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Alternativvorsatz







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Alternativvorsatz; dolus alternativus


Problemaufriss


Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Er muss sich daher immer auf einen konkreten Tatbestand beziehen. Beim dolus alternativus richtet sich der Vorsatz des Täters auf mehrere, einander ausschließende Tatbestände, nicht jedoch auf beide.
Beispiel: A wird von B und dessen Hund verfolgt. Mit der letzten Kugel seiner Pistole schießt A auf seine Verfolger in der Hoffnung, dass zumindest einer der beiden getroffen wird. B stirbt.


Problembehandlung


Die rechtliche Behandlung des Alternativvorsatzes ist umstritten.


Ansicht 1: Nach herrschender Meinung wird Vorsatz bezüglich beider Tatbestände angenommen, sodass sowohl Vorsatz wegen des vollendeten Tatbestandes als auch wegen des versuchten Tatbestandes gegeben ist. Das Problem werde dann auf Ebene der Konkurrenz gelöst. Dabei werde grundsätzlich nur aus dem vollendeten Delikt bestraft. Ausnahmsweise sei Tateinheit anzunehmen, wenn die versuchte Tat im Unrechtsgehalt wesentlich schwerer wiege. (Roxin/Greco Strafrecht AT I, 5. Aufl. 2020, § 12 Rn. 94; Rengier Strafrecht AT, 15. Aufl. 2023, § 14 Rn. 57 ff.; BGH NJW 2021, 795 [796])


Ansicht 2: Andere nehmen Vorsatz nur bezüglich des verwirklichten Delikts an, da der Täter nicht zwei Delikte verwirklichen wollte (NK StGB/Zaczyk, 6. Aufl. 2023, § 15 Rn. 115).


Kritik: Danach besteht die Gefahr, dass das schwerere Delikt unberücksichtigt bleibt, wenn nur das leichtere vollendet wurde (Rengier Strafrecht AT, § 14 Rn. 59). Zudem versagt die Lösung, wenn überhaupt kein Delikt vollendet wurde.
 
Ansicht 3: Weiter wird vertreten, dass nur der Vorsatz bezüglich des schwereren Delikts Berücksichtigung finden soll, ebenfalls mit dem Argument, dass der Täter nicht zwei Delikte verwirklichen wollte (Kühl Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 5 Rn. 27b; Lackner/Kühl/Heger StGB, 30. Aufl. 2023, § 15 Rn. 29).


Kritik: Die Lösung überzeugt in den Fällen nicht, in denen gerade das leichtere Delikt verwirklicht wurde. Es kommt dann nicht zum Ausdruck, dass eine Rechtsgutsverletzung eingetreten ist. Zudem versagt die Lösung, wenn zwei gleich schwere Taten vorliegen. (Rengier Strafrecht AT, § 14 Rn. 60)
 
Zum Beispiel: Im oben genannten Beispiel käme man daher letztendlich nach allen drei genannten Auffassungen zu dem Ergebnis, dass A wegen Totschlags gem. § 212 zu bestrafen ist. Die versuchte Sachbeschädigung gem. §§ 303I2223 I liegt nur nach erster Ansicht vor. Nach Ansicht 2 und 3 ist bereits der Vorsatz diesbezüglich abzulehnen. Der Streit ist daher erst bei Prüfung des § 303 I, 22, 23 I zu entscheiden.
 
Liegt der Fall nun jedoch so, dass A nicht den B, sondern dessen Hund trifft, so kommt Ansicht 1 zu Tateinheit zwischen § 303I und §§ 212I2223 I. Ansicht 2 hingegen würde nur zu einer Bestrafung nach § 303I führen, Ansicht 3 zu einer Bestrafung aus §§ 212I2223 I. Der Streit müsste daher bereits bei Prüfung des §§ 212 I, 22, 23 I entschieden werden.















Die Seite wurde zuletzt am 18.3.2024 um 9.00 Uhr bearbeitet.



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