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Irrtum des Hintermannes über die Werkzeugeigenschaft

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<h3>Tags</h3> <p>Irrtum; Hintermann; deliktisches Minus; Werkzeugeigenschaft; versuchte mittelbare T&auml;terschaft; Anstiftervorsatz; Tatherrschaftslehre; subjektive Theorie; wesensgleiches Minus</p> <h3>Problemaufriss</h3> <p>Der Vorsatz des mittelbaren T&auml;ters muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Daher muss der Vorsatz sich auch auf die tatbeherrschende Stellung des Hintermanns (deliktisches Minus des Vordermanns) beziehen. Fraglich ist, wie sich Irrt&uuml;mer &uuml;ber die Werkzeugeigenschaft des Vordermanns auf den Hintermann auswirken.</p> <h3>Problembehandlung</h3> <p>Grunds&auml;tzlich sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:</p> <p><strong>I. Beim Vordermann liegt ein deliktisches Minus vor, der Hintermann wei&szlig; dies aber nicht</strong></p> <p><strong>Beispiel 1:</strong>&nbsp;&Auml;rztin &Auml; gibt dem Krankenpfleger K eine Spritze mit t&ouml;dlichem Gift, damit dieser das Opfer O t&ouml;tet. &Auml; glaubt, dass K durch ihren verschw&ouml;rerischen Blick erkennt, dass sich in der Spritze ein t&ouml;dliches Gift befindet. K verabreicht dem O die Spritze, geht dabei jedoch davon aus, dass es sich um das Medikament handelt, welches er dem O jeden Tag gibt. Wie hat sich &Auml; strafbar gemacht?<br>&nbsp;<br>Bei der ersten Konstellation liegt objektiv ein Beherrschungsverh&auml;ltnis des Hintermanns &uuml;ber den Vordermann vor. Subjektiv hingegen wei&szlig; der Hintermann nichts von diesem Verh&auml;ltnis &ndash; in der Regel will er den Vordermann lediglich zur Tat anstiften. Mangels Vorsatzes des Hintermanns zur tatbeherrschenden Steuerung&nbsp;kann dieser nicht als mittelbarer T&auml;ter bestraft werden. In Betracht kommt aber eine Strafbarkeit wegen Anstiftung oder versuchter Anstiftung. Das h&auml;ngt vom deliktischen Minus des Vordermanns ab:<br>&nbsp;<br><strong>1. Vordermann handelt unvors&auml;tzlich oder rechtm&auml;&szlig;ig</strong><br>Mangels vors&auml;tzlicher, rechtswidriger Haupttat kommt eine Strafbarkeit als Anstifter (&sect; 26) nicht in Betracht, wenn der Vordermann entweder nicht vors&auml;tzlich oder gerechtfertigt handelte. M&ouml;glich ist aber eine Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung gem. &sect; 30 I (allerdings nur bei Verbrechen).</p> <p><strong>2. Vordermann handelt schuldlos</strong><br>Handelt das Werkzeug lediglich schuldlos, so liegt eine vors&auml;tzliche, rechtswidrige und somit teilnahmef&auml;hige Haupttat vor. Der Hintermann k&ouml;nnte dann nicht nur wegen versuchter Anstiftung nach &sect; 30 I sondern wegen vollendeter Anstiftung nach &sect; 26 strafbar sein. F&uuml;r eine vollendete Anstiftung spricht, dass eine Bestrafung wegen nur versuchter Anstiftung nicht zum Ausdruck bringen w&uuml;rde, dass der Hintermann an einer vollendeten Tatbestandsverwirklichung beteiligt war.</p> <p><strong>Zum Beispiel 1:</strong>&nbsp;K handelt nicht vors&auml;tzlich, ein deliktisches Minus liegt folglich vor. &Auml;, die davon ausgeht, dass K sie durchschaut, wei&szlig; nichts von diesem Minus.<br>&middot;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &sect;&sect; 212 I, 25 I Alt. 2 (-) mangels Vorsatzes bzgl. der tatbeherrschenden Stellung<br>&middot;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &sect;&sect; 212 I, 26 (-), da mangels Vorsatz des K keine teilnahmef&auml;hige Haupttat vorliegt<br>&middot;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &sect;&sect; 212 I, 30 I (+)<br>Zudem wird man in dieser Konstellation auch eine fahrl&auml;ssige T&ouml;tung annehmen k&ouml;nnen, weil in dem vom Vorsatz getragenen Verhalten auch eine Pflichtwidrigkeit enthalten ist und auf diese Weise zum Ausdruck kommt, dass ein Rechtsgut verletzt worden ist, und nicht lediglich (erfolglos) versucht wurde anzustiften.<br>&nbsp;<br><strong>II. Der Vordermann handelt ohne deliktisches Minus, der Hintermann nimmt ein solches aber an</strong></p> <p><strong>Beispiel 2:</strong>&nbsp;&Auml; gibt dem K die f&uuml;r O bestimmte t&ouml;dliche Spritze. Dabei geht sie davon aus, dass K die Spritze f&uuml;r das t&auml;gliche Medikament des O h&auml;lt. In Wirklichkeit durchschaut der K die &Auml;, spritzt dem O aber trotzdem die t&ouml;dliche Dosis, da er den O&nbsp;noch nie leiden konnte.