Zurück zum Problemfeld-Wiki

Auswirkungen des Exzesses des Mittäters

Achtung: Du bist nicht eingeloggt. Deine IP-Addresse wird gespeichert. Klicke hier um dich einzuloggen »

*
### Tags Mittäter; Exzess; Mittäterexzess; Verfolger; Verfolgerfall; Verfolgerirrtum; Tatplan; Konkretisierungstheorie; Gleichwertigkeitstheorie; error in persona; aberratio ictus; untauglicher Versuch; Selbsttötung; Straflosigkeit ### Problemaufriss Nach [§ 25 II](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__25.html) liegt mittäterschaftliches Handeln vor, wenn zwei oder mehr Personen eine Straftat gemeinschaftlich begehen. Das Verhalten eines Täters kann dem Mittäter im Rahmen des objektiven Tatbestands nur dann zugerechnet werden, wenn die Ausführung dem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan entspricht (<em>Rengier</em> Strafrecht AT, 7. Aufl. 2015, § 44 Rn. 1 ff.). Eine detaillierte Kenntnis der Handlungen der Beteiligten ist dabei nicht erforderlich: So räumt der gemeinschaftliche Vorsatz, der eine Tat nur allgemein umfasst, dem Einzelnen einen gewissen Ausführungsspielraum ein. Freilich findet die Zurechnung jedoch ihre Grenze im Exzess eines Beteiligten, also der wesentlichen Abweichung vom gemeinsamen Tatplan (<em>Kühl</em> Strafrecht AT, 7. Aufl. 2012, § 20 Rn. 117 f.; Leipziger Kommentar StGB/<em>Schünemann</em>, 12. Aufl. 2006, § 25 Rn. 176; *Jäger* Strafrecht AT, 7. Aufl. 2015, Rn. 224a; BGHSt 36, 234). **Beispiel:**  A und B haben sich zur Körperverletzung an C verabredet. Während der Tat tötet A den C zur Überraschung des B jedoch. A haftet in diesem Fall allein für die Tötung an C; B haftet lediglich wegen der begangenen Körperverletzung. Von einem Exzess ist aber dann nicht auszugehen, wenn mit einer Abweichung des Mittäters zu rechnen ist, der Mittäter der Abweichung zustimmt (konkludent genügt), die verabredete Tat durch eine in ihrer Gefährlichkeit und Schwere gleichwertige Tat ersetzt wird oder wenn einem Mittäter die Handlungsweisen seines Tatgenossen gleichgültig sind (<em>Wessels/Beulke/Satzger</em> Strafrecht AT, 46. Aufl. 2016, Rn. 767). Problematisch ist die Konstellation des Mittäterexzesses, in der ein Täter dem Tatplan entsprechend, aber dennoch irrtümlich seinen Mittäter verletzt. **Beispiel:**  A und B wollen mit Pistolen bewaffnet zwecks Diebstahls in einen Supermarkt eindringen. Sie verabreden, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, falls für einen von beiden die Festnahme drohe, und nehmen dabei die Tötung der getroffenen Person in Kauf. Beim Aufbrechen der Tür werden sie von C entdeckt und ergreifen die Flucht. Als A hinter sich Schritte hört, glaubt er, von C verfolgt zu werden und feuert auf die Person. Tatsächlich läuft aber B hinter ihm. Die Kugel streift lediglich den Hemdsärmel des B. Unstreitig hat sich A wegen versuchten (Verdeckungs-)Mordes gem. [§§ 211 II](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__211.html), [22](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__22.html) strafbar gemacht: Mit Abgabe des Schusses wollte er den zuvor verwirklichten versuchten Diebstahl mit Waffen verdecken und verwirklichte damit das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht. Dass er seinen Komplizen B überhaupt nicht treffen wollte, stellt aufgrund der Gleichwertigkeit der Tatobjekte einen unbeachtlichen error in persona dar. Die ebenfalls verwirklichte gefährliche Körperverletzung gem. [§§ 223 I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__223.html), [224 I Nr. 2](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__224.html) steht dazu in Tateinheit. Fraglich ist aber, inwiefern sich B in diesem sogenannten Verfolger-Fall strafbar gemacht hat (vgl. BGHSt 11, 268). ### Problembehandlung I. B könnte sich wegen versuchten Mordes in Mittäterschaft zu seinen eigenen Lasten nach [§§ 211 II](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__211.html), [22](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__22.html), [23](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__23.html), [25 II](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__25.html) strafbar gemacht haben. 1. Fraglich ist, ob er hierzu Tatentschluss hatte. Die Anforderungen an den erforderlichen mittäterschaftlichen Tatbeitrag werden unterschiedlich beurteilt. Vorliegend wird jedoch sowohl nach der subjektiven Theorie, als auch nach der Tatherrschaftslehre eine Mittäterschaft des B anerkannt: Erstgenannte bejaht die Mittäterschaft hinsichtlich der Verabredung, eine drohende Festnahme mittels Waffengewalt zu verhindern, und der hierauf beruhenden Gefahrengemeinschaft der Mittäter; B wollte sich die Erschießung eines Verfolgers zueigen machen und stärkte damit den Tatentschluss seines ausführenden Mittäters A; eine solche geistige Mitwirkung sei ausreichend. Die Tatherrschaftslehre kommt im Hinblick auf mögliche Aufforderungen des B an A, nun doch nicht auf Verfolger zu schießen (so BGHSt 11, 268), bzw. der gegenseitigen Aufgabenzuweisung, die Flucht beider Täter abzusichern (so *Roxin* Täterschaft und Tatherrschaft, 9. Aufl. 2015, S. 312), zu demselben Ergebnis. 