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Mittäterschaft bei Fahrlässigkeitsdelikten

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<h3><strong>Tags</strong></h3> <p>Mitt&auml;terschaft; fahrl&auml;ssig; fahrl&auml;ssige Mitt&auml;terschaft</p> <h3><strong>Problemaufriss</strong></h3> <p><strong>Beispiel</strong>&nbsp;(angelehnt an eine Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichthofs, BGE 113 IV 58): An einem Berghang beschlie&szlig;en A und B, dass jeder der beiden einen Felsbrocken zu Tal rollen soll. Auf dem Weg der Felsbrocken ins Tal wird der Wanderer W t&ouml;dlich getroffen. Sp&auml;ter l&auml;sst sich nicht kl&auml;ren, welcher der beiden Felsbrocken den W tats&auml;chlich get&ouml;tet hat.<br>Hier werden A und B sich jeweils darauf berufen, dass ihr pflichtwidrig ins Rollen gebrachter Stein den Tod des W grade nicht verursacht habe (ihre Handlung demnach nicht kausal war) und sie nach dem Grundsatz in&nbsp;<em>dubio pro reo</em>&nbsp;nicht f&uuml;r ein Fahrl&auml;ssigkeitsdelikt verurteilt werden k&ouml;nnen. Dieses Ergebnis der Straflosigkeit mangels Kausalit&auml;tsnachweis erscheint jedoch nicht gerecht.<br>&nbsp;<br>Hier ist fraglich, wie A und B das ins Rollen bringen der Steine des anderen zugerechnet werden kann. M&ouml;glicherweise k&ouml;nnte das &uuml;ber &sect; 25 II erfolgen. Da A und B jedoch keinen gemeinsamen Tatplan hatten, ist fraglich, ob es auch eine&nbsp;<strong>fahrl&auml;ssige Mitt&auml;terschaft</strong>&nbsp;geben kann.<br>&nbsp;</p> <h3><strong>Problembehandlung</strong></h3> <p><strong>Ansicht 1:</strong>&nbsp;Bislang noch&nbsp;<strong>herrschend</strong>&nbsp;(BayObLG NJW 1990, 3032; BGHSt 37, 106;&nbsp;<em>Jescheck/Weigend</em>&nbsp;Lehrbuch des Strafrechts AT, 5. Aufl. 1996, S.676 f.;&nbsp;<em>Krey/Esser</em>&nbsp;Deutsches Strafrecht AT, 7. Aufl. 2022, Rn. 1342) wird eine fahrl&auml;ssige Mitt&auml;terschaft mit der Begr&uuml;ndung abgelehnt, es fehle an vors&auml;tzlichem Handeln, was aber Voraussetzung f&uuml;r einen gemeinsamen Tatplan i.S.d. &sect; 25 II StGB sei.<br>&nbsp;<br><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Das Argument der Rspr., es fehle ein gemeinsamer Tatentschluss, ist nicht stichhaltig, weil dieser eine Voraussetzung f&uuml;r die vors&auml;tzliche Mitt&auml;terschaft ist, die dann aber gerade bei der fahrl&auml;ssigen Mitt&auml;terschaft gar nicht erf&uuml;llt sein kann. (Sch&ouml;nke/Schr&ouml;der/<em>Heine/Wei&szlig;er</em>, 30. Aufl. 2019, Vor &sect;&sect; 25 ff. Rn. 114).<br>&nbsp;<br><strong>Ansicht 2:</strong>&nbsp;Eine im&nbsp;<strong>Vordringen befindliche Literaturmeinung</strong>&nbsp;(<em>Roxin</em>&nbsp;Strafrecht AT II, 2003, &sect; 25 Rn. 242 m.w.N.;&nbsp;<em>Rengier</em>&nbsp;Strafrecht&nbsp;AT, 15. Aufl. 2023, &sect; 53 Rn. 3 ff.; Sch&ouml;nke/Schr&ouml;der/<em>Heine/Wei&szlig;er</em>, Vor &sect;&sect; 25 ff. Rn. 114 ff.) l&ouml;st das Kausalit&auml;tsproblem durch die Annahme fahrl&auml;ssiger Mitt&auml;terschaft und die wechselseitige Zurechnung der Tatbeitr&auml;ge. Die fahrl&auml;ssige Mitt&auml;terschaft sei als gemeinschaftliche Pflichtverletzung zu verstehen. Sie liege vor, wenn sich mindestens zwei Tatbeteiligte bewusst und gewollt zur gemeinschaftlichen Tatbegehung einer objektiv pflichtwidrigen Handlung verabreden (<em>Rengier Strafrecht</em>&nbsp;AT, &sect; 53 Rn. 3 ff.). Auch der Wortlaut l&auml;sst diese Auslegung zu: &sect;&nbsp;25 II differenziert nicht zwischen Vorsatz und Fahrl&auml;ssigkeit. Das ist gerade anders als bei &sect;&sect; 26, 27, die eine vors&auml;tzliche, rechtswidrige Haupttat voraussetzen (<em>Wessles/Beulke/Satzger</em>&nbsp;Strafrecht AT, 53. Aufl. 2023, Rn. 839).<br>&nbsp;<br><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Es besteht kein Bed&uuml;rfnis f&uuml;r die Anerkennung fahrl&auml;ssiger Mitt&auml;terschaft. Im Bsp. k&ouml;nnen A und B wegen nebent&auml;terschaftlich begangener fahrl&auml;ssiger T&ouml;tung verantwortlich gemacht werden. Kausalit&auml;tsprobleme k&ouml;nnen dadurch vermieden werden, dass man davon ausgeht, dass das Handeln von beiden entweder durch das eigenh&auml;ndige Herabsto&szlig;en des Steines oder durch die Beteiligung am Entschluss des anderen f&uuml;r den Tod des W kausal ist. Zudem ist es nicht angemessen, die strafrechtliche Haftung auf die Verletzung von Sorgfaltspflichten Dritter zu erweitern (<em>Mitsch</em> JuS 2001, 105, 109).</p>

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