch eine Flasche Doppelkorn vom vergangenen Silvester stehen zu haben. Er beschließt, sich durch deren Genuss in einen Zustand rauschbedingter Schuldunfähigkeit zu versetzen, um sich in diesem Zustand des O zu entledigen und mangels Schuldfähigkeit nicht bestraft werden zu können.
**Ansicht 1:** **Ausnahmemodell**
Vertreter des sog. Ausnahmemodells begründen hier eine Strafbarkeit wie folgt: Es sei weiter an die eigentliche Tathandlung anzuknüpfen; allerdings sei eine Ausnahme vom Koinzidenzprinzip des § 20 zu machen, wonach es auf die Schludunfähigkeit *bei* Begehung der Tat ankommt. (<em>Hruschka</em> JuS 1968, 554, 558 ff.; *ders.* JZ 1996, 64 ff.). Grund für die Ausnahme soll die Annahme sein, dass derjenige Täter rechtsmissbräuchlich handele, der sich auf einen Strafbarkeitsmangel berufe, den er selbst vorsätzlich herbeigeführt habe.
**Kritik:** Eine Ausnahme von einer strafrechtlichen Norm contra legem stellt einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG dar (<em>Frister</em> Strafrecht AT, 9. Aufl. 2020, 18. Kapitel Rn. 18; *Rengier* Strafrecht AT, 12. Aufl. 2020, § 25 Rn. 9).
**Ansicht 2:** **Ausdehnungsmodell**
Vertreter des Ausdehnungsmodells hingegen wollen den Begriff der *Tat* i.S.v. § 20 extensiv auslegen und den Zeitraum von Beginn des Sich-Betrinkens bis hin zur Vollendung der tatbestandsmäßigen Handlung mit einbeziehen (Münchener Kommentar StGB/<em>Streng</em>, 4. Aufl. 2020, § 20 Rn. 128; *Streng* JuS 2001, 542 ff.).
**Kritik:** Eine Legaldefinition des Begriffes "bei Begehung der Tat" findet sich in § 8 S. 1. Außerdem ist nicht ersichtlich, wieso eben dieser Begriff in § 20 anders zu verstehen sein soll als in §§ 16, 17. Eine extensive Auslegung dessen verstößt mithin ebenfalls gegen Art. 103 II GG (vgl. *Rengier* AT, § 25 Rn. 11, 9; *Frister* AT, 18. Kapitel Rn. 18).
**Ansicht 3:** **Tatbestands- bzw. Vorverlagerungsmodell**
Das herrschende Tatbestands- bzw. Vorverlagerungsmodell löst die Problemlage über die allgemeinen Zurechnungsregeln: Das Geschehen lasse sich mithilfe der conditio-sine-qua-non-Formel bis zum Zeitpunkt der Defektbegründung zurückverfolgen. Liegt in diesem Moment ein Schuldbezug vor, so könne hieran der Schuldvorwurf geknüpft werden. Der Versuch des fraglichen Deliktes beginne also mit der Herbeiführung des Defektzustandes; hiermit setze der Täter unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an. Es reiche demnach aus, dass der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt der Deliktsverwirklichung – hier also bei Eintritt in das Versuchsstadium – schuldfähig gewesen ist. (BGHSt 17, 259; 21, 381; *Rengier* Strafrecht AT, 12. Aufl. 2020 § 25 Rn. 12 ff.). Dass dies richtig ist, zeige auch eine Parallele zur Konstellation des beendeten Versuchs, in der der Täter ein gefährliches Gut (etwa eine Bombe) in Richtung auf das Opfer losschickt und sich damit der weiteren Herrschaft über den Geschehensablauf entsagt (<em>Rengier</em> AT, § 25 Rn. 13)
**Kritik:** Die Kausalität kann nicht stets mit Sicherheit festgestellt werden, da nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann, ob die Tat ohne das Sich-Betrinken nicht begangen worden wäre. Außerdem erscheint es fragwürdig, bereits das Sich-Betrinken als Versuchsbeginn zu sehen, fehlt es hier doch i.d.R. noch an einer (subj.) unmittelbaren Gefährdung des geschützten Rechtsguts; eine Wertung, die derjenigen des § 22 zuwider läuft (Nomos Kommentar StGB/<em>Paeffgen</em>, 5. Aufl. 2017, Vor § 323a Rn. 6).
**Ansicht 4:** **Modell der mittelbaren Täterschaft**
Mitunter wird auch der Versuch unternommen, eine Parallele zur Figur des mittelbaren Täters gem. § 25 I Var. 2 zu ziehen (<em>Jakobs</em> Strafrecht AT, 2. Aufl. 1991, 17. Abschnitt Rn. 64): Demnach mache sich der Sich-Betrinkende selbst zum schuldlos handelnden Werkzeug, das den Tatbestand unmittelbar verwirklicht. Diese Einwirkung stelle daher die tatbestandliche Handlung dar.
Im Ergebnis handelt es sich hierbei um eine Ausgestaltung der Ansicht 3.
**Kritik:** Dieser Ansicht wird entgegengehalten, dass sie das Wesen der mittelbaren Täterschaft verkenne, wonach der mittelbare Täter aufgrund seiner Herrschaft über den Vordermann bestraft wird. Infolge des Sich-Berauschens entsagt sich der Handelnde aber gerade jedweder Steuerungsmöglichkeit. Außerdem wird kritisiert, dass die Parallele zur mittelbaren Täterschaft insofern fehl geht, als § 25 I Var. 2 eine Tatbegehung „durch einen anderen“ voraussetzt (<em>Streng</em>JuS 2001, 540, 542).
