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Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme bei Unterlassungsdelikten

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<h3>Tags</h3> <p>Beihilfe; Unterlassen; unechtes Unterlassungsdelikt; T&auml;terschaft; Teilnahme; Beteiligung; Beteiligung durch Unterlassung; Abgrenzung</p> <h3>Problemaufriss</h3> <p>Bei einer &bdquo;<strong>Beteiligung durch Unterlassen</strong>&ldquo; geht es um einen handlungspflichtigen Garanten, der es unterl&auml;sst, gegen eine aktive Begehung einer Straftat durch einen Dritten, einzuschreiten. Hier kommt sowohl eine T&auml;terschaft durch Unterlassen sowie eine Beihilfe durch Unterlassen in Frage (<em>Rengier</em>&nbsp;Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, &sect; 51 Rn. 11). Wie auch bei Allgemeindelikten (siehe dazu das&nbsp;<a href="https://strafrecht-online.org/problemfelder/at/taeterschaft/mittaeter/abgr-beihilfe/">entsprechende Problemfeld</a>) ist auch bei Unterlassungsdelikten die Abgrenzung zwischen T&auml;terschaft und Teilnahme umstritten.<br><strong>Beispiel:</strong>&nbsp;Die M m&ouml;chte ihre Tochter T durch Aushungern umbringen. Das berichtet sie auch dem Vater der T, der in einem anderen Stadtteil wohnt. Dieser unternimmt nichts (<em>Wessels/Beulke/Satzger</em>&nbsp;Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 1214).</p> <p><br><strong>Folgendes Pr&uuml;fungsschema kann im Gutachten behilflich sein:</strong></p> <p>A.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Vorliegen eines vors&auml;tzlichen Begehungsdeliktes<br>B.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Pr&uuml;fung der Strafbarkeit als T&auml;ter durch Unterlassen<br>&nbsp; &nbsp;I. Tatbestand<br>&nbsp; &nbsp; &nbsp;1. Obj. TB<br>&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; a) Eintritt des Erfolges<br>&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; b) Garantenstellung<br>&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; c) Unterlassen der gebotenen Handlung</p> <p><strong>(P) Unterlassen als T&auml;ter // Beihilfe</strong><br><em>Bei Unterlassen als T&auml;ter: --&gt; Pr&uuml;fung fortf&uuml;hren, insbesondere Pr&uuml;fungspunkte der&nbsp; &nbsp; &nbsp; Quasikausalit&auml;t und obj. Zurechnung im obj. TB ansprechen</em><br><em>Bei Unterlassen als Teilnehmer: --&gt; Pr&uuml;fung abbrechen. Fortf&uuml;hren mit einer eigenen Pr&uuml;fung:</em></p> <p>C.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Pr&uuml;fung der Strafbarkeit als Teilnehmer durch Unterlassen &sect;&sect; 27, 13 I<br>&nbsp; &nbsp;I. Tatbestand<br>&nbsp; &nbsp; &nbsp;1. Obj. TB<br>&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; a) vors&auml;tzliche rechtswidrige Haupttat<br>&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; b) M&ouml;glichkeit der Abwendung durch verhindern, erschweren, abschw&auml;chen<br>&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; c) Garantenstellung<br>&nbsp; &nbsp; &nbsp;2. Vorsatz</p> <p><strong>Hinweis:</strong>&nbsp;Es empfiehlt sich insbesondere vor der F&uuml;hrung des Meinungsstreits das Vorliegen der Garantenstellung gepr&uuml;ft zu haben, um inzidente Ausf&uuml;hrungen innerhalb der unterschiedlichen Ansichten zu vermeiden.