**Tags**
Verantwortungsbereich; freiverantwortliche; eigenverantwortliche; Selbstgefährdung; Selbstschädigung; Dritter; einverständliche; Fremdgefährdung; Abgrenzung
**Problemaufriss**
Umstritten ist, wie die von der [eigenverantwortlichen Selbstgefährdung](https://strafrecht-online.org/problemfelder/at/tb/obj-zur/rechtliche-behandlung-der-eigenverantwortlichen-se/) abzugrenzende freiverantwortliche Fremdgefährdung rechtlich zu behandeln ist.
**Problembehandlung**
**I. Abgrenzung Selbstgefährdung - Fremdgefährdung**
Zunächst muss anhand der Tatherrschaftslehre abgegrenzt werden, ob eine Fremd- oder eine Selbstgefährdung vorliegt. (<em>Rengier</em> Strafrecht AT, 15. Aufl. 2023, § 13 Rn. 81). Liegt die Handlungsherrschaft beim Opfer, so ist eine Selbstgefährdung zu bejahen. Liegt die Tatherrschaft jedoch beim Täter, ist von einer Fremdgefährdung auszugehen. Voraussetzung für eine mögliche Straflosigkeit des Täters ist ferner, dass das Risiko der Gefährdungshandlung vom zurechnungsfähigen Opfer im selben Maß übersehen wird, wie vom Täter und dass sich das Opfer dem Risiko bewusst und freiwillig aussetzt. (Matt/<em>Renzikowski</em>, Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2020, Vor. § 13 Rn. 125)
**II. Rechtliche Behandlung**
Kommt die Abgrenzung zu dem Ergebnis, dass eine einverständliche Fremdgefährdung vorliegt, so stellt sich die Frage nach deren rechtlichen Behandlung.
**Ansicht 1:** Nach einer Ansicht erfüllt die einverständliche Fremdgefährdung schon <strong>nicht den Tatbestand</strong>. Die einverständliche Fremdgefährdung sei nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst, wenn sie einer Selbstgefährdung in allen relevanten Aspekten gleichsteht. Diese Gleichstellung sei eben dann gegeben, wenn der Gefährdete wie oben erwähnt das Risiko im selben Maße überblickt wie der Gefährdende, er daraufhin mit der Gefährdung einverstanden ist und für das Tun dieselbe Verantwortung trägt, wie der Gefährdende. (<em>Roxin/Greco</em> Strafrecht AT I, 5. Aufl. 2020, § 11 Rn. 123 ff.; *Lasson* ZJS 2009, 359 [365]; Rönnau JuS 2019, 119 [121]).
**Kritik:** Es macht durchaus einen Unterschied, ob es das Opfer oder ein Dritter war, der bis zuletzt die Herrschaft über das den Erfolg unmittelbar herbeiführende Gefährdungsgeschehen hatte (Schönke/Schröder/<em>Sternberg-Lieben,</em> 30 Aufl. 2019, Vor §§ 32 ff. Rn. 107).
**Ansicht 2:** Die <strong>herrschende Meinung</strong> bejaht den Tatbestand und behandelt das Problem auf der Ebene der <strong>Rechtswidrigkeit</strong>. Der Gefährdende handelt nach dieser Ansicht straflos, wenn die Zustimmung des Gefährdeten die Voraussetzungen einer (mutmaßlichen) Einwilligung erfüllt. Die bloße Risikoeinwilligung soll dabei genügen.(<em>Kaspar</em> JuS 2012, 112 (115); *Trüg* JA 2004, 597; *Wessels/Beulke/Satzger* Strafrecht AT, 53. Aufl. 2023, Rn. 280f.; BGHSt 53, 55).
**Kritik:** Die Vertreter der Einwilligungslösung schließen von einer Einwilligung in das Risiko auf einer Einwilligung in den auf Grund der Gefährdung eingetretenen Erfolg. Der Gefährdete gibt zwar sein Rechtsgut preis, verzichtet aber nicht gänzlich darauf, da er ja gerade auf den guten Ausgang der gefährdenden Handlung vertraut. (<em>Lasson</em> ZJS 2009, 359 [366]; *Rönnau* JuS 2019, 119 [121])