<br>In der zweiten Konstellation liegt objektiv kein Beherrschungsverh&auml;ltnis des Hintermanns &uuml;ber den Vordermann vor. Damit kann keine Bestrafung wegen vollendeter mittelbarer T&auml;terschaft angenommen werden. Subjektiv nimmt der Hintermann eine solche Beherrschung jedoch an. Fraglich ist, wie dies rechtlich einzuordnen ist.</p> <p><strong>Ansicht 1:</strong> Teilweise wird vertreten, dass bei unmittelbarem Ansetzen des Hintermanns&nbsp;eine Strafbarkeit wegen <strong>versuchter Tatbegehung</strong> <strong>in mittelbarer T&auml;terschaft</strong> zu bejahen sei (<em>Rengier</em>&nbsp;Strafrecht AT, 15. Aufl. 2023, &sect; 43 Rn. 82).<br>&nbsp;<br><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Die Annahme einer nur versuchten Tatbegehung in mittelbarer T&auml;terschaft bringt nicht zum Ausdruck, dass der Hintermann an einer vollendeten Tat beteiligt war (<em>K&uuml;hl</em> Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, &sect; 20 Rn. 87).</p> <p><strong>Ansicht 2:</strong> Die <strong>herrschende Lehre</strong> will den Hintermann als <strong>Anstifter bestrafen</strong> und sieht den Anstiftervorsatz als wesensgleiches "Minus" in dem weitergehenden Tatherrschaftswillen enthalten. Gehe der Hintermann irrt&uuml;mlich von einem Defekt auf Schuldebene aus, so habe er auch Vorsatz bzgl. einer vors&auml;tzlichen, rechtswidrigen Tat des Vordermanns. Im Falle dieses Irrtums sei der Vorsatz damit leicht zu bejahen. Gehe der Hintermann jedoch irrt&uuml;mlich von einem Defekt auf Tatbestands- oder Rechtfertigungsebene aus, so liege zwar objektiv eine teilnahmef&auml;hige, vors&auml;tzliche, rechtswidrige Haupttat vor, subjektiv gehe der T&auml;ter aber nicht von einer solchen teilnahmef&auml;higen Haupttat aus. Jedoch sei ein solcher &bdquo;Teilnahmewillen&ldquo; nicht notwendig, sondern sei im Tatherrschaftswillen enthalten. Wer die Tat durch einen anderen begehen lassen wolle, wolle den anderen zumindest auch zu dieser Tat &bdquo;anstiften&ldquo; (<em>Wessels/Beulke/Satzger</em>&nbsp;Strafrecht&nbsp;AT, 53. Aufl. 2023 Rn. 864; <em>K&uuml;hl</em> Strafrecht AT, &sect; 20 Rn. 87).<br>&nbsp;<br><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Dies verst&ouml;&szlig;t jedoch gegen das Analogieverbot gem. Art. 103 II GG und widerspricht dem Wortlaut von &sect; 26. Im Falle der irrigen Annahme eines Defekts auf Tatbestands- oder Rechtfertigungsebene fehlt es zudem schlicht an den Voraussetzungen auf subjektiver Ebene (<em>Rengier</em>&nbsp;Strafrecht AT, &sect; 43 Rn. 82; <em>Joecks/J&auml;ger</em> Studienkommentar, 13. Aufl. 2021, &sect; 25 Rn. 63).<br>&nbsp;<br><strong>Zum Beispiel 2:</strong>&nbsp;K handelte vors&auml;tzlich, rechtswidrig und schuldhaft, ein deliktisches Minus besteht folglich nicht. A hat daher objektiv keine Herrschaft &uuml;ber K, nimmt eine solche aber subjektiv an.<br>&nbsp;<br>&middot;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &sect;&sect; 212 I, 25 I Alt. 2 (-) mangels objektiver Tatherrschaft<br>&middot;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Weitere Pr&uuml;fung mit &sect;&sect; 212 I, 26 oder &sect;&sect; 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 I Alt. 2 beginnen, bestenfalls je nach Ansicht, der gefolgt wird. Im Falle der Pr&uuml;fung nach &sect;&sect; 212 I, 26 den Streit unter dem Pr&uuml;fungspunkt &bdquo;Tatentschluss&ldquo; f&uuml;hren, im Falle der Pr&uuml;fung nach &sect;&sect; 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 I Alt. 2 als erster Pr&uuml;fungspunkt &bdquo;Strafbarkeit des Versuchs&ldquo;.<br>&nbsp;<br><strong><em>Hinweis:</em></strong> <em>Es ist hilfreich, sich bei diesen Konstellationen immer klar zu machen, was liegt objektiv vor und was liegt subjektiv vor. Auch ist immer sauber darauf zu achten, was f&uuml;r ein Defekt sich der T&auml;ter irrt&uuml;mlicherweise (nicht) vorstellt. Je nachdem liegt eine vors&auml;tzliche, rechtswidrige Haupttat vor, welche Voraussetzung f&uuml;r eine Teilnahmehandlung ist.</em></p>

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