### Tags
Beihilfe; Unterlassen; unechtes Unterlassungsdelikt; Täterschaft; Teilnahme; Beteiligung; Beteiligung durch Unterlassung; Abgrenzung
### Problemaufriss
Bei einer „<strong>Beteiligung durch Unterlassen</strong>“ geht es um einen handlungspflichtigen Garanten, der es unterlässt, gegen eine aktive Begehung einer Straftat durch einen Dritten, einzuschreiten. Hier kommt sowohl eine Täterschaft durch Unterlassen sowie eine Beihilfe durch Unterlassen in Frage (<em>Rengier</em> Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 51 Rn. 11). Wie auch bei Allgemeindelikten (siehe dazu das [entsprechende Problemfeld](https://strafrecht-online.org/problemfelder/at/taeterschaft/mittaeter/abgr-beihilfe/)) ist auch bei Unterlassungsdelikten die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme umstritten.
<strong>Beispiel:</strong> Die M möchte ihre Tochter T durch Aushungern umbringen. Das berichtet sie auch dem Vater der T, der in einem anderen Stadtteil wohnt. Dieser unternimmt nichts (<em>Wessels/Beulke/Satzger</em> Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 1214).
Folgendes Prüfungsschema kann im Gutachten behilflich sein:
A. Vorliegen eines vorsätzlichen Begehungsdeliktes
B. Prüfung der Strafbarkeit als Täter durch Unterlassen
I. Tatbestand
1\. Obj\. TB
a) Eintritt des Erfolges
b) Garantenstellung
c) Unterlassen der gebotenen Handlung
**(P) Unterlassen als Täter // Beihilfe**
*Bei Unterlassen als Täter: à Prüfung fortführen, insbesondere Prüfungspunkte der Quasikausalität und obj. Zurechnung im obj. TB ansprechen*
*Bei Unterlassen als Teilnehmer: à Prüfung abbrechen. Fortführen mit einer eigenen Prüfung:*
C. Prüfung der Strafbarkeit als Teilnehmer durch Unterlassen §§ 27, 13 I
I. Tatbestand
1\. Obj\. TB
a) vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
b) Möglichkeit der Abwendung durch verhindern, erschweren, abschwächen
c) Garantenstellung
2\. Vorsatz
<strong>Hinweis:</strong> Es empfiehlt sich insbesondere vor der Führung des Meinungsstreits das Vorliegen der Garantenstellung geprüft zu haben, um inzidente Ausführungen innerhalb der unterschiedlichen Ansichten zu vermeiden.
### Problembehandlung
**Ansicht 1:** Nach einer Ansicht könne der untätig bleibende Garant neben dem aktiven Begehungstäter **stets nur Gehilfe** sein. Auf dem Boden der Tatherrschaftslehre wird argumentiert, dass der Unterlassende neben einem aktiv handelnden Täter das Geschehen nicht in der Hand halten könne, also keine Tatherrschaft haben könne (<em>Kühl</em> Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 20 Rn. 230).
**Kritik:** Diese Ansicht widerspricht der Wertung des § 13, der die täterschaftliche Unterlassung gerade nicht von einer aktiven Beherrschung des Geschehens abhängig macht (<em>Rengier</em> Strafrecht AT, § 51 Rn. 15).
**Ansicht 2:** Die sog. **Pflichtdeliktslehre** geht davon aus, dass unechte Unterlassungsdelikte "Pflichtdelikte" seien und sieht daher das maßgebliche Kriterium in der Verletzung der tatbestandsbegründenden Erfolgsabwendungspflicht (<em>Roxin</em> Strafrecht AT II, 2003, § 31 Rn. 140 ff.; NK/<em>Gaede</em>, 6. Aufl. 2023, § 13 Rn. 26). Demnach mache die Verletzung der Garantenpflicht den Unterlassenden <strong>stets</strong> zum <strong>Täter</strong>, sofern die sonstigen Voraussetzungen (s.o.) erfüllt sind.
**Kritik:** Diese Meinung beseitigt den im Gesetz angelegten Unterschied zwischen Täterschaft und Teilnahme weitgehend im Bereich der Unterlassungsdelikte (<em>Rengier</em> Strafrecht AT, § 51 Rn. 167).
**Ansicht 3:** Eine dritte Ansicht differenziert für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme danach, ob es sich bei dem Handlungspflichtigen um einen **Beschützer- oder um einen Überwachergaranten** handelt. Grundsätzlich sei der Beschützergarant stets Täter, der Überwachergarant stets nur Gehilfe (<em>Krey/Esser</em> Strafrecht AT, 7. Aufl. 2022, Rn. 1181 ff.; *Seier* JA 1990, 383 f.).
**Kritik:** Schwierig ist hierbei, dass sich die beiden Garantentypen teilweise nur schwer voneinander abgrenzen lassen und das Gesetz nicht nach einzelnen Funktionen der Garantentypen differenziert (Schönke/Schröder/<em>Heine/Weißer</em>, 30. Aufl. 2019, Vorbem. §§ 25 ff. Rn. 102; *Rengier* Strafrecht AT, § 51 Rn. 17).
<strong>Ansicht 4:</strong> Die **herrschende Meinung** differenziert anhand der <strong>allgemeinen Abgrenzungskriterien</strong>, die auch bei Allgemeindelikten herangezogen werden (siehe das Problemfeld <strong><em>[hier](https://strafrecht-online.org/problemfelder/at/taeterschaft/mittaeter/abgr-beihilfe/)</em></strong>). Nach der Rechtsprechung kommt es auf die subjektive Einstellung des Täters an (BGH NStZ 2012, 379). Die herrschende Lehre differenziert nach der „potenziellen Tatherrschaft“ (<em>Rengier</em> Strafrecht AT § 51 Rn. 20; Schönke/Schröder/<em>Heine/Weißer,</em> Vorbem.§§ 25 ff. Rn. 102). Diese liege dann vor, wenn der Garant das Geschehen bei Erfüllung seiner Garantenpflicht hätte beherrschen können.