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Mittelbare Täterschaft bei Irrtum des Werkzeugs über die Unrechtshöhe

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### Tags Mittelbare Täterschaft; Verantwortungsprinzip; Täter hinter dem Täter; Irrtum über den konkreten Handlungssinn; Ausnahme deliktisches Minus ### Problemaufriss Gem. **[§ 25 I Alt. 2](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__25.html)** ist mittelbarer Täter, wer die Straftat "durch einen anderen" begeht. Der Täter nutzt demnach eine andere Person als menschliches Werkzeug, um den Tatbestand zu verwirklichen. Auf Seiten des Werkzeugs muss ein sog. deliktisches Minus, d.h. ein Strafbarkeitsmangel (etwa durch Vorsatzlosigkeit, Irrtum, Rechtfertigung gem. **[§ 32](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html)** oder aufgrund von Schuldunfähigkeit gem. <strong>[§ 20](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__20.html)</strong>) vorliegen. Von dieser Grundkonstellation (deliktisches Minus beim Tatmittler, Tatherrschaft beim Hintermann) gibt es jedoch Ausnahmen. In diesen Fällen wird von „<strong>Täter hinter dem Täter</strong>“ gesprochen. Hier handelt der Vordermann zwar voll verantwortlich (tatbestandsmäßig, rechtswidrig **und** schuldhaft), es kommt aber dennoch eine mittelbare Täterschaft des Hintermanns in Betracht. Unter dem Schlagwort „Täter hinter dem Täter“ werden folgende Konstellationen diskutiert: * Hervorrufen eines <strong>schlichten Motivirrtums</strong>: Nach h.M. keine Annahme einer mittelbaren Täterschaft. * Hervorrufen eines **error in personas** (vgl. hierzu das [entsprechende Problemfeld](https://strafrecht-online.org/problemfelder/at/taeterschaft/mittelb-taeter/error-persona-manipulation/)). * Hervorrufen eines vermeidbaren <strong>Verbotsirrtums</strong>: Nach h.M. Annahme einer mittelbaren Täterschaft, da die Wissenslücke bewusst hervorgerufen und ausgenutzt wird. * Einsatz durch **organisatorische Machtapparate** (vgl. hierzu das [entsprechende Problemfeld](https://strafrecht-online.org/problemfelder/at/taeterschaft/mittelb-taeter/machtapparat/)). * Hervorrufen eines Irrtums über die **Unrechtshöhe** (vgl. hierzu das [entsprechende Problemfeld](https://strafrecht-online.org/problemfelder/at/taeterschaft/mittelb-taeter/unrechtsqualif/)). * Einsatz eines **qualifikationslosen** Werkzeugs (in diesem Problemfeld).   Die Fallgruppe des <strong>Einsatzes eines qualifikationslosen Werkzeuges</strong> wird in diesem Problemfeld behandelt. ### Problembehandlung Manche Straftaten setzen voraus, dass der Täter eine besondere Pflichtenstellung innehat, um sich strafbar machen zu können. So z.B. eine Amtsträgereigenschaft für § 348. Hat der Vordermann diese Pflichtenstellung nicht, so kann er nicht tauglicher Täter dieses Sonderdelikts sein. Der Hintermann, der diese Pflichtenstellung innehat, könnte wegen mittelbarer Täterschaft zu bestrafen sein.   <strong>Beispiel:</strong> Die Grundbuchbeamtin H veranlasst den Nichtbeamten V zu einer Falscheintragung in das Grundbuch. V ist sich dabei seines Verhaltens bewusst.     **Ansicht 1:** Nach einer Ansicht begründet allein die Innehabung einer Sonderpflicht **keine Tatherrschaft** über den zwar qualifikationslos, aber ansonsten voll verantwortlich handelnden Vordermann <em>(Stratenwerth</em>/<em>Kuhlen</em> Strafrecht AT, § 12 Rn. 40).   **Kritik:** Diese Ansicht führt zu untragbaren Ergebnissen: Der Sonderpflichtige braucht nur einen Dritten vorzuschicken und bleibt damit trotz Verletzung seiner Pflicht straflos. Damit läge eine Strafbarkeitslücke vor (<em>Roxin</em> Strafrecht AT II, § 25 Rn. 279).   **Ansicht 2:** Eine andere Ansicht <strong>bejaht</strong> eine <strong>mittelbare Täterschaft.</strong> Überwiegend wird diese über eine **normative Tatherrschaft** hergeleitet. In diesem Fall nutze der Sonderpflichtige seine Stellung in beherrschender Weise aus (<em>Rengier</em> Strafrecht AT, § 43 Rn. 18; Lackner/Kühl/Heger/<em>Heger</em> StGB, 30. Aufl. 2023, § 25 Rn. 4a). Teilweise wird die mittelbare Täterschaft bereits aus der Stellung als Sonderpflichtiger für Pflichtdelikte gesehen (<em>Roxin</em> Strafrecht AT II, § 25 Rn. 280).

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