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Vorsatz bei mehraktigem Geschehen







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dolus; generalis; genereller; Vorsatz; Ersthandlung; Zweithandlung; Irrtum über den Kausalverlauf; mehraktiger Geschehensablauf; erster Handlungsakt; zweiter Handlungsakt; Gesamtvorsatz; dolus generalis


Beispiel (Jauchegrubenfall nach BGHSt 14, 193):  A würgte die O mit Tötungsvorsatz. Als diese sich nicht mehr regte, ging A davon aus, O sei tot. Die vermeintliche Leiche versenkte er daraufhin in einer Jauchegrube. Die bis dahin bloß bewusstlose O ertrank in der Grube.


Problemaufriss


Ein Sonderfall des Irrtums über den Kausalverlauf liegt vor, wenn sich ein Geschehen in zwei Akten vollzieht und der Täter den Handlungsverlauf insoweit falsch beurteilt, als dass der den gewollten Erfolg bereits durch den ersten Akt erreicht zu haben glaubt. Tatsächlicht tritt der Erfolg aber erst durch den zweiten Akt ein (Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 53. Aufl. 2023, Rn. 387).


Fraglich ist, ob in diesem Fall von einem vorsätzlichen Handeln des Täters auszugehen ist.


Problembehandlung


Ansicht 1:  Nach der Lehre vom dolus generalis liegt in derartigen Fällen ein Gesamtvorsatz bzw. genereller Vorsatz des Täters vor (Welzel, Das deutsche Strafrecht, 11. Aufl. 1969, § 13 I 3d). Eine Differenzierung zwischen den beiden Handlungsakten ist demnach nicht erforderlich, beide Teilhandlungen stellen eine einheitliche Handlungsbegehung dar. Folglich ist auch der zweite, eigentlich erst zum Taterfolg führende Handlungsakt vom Vorsatz umfasst.


Kritik:  Eine derartige Betrachtung widerspricht dem Grundsatz, dass jede Strafbarkeit an eine konkrete menschliche Handlung anknüpft (Simultanitätsprinzip). Darüber hinaus wird verkannt, dass der Täter eine ganz bestimmte Art und Weise der Begehung für seine Tat ins Auge gefasst hat, dass für ihn also auch die Art der Tatbegehung und nicht nur der Taterfolg maßgeblich ist (Heinrich, Strafrecht AT, 6. Aufl. 2019, Rn. 1093).


Ansicht 2:  Die Trennungstheorie geht davon aus, dass eine strikte Trennung der Geschehensabläufe vorgenommen werden müsse (Backmann JuS 1972, 196, 199; Jerouschek/Kölbel JuS 2001, 417, 422 ff.). Der Täter sei bezüglich des ersten Begehungsaktes wegen Versuchs und hinsichtlich des zweiten wegen Fahrlässigkeit strafbar.


Kritik:  Es wird verkannt, dass in solchen Fällen ein einheitlicher Handlungskomplex vorliegt, der dann willkürlich auseinander genommen wird. Dadurch werde der Täter zu sehr privilegiert. Außerdem verkenne sie, dass auch sonst ein Vorsatz lediglich zum Handlungszeitpunkt (hier: Würgen) vorliegen muss, ob der Täter zum Zeitpunkt des Erfolgseintritts (hier: Ertrinken) noch einen Tötungsvorsatz aufweist, ist an sich unbeachtlich (Heinrich, Strafrecht AT, Rn. 1094).


Ansicht 3:  Gemäß der Lehre vom Irrtum über den Kausalverlauf (h.M.) muss danach differenziert werden, ob die Abweichung des durch die Zweithandlung tatsächlich eingetretenen vom ursprünglich vorgestellten Kausalverlauf als wesentlich oder unwesentlich anzusehen ist (BGHSt 14, 193, 194.; Heinrich, Strafrecht AT, Rn. 1098). Eine nur unwesentliche Abweichung und damit die Möglichkeit einer Bestrafung wegen vollendeter vorsätzlicher Tat liegt vor, wenn der Erfolgseintritt sich in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält und auch der Blick auf den Verwirklichungswillen des Täters keine andere Bewertung rechtfertigt (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, Rn. 383).


Zum Fall von oben (Jauchegrubenfall):  Überträgt man die unterschiedlichen Ansichten auf den Jauchegrubenfall, so käme Ansicht 1 zu dem Ergebnis, dass A gem. § 212 (oder § 211) zu bestrafen ist. Auch Ansicht 3 käme zu einer Strafbarkeit wegen Totschlags (oder Mordes), da der Erstickungstod in der Grube keine wesentliche Abweichung des Kausalverlaufs darstellt und sich in den Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung hält. Ansicht 2 hingegen käme zu einer Bestrafung wegen versuchten Totschlags gem. §§ 2122223 I (bzw. Mordes §§ 2112223 I), welcher in Tatmehrheit mit einer fahrlässigen Tötung gem. § 222 im zweiten Teilakt steht.















Die Seite wurde zuletzt am 11.3.2024 um 13.44 Uhr bearbeitet.



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