2. Umstritten ist, inwiefern sich der error in persona eines Täters (hier: A) grundsätzlich auf die Strafbarkeit seines Mittäters (hier: B) auswirkt: **Ansicht 1:**  Nach der wohl überwiegend vertretenen Gleichwertigkeitstheorie ist der error in persona des Mittäters bei Gleichwertigkeit der Tatobjekte auch für die Strafbarkeit der Mittäter unbeachtlich: Der gemeinschaftliche Tatentschluss sei auf die Tötung eines Menschen gerichtet, welche auch eingetreten sei. Das Risiko von Fehlkonkretisierungen bei der Tatausführung werde von den Beteiligten in Kauf genommen, weshalb sie auch gemeinsam für die Konsequenzen einzustehen haben. Ein Exzess liege damit nicht vor (<em>Kühl</em> Strafrecht AT, § 20 Rn. 121; *Rengier* Strafrecht AT, 7. Aufl. 2015, § 44 Rn. 32 f.; *Wessels/Beulke/Satzger* Strafrecht AT, 46. Aufl. 2016, Rn. 771). **Kritik:**  Für die Überschreitung des Tatplans macht es keinen Unterschied, ob diese vorsätzlich oder irrtümlich erfolgt. **Ansicht 2:**  Nach der Konkretisierungstheorie ist der Tatentschluss des Mittäters (B) hinsichtlich des erfolgten Schusses auf sich selbst entfallen: Der Tatplan war nicht darauf gerichtet, allgemein einen Menschen zu töten, sondern nur einen tatsächlichen Verfolger. Für den Mittäter bedeutet der error in persona des ausführenden Täters in der Folge Straflosigkeit aus dem Versuchsdelikt wegen einer aberratio ictus. Der herbeigeführte Erfolg läge außerhalb der dem handelnden Mittäter (A) im Rahmen des Tatplans zufallenden Funktion. Es liegt ein fahrlässiger Mittäterexzess vor (<em>Roxin</em> Strafrecht AT II, 2003, § 25 Rn. 195; *Jäger* Strafrecht AT, Rn. 226). **Kritik:** Der unterlaufene Fehler war Bestandteil des Tatplans. Die Konkretisierung wurde dem Irrenden überlassen, eine diesbezügliche Fehlleistung gehört zu dem mit dem Tatplan verbundenen Risiko der Planverwirklichung. Fehler müssen sich die Mittäter daher zurechnen lassen (<em>Kühl</em> Strafrecht AT, § 20 Rn. 121). Erst bei einem vorsätzlichen Exzess kommt ein aberratio ictus in Betracht (<em>Scheffler</em> JuS 1992, 922). 3. Lehnt man mit der herrschenden Meinung einen Mittäterexzess im Regelfall ab, stellt sich im Übrigen die Frage, ob ein versuchter Mord an sich selbst dem B zugerechnet werden kann oder ob sich aus der  Straflosigkeit der (versuchten) Selbsttötung eine gegenteilige Bewertung ergeben muss. **Ansicht 1:**  Nach einer Auffassung (so auch der BGH im konkreten Fall, BGHSt 11, 268; *Gropp* Strafrecht AT, 4. Aufl. 2015, § 10 Rn. 184 ff.; *Kühl* Strafrecht AT, § 20 Rn. 122; vgl. *Jäger* Strafrecht AT, Rn. 226) steht dieser Umstand einer Bestrafung nicht entgegen: B mache sich des untauglichen Versuchs des Mordes an sich selbst strafbar. **Ansicht 2:**  Nach anderer Auffassung sei eine Verurteilung wegen versuchten Mordes deshalb nicht möglich, weil die versuchte Selbsttötung nicht strafbar sei, eine Bestrafung wegen untauglichen Versuchs jedoch auch voraussetze, dass das betroffene Rechtsgut gegenüber dem Täter geschützt sei (<em>Schreiber</em> JuS 1985, 876). **Kritik:** Die Tat des unmittelbar Handelnden (A), die sich auf einen "Menschen" im Sinne des [§ 212](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__212.html) bezieht, wird dem Mittäter wie eigenes Verhalten zugerechnet. Letzterer muss deshalb genau so haften, wie wenn er selbst einer Personenverwechslung unterlegen wäre. Der Fall ist zu vergleichen, mit dem Zielen auf das eigene Spiegelbild in der Vorstellung, dies sei tatsächlich ein anderer Mensch. Dass A hier auf seinen Mittäter zielt, spielt deshalb keine Rolle (Schönke/Schröder/<em>Heine/Weißer</em> StGB, 29. Aufl. 2014, § 25 Rn. 101). II. Folgt man der Auffassung, nach welcher der error in persona auch für den Mittäter unbeachtlich ist, so ist B ferner wegen untauglichen Versuchs der gefährlichen Körperverletzung in Mittäterschaft strafbar, [§§ 223 I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__223.html), [224 I Nr. 2](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__224.html), [22](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__22.html), [23](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__23.html), [25 II](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__25.html), die hinter den versuchten Mord zurücktritt. Nach anderer Auffassung bleibt lediglich eine Strafbarkeit wegen Verabredung zum Verbrechen nach [§§ 211](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__211.html), [30 II](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__30.html).

Gib einen kurzen Grund für deine Änderung an. Er wird bei der Revision genannt werden.