Freilich sollte nicht verkannt werden, dass die Konstellation der vorsätzlichen a.l.i.c. derjenigen der mittelbaren Täterschaft doch in gewisser Hinsicht gleicht. Von daher weisen mitunter auch Vertreter des Tatbestandsmodells im Rahmen ihrer Begründung auf diese Parallele hin (<em>Rengier</em> AT § 25 Rn. 12 ff.).
**Ansicht 5:** **In Gänze ablehnende Auffassung**
Schließlich lehnt eine weit verbreitete Ansicht die Konstruktion der a.l.i.c. aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken gänzlich ab. Dass die Anerkennung des Rechtsprinzips im Ergebnis möglicherweise auch einleuchtend sei, helfe nicht über den Gesetzeswortlaut und die Verfassung hinweg (NK StGB/<em>Paeffgen</em>, Vor § 323a Rn. 25 ff.; BeckOK StGB/<em>Eschelbach</em>, 53. Edition 01.05.2022, § 20 Rn. 74). Werde hiergegen auch eingewandt, dass mit Blick auf die nur begrenzten Möglichkeiten des § 323a ein erhebliches praktisches Bedürfnis zur Bestrafung schwerer Rauschtaten bestehe, so sei dieser Hinweis rechtsstaatlich nicht zu halten. Man wird dem nämlich schon mit einem Hinweis auf den fragmentarischen Charakter des Strafrechts entgegentreten können, läuft es einem rechtsstaatlichen Strafrecht doch ersichtlich zuwider, verfassungsrechtliche Bedenken unter Verweis auf eine vermeintliche praktische Notwendigkeit entkräften zu wollen (BeckOK StGB/<em>Eschelbach</em>, § 20 Rn. 74; ähnlich NK StGB/<em>Paeffgen</em>, Vor § 323a, Rn. 29).
**Kritik:** Jedenfalls mit Blick auf das Ausnahme- sowie das Ausdehnungsmodell kann dem uneingeschränkt zugestimmt werden (s.o.). Bedenken im Hinblick auf das Schuldprinzip der §§ 20, 21 wird allerdings entgegengewirkt, wenn andere damit argumentieren, dass der bei der eigentlichen Tathandlung vorliegende Schuldmangel dadurch ausgeglichen werde, dass zwischen der Vorhandlung und der Tathandlung ein erforderlicher Vorwerfbarkeitszusammenhang bestehe.
***Hinweis zur Bearbeitung in der Klausur:*** <em>Ausnahme- sowie Ausdehnungsmodell sind bereits in der Schuld anzusprechen - und nicht erst unter der Strafbarkeit iVm den Grundsätzen der alic. Einige Studierende tendieren dazu, einen Theorienstreit zur alic "als Ganzen" unter besagtem Prüfungspunkt (Strafbarkeit nach ... iVm den Grundsätzen der alic) abzuspulen. Wer dies tut verkennt jedoch die Bedeutung des Ausnahme- und Ausdehnungsmodells: Beide Modelle suchen die Lösung in der Schuld. Denklogisch müssen diese beiden Modelle also bereits in der Schuld angesprochen werden. Tatbestandslösung und Tatherrschaftsmodell bedienen sich hingegen eines " Tricks" und stellen jeweils auf eine andere tatbestandliche Handlung ab (und gerade nicht auf die "eigentliche" Verletzungshandlung), weshalb sie unter dem Prüfungspunkt "Strafbarkeit nach ... iVm den Grundsätzen der alic" zu thematisieren sind.</em>
#### 2\. A\.l\.i\.c\. und verhaltensgebundene Delikte
Unter verhaltensgebundenen Delikten versteht man solche Delikte\, bei denen der Unrechtsgehalt in der eigenhändigen Tätigkeit selbst liegt\. Mithin muss diese Tätigkeit selbst schuldhaft erfolgen \(\[BGHSt 42\, 235\]\(https://dejure\.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 42\, 235\)\, 239\)\. So muss beispielsweise i\.R\.d\. [§§ 315c](https://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html), [316](https://dejure.org/gesetze/StGB/316.html) das "Führen" des Fahrzeuges schuldhaft erfolgen. Anknüpfungspunkt kann mithin nicht das schuldhafte "Verursachen des Führens" sein. Folglich können die Gedanken des Tatbestandsmodells bei verhaltensgebundenen Delikten nicht übertragen werden. Wegen des vergleichbaren Strafrahmens des [§ 323a](https://dejure.org/gesetze/StGB/323a.html) sind freilich auch keine Strafbarkeitslücken zu erwarten.
Wichtigste Beispiele für verhaltensgebundene Delikte sind §§ 315c, 316, §§ 153, 154 und [§ 21 StVG](https://dejure.org/gesetze/StVG/21.html).
#### 3\. Fahrlässige a\.l\.i\.c\.
Fraglich ist, ob dem Täter bei der Begehung eines Fahrlässigkeitsdelikts die Berufung auf [§ 20](https://dejure.org/gesetze/StGB/20.html) mit dem Hinweis der vorherigen Erkennbarkeit des weiteren Tatverlaufs versagt werden kann. Hierbei geht eine intensive Auseinandersetzung wie im Rahmen der Vorsatzdelikte indes fehl; es bedarf der Konstruktion einer a.l.i.c. hier überhaupt nicht. Die h.M. verweist nämlich zurecht darauf, dass bei einer Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit jedes objektiv pflichtwidrige Verhalten in Betracht kommen kann, so es denn in objektiv zurechenbarer Weise zum Tatbestandserfolg geführt hat. Folglich kann bereits das Sich-Betrinken trotz Kenntnis aggressiver Tendenzen im Zustand des [§ 20](https://dejure.org/gesetze/StGB/20.html) als Anknüpfungspunkt dienen.
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