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Wann schließt das Dazwischentreten Dritter den Zurechnungszusammenhang aus?







Tags


Dazwischentreten; Eingreifen; Dritter; Verantwortungsbereich; Vorsätzlich; Retter; Zurechnungszusammenhang


Problemaufriss


Fraglich ist, wann das Dazwischentreten Dritter den Zurechnungszusammenhang beim Ersttäter ausschließt.


Problembehandlung


Die Verantwortung des Erstverursachers endet grundsätzlich, wenn ein Dritter voll verantwortlich eine neue, selbstständige Gefahr begründet, die sich dann allein im Erfolg realisiert.


Dabei gilt es vor allem folgende Konstellationen zu unterscheiden:


I. Schaffung einer Gefahr, die gerade das Risiko des Eingreifens Dritter beinhaltet


Schafft der Ersttäter eine Gefahr durch Verletzung von Sicherheitsvorschriften, die gerade das Risiko des Eingreifens Dritter beinhaltet, so ist die objektive Zurechnung zu bejahen (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 53. Aufl. 2023, Rn. 284).


Beispiel: A lässt entgegen § 36 I 1 WaffG offen eine Schusswaffe liegen. Sein Sohn S nimmt diese und erschießt M. A ist wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen (vgl. BGH NStZ 13, 238, Amoklauf von Winnenden)


II. Vorsätzliches Dazwischentreten Dritter, das typischerweise in der Ausgangsgefahr enthalten ist


Führt ein eingreifender Dritter den Erfolg vorsätzlich herbei, so ist anhand der Kriterien der objektiven Zurechnung zu entscheiden, ob der Erfolg dem Ersttäter noch zugerechnet werden kann. Entscheidende Kriterien hierbei sind: Ist die Tat noch als Werk des Täters anzusehen oder fällt sie durch das Dazwischentreten des Dritten in seinen Verantwortungsbereich? Realisiert sich im Erfolg noch die Ausgangsgefahr, oder eine andere, neue Gefahr? (Rengier Strafrecht AT, 15. Aufl. 2023, § 13 Rn. 88; Kühl Strafrecht AT, 8. Auf. 2017, § 4 Rn. 68;Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, Rn. 285).


Beispiel: T sticht O mit Tötungsabsicht mehrmals mit einem Messer ins Gesicht. O lebt noch, T hält sie jedoch für tot. Danach läuft T zu F und berichtet, sie habe O erstochen. Die beiden kehren gemeinsam zum Tatort zurück, um die Spuren zu beseitigen. F geht dabei alleine zu O und stellt fest, dass diese noch lebt. Daher tötet er O mit schweren Schlägen gegen den Kopf (nach BGH NStZ 2001, 29 "Pflegemutterfall"). Der Anschlusstäter F ordnet sich vorliegend der Ausgangsgefahr unter. Das Verhalten des F liegt nicht so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass damit vernünftigerweise nicht mehr zu rechnen ist. Der Tod der O ist der T daher trotzdem objektiv zuzurechnen.


Eine Zurechnung kommt in diesen Fällen jedoch dann nicht in betracht, wenn das Dazwischentreten der Dritten Person ein gänzlich vernunftwidriges Verhalten darstellt und für den Ersttäter daher nicht vorhersehbar war. (NStZ 2022, 163)


III. Unvorsätzliches Fehlverhalten von Ärzten und Rettern


In dem fahrlässigen Fehlverhalten von Ärzten und Rettern realisiert sich immer noch eine Gefahr, mit der man rechnen muss und die deshalb in den Verantwortungsbereich des Täters fällt (Rengier Strafrecht AT, § 13 Rn. 95).















Die Seite wurde zuletzt am 20.3.2024 um 15.41 Uhr bearbeitet.



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