<br>&nbsp;</p> <h3>Problembehandlung</h3> <p><strong>Ansicht 1:</strong>&nbsp;Nach einer Ansicht k&ouml;nne der unt&auml;tig bleibende Garant neben dem aktiven Begehungst&auml;ter&nbsp;<strong>stets nur Gehilfe</strong>&nbsp;sein. Auf dem Boden der Tatherrschaftslehre wird argumentiert, dass der Unterlassende neben einem aktiv handelnden T&auml;ter das Geschehen nicht in der Hand halten k&ouml;nne, also keine Tatherrschaft haben k&ouml;nne (<em>K&uuml;hl</em>&nbsp;Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017,&nbsp;&sect; 20 Rn. 230).<br>&nbsp;<br><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Diese Ansicht widerspricht der Wertung des &sect; 13, der die t&auml;terschaftliche Unterlassung gerade nicht von einer aktiven Beherrschung des Geschehens abh&auml;ngig macht (<em>Rengier</em>&nbsp;Strafrecht AT, &sect; 51 Rn. 15).<br>&nbsp;<br><strong>Ansicht 2:</strong>&nbsp;Die sog.&nbsp;<strong>Pflichtdeliktslehre</strong>&nbsp;geht davon aus, dass unechte Unterlassungsdelikte "Pflichtdelikte" seien und sieht daher das ma&szlig;gebliche Kriterium in der Verletzung der tatbestandsbegr&uuml;ndenden Erfolgsabwendungspflicht (<em>Roxin</em>&nbsp;Strafrecht&nbsp;AT II, 2003, &sect; 31 Rn. 140 ff.; NK/<em>Gaede</em>, 6. Aufl. 2023,&nbsp;&sect; 13 Rn. 26). Demnach mache die Verletzung der Garantenpflicht den Unterlassenden&nbsp;<strong>stets</strong>&nbsp;zum&nbsp;<strong>T&auml;ter</strong>, sofern die sonstigen Voraussetzungen (s.o.) erf&uuml;llt sind.<br>&nbsp;<br><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Diese Meinung beseitigt den im Gesetz angelegten Unterschied zwischen T&auml;terschaft und Teilnahme weitgehend im Bereich der Unterlassungsdelikte (<em>Rengier</em>&nbsp;Strafrecht AT, &sect; 51 Rn. 167).<br>&nbsp;<br><strong>Ansicht 3:</strong>&nbsp;Eine dritte Ansicht differenziert f&uuml;r die Abgrenzung von T&auml;terschaft und Teilnahme danach, ob es sich bei dem Handlungspflichtigen um einen&nbsp;<strong>Besch&uuml;tzer- oder um einen &Uuml;berwachergaranten</strong>&nbsp;handelt. Grunds&auml;tzlich sei der Besch&uuml;tzergarant stets T&auml;ter, der &Uuml;berwachergarant stets nur Gehilfe (<em>Krey/Esser</em>&nbsp;Strafrecht&nbsp;AT, 7. Aufl. 2022,&nbsp;Rn. 1181 ff.;&nbsp;<em>Seier</em>&nbsp;JA 1990, 383 f.).<br>&nbsp;<br><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Schwierig ist hierbei, dass sich die beiden Garantentypen teilweise nur schwer voneinander abgrenzen lassen und das Gesetz nicht nach einzelnen Funktionen der Garantentypen differenziert (Sch&ouml;nke/Schr&ouml;der/<em>Heine/Wei&szlig;er</em>, 30. Aufl. 2019, Vorbem. &sect;&sect;&nbsp;25 ff. Rn. 102;&nbsp;<em>Rengier</em>&nbsp;Strafrecht AT, &sect; 51 Rn. 17).<br>&nbsp;<br><strong>Ansicht 4:</strong>&nbsp;Die&nbsp;<strong>herrschende Meinung</strong>&nbsp;differenziert anhand der&nbsp;<strong>allgemeinen Abgrenzungskriterien</strong>, die auch bei Allgemeindelikten herangezogen werden (siehe das Problemfeld&nbsp;<strong><em><a href="https://strafrecht-online.org/problemfelder/at/taeterschaft/mittaeter/abgr-beihilfe/">hier</a></em></strong>). Nach der Rechtsprechung kommt es auf die subjektive Einstellung des T&auml;ters an (BGH NStZ 2012, 379). Die herrschende Lehre differenziert nach der &bdquo;potenziellen Tatherrschaft&ldquo; (<em>Rengier</em>&nbsp;Strafrecht AT &sect; 51 Rn. 20; Sch&ouml;nke/Schr&ouml;der/<em>Heine/Wei&szlig;er,</em> Vorbem.&sect;&sect; 25 ff. Rn. 102). Diese liege dann vor, wenn der Garant das Geschehen bei Erf&uuml;llung seiner Garantenpflicht h&auml;tte beherrschen k&ouml;nnen.</p>

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