Zurück zum Problemfeld-Wiki

Rechtliche Behandlung der einverständlichen Fremdgefährdung

Achtung: Du bist nicht eingeloggt. Deine IP-Addresse wird gespeichert. Klicke hier um dich einzuloggen »

*
<p><strong>Tags</strong><br>Verantwortungsbereich; freiverantwortliche; eigenverantwortliche; Selbstgef&auml;hrdung; Selbstsch&auml;digung; Dritter; einverst&auml;ndliche; Fremdgef&auml;hrdung; Abgrenzung</p> <p><strong>Problemaufriss</strong><br>Umstritten ist, wie die von der <a href="https://strafrecht-online.org/problemfelder/at/tb/obj-zur/rechtliche-behandlung-der-eigenverantwortlichen-se/">eigenverantwortlichen Selbstgef&auml;hrdung</a> abzugrenzende freiverantwortliche Fremdgef&auml;hrdung rechtlich zu behandeln ist.</p> <p><strong>Problembehandlung</strong></p> <p><strong>I. Abgrenzung Selbstgef&auml;hrdung - Fremdgef&auml;hrdung</strong><br>Zun&auml;chst muss anhand der Tatherrschaftslehre abgegrenzt werden, ob eine Fremd- oder eine Selbstgef&auml;hrdung vorliegt. (<em>Rengier</em> Strafrecht AT, 15. Aufl. 2023, &sect; 13 Rn. 81).&nbsp; Liegt&nbsp;die&nbsp;Handlungsherrschaft&nbsp;beim&nbsp;Opfer,&nbsp;so&nbsp;ist&nbsp;eine&nbsp;Selbstgef&auml;hrdung&nbsp;zu&nbsp;bejahen.&nbsp;Liegt&nbsp;die&nbsp;Tatherrschaft&nbsp;jedoch&nbsp;beim&nbsp;T&auml;ter,&nbsp;ist&nbsp;von&nbsp;einer Fremdgef&auml;hrdung&nbsp;auszugehen.&nbsp;Voraussetzung f&uuml;r eine m&ouml;gliche Straflosigkeit des T&auml;ters ist ferner, dass das Risiko der Gef&auml;hrdungshandlung vom zurechnungsf&auml;higen Opfer im selben Ma&szlig; &uuml;bersehen wird, wie vom T&auml;ter und dass sich das Opfer dem Risiko bewusst und freiwillig aussetzt. (Matt/<em>Renzikowski</em>, Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2020, Vor. &sect; 13 Rn. 125)</p> <p><strong>II. Rechtliche Behandlung</strong><br>Kommt&nbsp;die&nbsp;Abgrenzung&nbsp;zu&nbsp;dem&nbsp;Ergebnis,&nbsp;dass&nbsp;eine einverst&auml;ndliche&nbsp;Fremdgef&auml;hrdung&nbsp;vorliegt,&nbsp;so&nbsp;stellt sich die Frage nach deren rechtlichen Behandlung.</p> <p><strong>Ansicht 1:</strong> Nach einer Ansicht erf&uuml;llt die einverst&auml;ndliche Fremdgef&auml;hrdung schon <strong>nicht den Tatbestand</strong>. Die einverst&auml;ndliche Fremdgef&auml;hrdung sei nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst, wenn sie einer Selbstgef&auml;hrdung in allen relevanten Aspekten gleichsteht. Diese Gleichstellung sei eben dann gegeben, wenn der Gef&auml;hrdete wie oben erw&auml;hnt das Risiko im selben Ma&szlig;e &uuml;berblickt wie der Gef&auml;hrdende, er daraufhin mit der Gef&auml;hrdung einverstanden ist und f&uuml;r das Tun dieselbe Verantwortung tr&auml;gt, wie der Gef&auml;hrdende. (<em>Roxin/Greco</em>&nbsp;Strafrecht&nbsp;AT&nbsp;I,&nbsp;5.&nbsp;Aufl.&nbsp;2020,&nbsp;&sect;&nbsp;11&nbsp;Rn.&nbsp;123 ff.; <em>Lasson</em> ZJS 2009, 359 [365]; R&ouml;nnau JuS 2019, 119 [121]).</p> <p><strong>Kritik:</strong> Es macht durchaus einen Unterschied, ob es das Opfer oder ein Dritter war, der bis zuletzt die Herrschaft &uuml;ber das den Erfolg unmittelbar herbeif&uuml;hrende Gef&auml;hrdungsgeschehen hatte (Sch&ouml;nke/Schr&ouml;der/<em>Sternberg-Lieben,</em> 30 Aufl. 2019, Vor &sect;&sect; 32 ff. Rn. 107).</p> <p><strong>Ansicht 2:</strong> Die <strong>herrschende Meinung</strong> bejaht den Tatbestand und behandelt das Problem auf der Ebene der <strong>Rechtswidrigkeit</strong>. Der Gef&auml;hrdende handelt nach dieser Ansicht straflos, wenn die Zustimmung des Gef&auml;hrdeten die Voraussetzungen einer (mutma&szlig;lichen) Einwilligung erf&uuml;llt. Die blo&szlig;e Risikoeinwilligung soll dabei gen&uuml;gen.(<em>Kaspar</em> JuS 2012, 112 (115); <em>Tr&uuml;g</em> JA 2004, 597; <em>Wessels/Beulke/Satzger</em> Strafrecht AT, 53. Aufl. 2023, Rn. 280f.; BGHSt 53, 55).</p> <p><strong>Kritik:</strong> Die Vertreter der Einwilligungsl&ouml;sung schlie&szlig;en von einer Einwilligung in das Risiko auf einer Einwilligung in den auf Grund der Gef&auml;hrdung eingetretenen Erfolg. Der Gef&auml;hrdete gibt zwar sein Rechtsgut preis, verzichtet aber nicht g&auml;nzlich darauf, da er ja gerade auf den guten Ausgang der gef&auml;hrdenden Handlung vertraut. (<em>Lasson</em> ZJS 2009, 359 [366]; <em>R&ouml;nnau</em> JuS 2019, 119 [121])</p>

Gib einen kurzen Grund für deine Änderung an. Er wird bei der Revision genannt werden.