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Anforderungen an die Bestimmtheit des Vorsatzes beim Anstifter







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Anstiftervorsatz; Konkretisierung


Problemaufriss


Der Vorsatz des Anstifters muss sich nicht nur auf die eigene Anstifterhandlung beziehen, sondern auch auf die Haupttat. Hierbei sind die genauen Anforderungen an die Konkretisierung der Haupttat umstritten.


Problembehandlung


Ansicht 1: Der Vorsatz des Anstifters ist hinreichend konkretisiert, wenn neben einem bestimmten Straftatbestand die "wesentlichen Dimensionen des Unrechts", d.h. das Tatobjekt nach allgemeinen Artmerkmalen, feststeht (Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 26 Rn. 136).


Kritik: Diese Auffassung stellt auf ein abstrakt-generelles Unrecht ab. Das führt dazu, dass der Zusammenhang zwischen Haupttat und Anstiftung nicht mehr konkret genug ist. Glaubt der Täter, bloß allgemein auf eine begehungsfähige Straftat hingewiesen zu haben, so ist es nicht mehr gerechtfertigt, den "Anstifter" gleich einem Täter – d.h. aus demselben Strafrahmen – zu bestrafen (BGH NStZ 1986, 407).


Ansicht 2: Überwiegend geht man davon aus, dass die Tat als konkretes Geschehen vom Täter erkannt worden sein muss (Kühl Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 20 Rn. 191 f.). Dies erfordert das Vorliegen zumindest einiger Individualisierungsfaktoren wie Tatobjekt, Tatopfer, Zeit, Ort und Art der Begehung (BGH NStZ 1986, 407).


Kritik: Ein derartig konkretes Erfassen der Tatumstände ist nicht notwendig, denn die Strafwürdigkeit bestimmt sich zunächst durch Tatbestand und Tatobjekt, weitere Konkretisierungen, wie wann und wo, sind zunächst nicht erforderlich. Die Entscheidung über die Strafbarkeit hängt zudem von den Umständen des Einzelfalls ab, was dazu führt, dass der Richter diese Entscheidung im Wege einer wertenden Einzelfallentscheidung trifft. Das ist im Hinblick auf Art. 103 II GG problematisch (Roxin JZ 1986, 908 f.).















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 9.47 Uhr bearbeitet.



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