### **Tags**
Aufstiftung; Hochstiftung; Anstiftung; Umstiftung
### **Problemaufriss**
**Konstellation:** Der Täter ist bereits zur Begehung einer Straftat entschlossen. Der Anstifter wirkt auf dessen Entschluss aber dahingehend ein, dass der Täter eine schwerere Tat begeht als zunächst geplant.
**Beispiel:** D ist entschlossen, einen Diebstahl zu begehen; er möchte in den Geschäftsräumen des G Flachbildschirme entwenden. Seine Frau F ist besorgt um ihren Ehemann D und bittet ihn, zur Sicherheit eine Waffe mitzunehmen. Sie habe in der Zeitung gelesen, dass einem Dieb, der auf frischer Tat ertappt wurde, die Flucht mittels Waffendrohung gelungen sei. D wird unsicher und geht auf den Vorschlag seiner Frau ein.
Hier stellt sich das folgende Rechtsproblem: D war bereits zu einem Diebstahl gem. <strong>[§§ 242 I](http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__242.html)</strong>, **[243 I 2 Nr. 1](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__243.html)** entschlossen, diesbezüglich ist er omniodo facturuds, ein zur Tat fest entschlossener Täter. Wie ist nun aber die potenzielle Anstiftung der F bezüglich der Verwirklichung des **[§ 244 I a) Nr. 1 Var. 1](http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__244.html)** zu behandeln? Der Qualifikationstatbestand des **[§ 244](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__244.html)** baut auf **[§ 242](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__242.html)** auf. Es ist also zu bedenken, dass eine Anstiftung zu **[§ 244](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__244.html)** normalerweise eine Anstiftung zu **[§ 242](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__242.html)** beinhalten würde.
**Beachte:** Das Problem der Aufstiftung stellt sich nur bei einer Aufstiftung zu Qualifikationstatbeständen. Soweit eine Anstiftung zu einem *selbstständigen Tatbestand* (wie etwa von § 242 zu § 249) im Raum steht, wird das Problem der Aufstiftung nicht diskutiert.
### **Problembehandlung**
Zu dem Rechtsproblem der Aufstiftung haben sich folgende Theorien herausgebildet:
**Ansicht 1:** Nach einer Ansicht liegt eine Anstiftung zum Tatganzen dann vor, wenn die Aufstiftung den <strong>Unrechtsgehalt</strong> erheblich **erhöht** hat (BGHSt 19, 339; LK/<em>Schünemann/Greco</em>, 13. Aufl. 2021, § 26 Rn. 31). Dies bemesse sich nach normativen Kriterien und sei auch innerhalb ein und desselben Straftatbestandes möglich.
**Kritik:** Es bestehen keine einheitlichen Abgrenzungskriterien, was zu Rechtsunsicherheit führt (<em>Wessels/Beulke/Satzger</em> Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 889).
**Ansicht 2:** Eine andere Ansicht (vgl. <em>Kindhäuser/Zimmermann</em> Strafrecht AT, 11. Aufl. 2024, § 41 Rn. 12 f., *Gropp/Sinn* Strafrecht AT, § 10 Rn. 267) geht davon aus, dass **lediglich** zu einem **aliud** („etwas anderes“) und nicht zu einem Mehr angestiftet werden kann. Soweit der Täter bereits zu einem Teil einer Straftat entschlossen war, sei er insoweit omnimodo facturus. Der Wortlaut des Steigerns entspreche nicht dem des Hervorrufens i.S.d. <strong>[§ 26](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__26.html)</strong>. Soweit es sich lediglich um ein Mehr handelt, läge eine psychische Beihilfe iSd. **[§ 27](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__27.html)** vor. Eine Anstiftung könne nur angenommen werden, wenn das Unrecht in einem selbstständigen Tatbestand liegt.
**Kritik:** Das Unrecht einer gesamten Tat (Grunddelikt + Qualifikation) enthält aber gerade einen unterschiedlichen Unrechtscharakter im Vergleich zu den „Einzelteilen“, der sich regelmäßig auch in der erhöhten Strafandrohung widerspiegelt (<em>Wessels/Beulke/Satzger</em> Strafrecht AT, Rn. 889).
**Ansicht 3:** Nach einer weiteren Auffassung (<em>Rengier</em> Strafrecht AT, 16. Auflage 2024, § 45 Rn. 41; <em>Wessels/Beulke/Satzger</em> Strafrecht AT, Rn. 889) sei eine Aufstiftung nur dann möglich, wenn in der Unrechtssteigerung eine **Qualifikation** bzw. ein schwererwiegender Tatbestand liege. Anders als die erste Ansicht, geht diese Ansicht davon aus, dass nur in diesem Falle eine Unrechtssteigerung vorliege. Im Falle einer Unrechtserhöhung innerhalb desselben (Qualifikations)tatbestandes könne keine Anstiftung angenommen werden. Durch die Widerspiegelung dieser Unrechtssteigerung im Gesetz werde mehr Rechtssicherheit ermöglicht.
<strong>Kritik:</strong> Der Täter war zu der eigentlichen Tat bereits fest entschlossen (<em>Kindhäuser/Zimmermann</em> Strafrecht AT, § 41 Rn. 13).
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