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Kausalitätstheorien

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<p><strong>Tags:</strong>&nbsp;kausal; urs&auml;chlich; conditio-sine-qua-non-Formel; &Auml;quivalenztheorie; Ad&auml;quanztheorie; Lehre der gesetzm&auml;&szlig;igen Bedingung</p> <h3 id="problemaufriss">Problemaufriss</h3> <p>F&uuml;r die Verwirklichung des objektiven Tatbestands ist essentiell, dass die Tathandlung Ursache f&uuml;r den Taterfolg war. Hinsichtlich der Anforderungen an diese Kausalit&auml;t haben sich verschiedene Theorien herausgebildet. Grunds&auml;tzlich gen&uuml;gt im Gutachten der Verweis auf die conditio-sine-qua-non-Formel, dennoch kann f&uuml;r problematische Konstellationen Kenntnis der anderen Theorien bedeutend sein.</p> <h3 id="problembehandlung">Problembehandlung</h3> <h3 id="ansicht-1-quivalenztheorie-herrschende-meinung-">Ansicht 1: &Auml;quivalenztheorie (herrschende Meinung)</h3> <p>Nach der&nbsp;<strong>herrschenden</strong>&nbsp;&Auml;quivalenztheorie (Bedingungstheorie) ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, urs&auml;chlich (kausal) f&uuml;r den Taterfolg (conditio-sine-qua-non-Formel) (RGSt 1, 373, 374; BGHSt 1, 332, 333; BGHSt 49, 1, 3). Dabei wird jede Bedingung prinzipiell als gleichwertig, also als "&auml;quivalent" angesehen. Unerheblich sei, ob es sich um unmittelbare, mittelbare, typische oder zuf&auml;llige, auf den Taterfolg auswirkende Kausalit&auml;tsfaktoren handelt. Diese weitreichende Ausdehnung der Kausalit&auml;t k&ouml;nne dann mit einer Beschr&auml;nkung der Strafbarkeit auf anderen Ebenen (objektive Zurechnung, Vorsatz) sinnvoll wieder eingeschr&auml;nkt werden (Rengier Strafrecht AT, 15. Aufl. 2023, &sect; 13 Rn. 3 ff.).</p> <p>Im Falle der&nbsp;<strong>Unterlassungsdelikte</strong>&nbsp;wird die conditio-sine-qua-non-Formel angeglichen. Die Urs&auml;chlichkeit des Unterlassens f&uuml;r den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs ist zu bejahen, wenn die rechtlich erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele (BGHSt 37, 106, 126).</p> <p><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Kritisiert wird die weite Ausdehnung der Kausalit&auml;t: Selbst die Eltern des M&ouml;rders setzten dann durch dessen Zeugung eine kausale Bedingung f&uuml;r den Tod des sp&auml;teren Opfers (Bockelmann/Volk Strafrecht AT, 4. Aufl. 1987, &sect; 13 A V).</p> <h3 id="ansicht-2-lehre-von-der-gesetzm-igen-bedingung">Ansicht 2: Lehre von der gesetzm&auml;&szlig;igen Bedingung</h3> <p>Nach der&nbsp;<strong>Lehre von der gesetzm&auml;&szlig;igen Bedingung</strong>&nbsp;sei darauf abzustellen, ob Handlung und Erfolg nach den uns&nbsp;<strong>bekannten Naturgesetzen</strong>&nbsp;&uuml;blicherweise miteinander verbunden sind. Eine Bedingung sei also dann urs&auml;chlich, wenn sie aufgrund einer gesetzm&auml;&szlig;igen Beziehung im konkreten Erfolg tats&auml;chlich wirksam geworden ist (Engisch Die Kausalit&auml;t als Merkmal der strafrechtlichen Tatbest&auml;nde, 1931, S. 21 ff.;&nbsp;<em>Erb</em>&nbsp;JuS 1994, 449, 450;&nbsp;<em>Roxin/Greco</em>&nbsp;Strafrecht AT I, 5. Aufl. 2020, &sect; 11 Rn. 15 ff.;&nbsp;<em>Hilgendorf</em>&nbsp;Jura 1995, 514 f.).</p> <p><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Dieser Ansatz schafft es nicht, psychische Ver&auml;nderungen zu erkl&auml;ren, etwa bei der Anstiftung oder beim Irrtum (LK StGB/Walter, 13. Aufl. 2020, vor &sect;&sect; 13 ff. Rn. 74;&nbsp;<em>Rengier</em>&nbsp;Strafrecht AT, &sect; 13 Rn. 12).</p> <h3 id="ansicht-3-ad-quanztheorie">Ansicht 3: Ad&auml;quanztheorie</h3> <p>Nach der&nbsp;<strong>Ad&auml;quanztheorie</strong>&nbsp;kann ein Tun oder Unterlassen nur dann als "ad&auml;quate" Bedingung f&uuml;r den Erfolgseintritt angesehen werden, wenn die Handlung nach der&nbsp;<strong>allgemeinen Lebenserfahrung</strong>&nbsp;die generelle M&ouml;glichkeit des Erfolgs in nicht unerheblicher Weise erh&ouml;ht (Bockelmann/Volk Strafrecht AT, 4. Aufl. 1987, &sect; 13 A V 4a). Hierauf baut die&nbsp;<strong>Relevanztheorie</strong>&nbsp;auf, die f&uuml;r die Urs&auml;chlichkeit auf die Aquivalenztheorie abstellt und im zweiten Schritt durch die Ad&auml;quanztheorie nach der "Relevanz" der Handlung fragt (vgl. Mezger Strafrecht, 3. Aufl. 1949, S. 122 f.).</p> <p><strong>Kritik:</strong> Die Ad&auml;quanztheorie beantwortet keine Fragen der Urs&auml;chlichkeit, sondern der Zurechnung, indem sie nicht Eingrenzungen vornimmt, wann eine Handlung kausal ist, sondern wann sie rechtlich bedeutend ist (Roxin/Greco Strafrecht AT I, &sect; 11 Rn. 41). Diese Schw&auml;che erkennt zwar die Relevanztheorie, schafft es jedoch nicht, daf&uuml;r notwendige Kriterien hinreichend auszubauen (Roxin/Greco Strafrecht AT I, &sect; 11 Rn. 43).</p>

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