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Anstiftung zur Verletzung eines für den Anstifter eigenen Rechtsguts







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Anstiftung; Haupttat; Anstiftung zum Versuch; Versuchte Anstiftung; § 30; Rechtsgut; Anstifter; Haupttäter; Teilnahmeakzessorietät


Problemaufriss


Beispiel: A ist wütend auf seinen Erbonkel E, der ihn von seinem 100. Geburtstag ausgeladen hat. Um ihm diese Schmach heimzuzahlen, überzeugt er seine Freundin F, die ihm noch einen Gefallen schuldet, die geliebte Vase des E im Wert von 500 Euro zu zerstören. F schreitet sofort zur Tat und lässt die Vase vom nächsten Schrank fallen, worauf sie in 1000 Teile zerspringt. Einige Stunden bevor der A die F bat, die Vase zu zerstören, verstarb jedoch E, was weder A noch F bekannt war. Aufgrund des Testaments des E ist A dessen Alleinerbe und damit nach § 1922 I BGB im Zeitpunkt der Tat selbst Eigentümer der Vase gewesen.


Strafbarkeit des A?


Problembehandlung


Ansicht 1: Eine Ansicht geht von einer versuchten Anstiftung gem. § 30 I aus. Dem Anstifter dürfe es nicht verboten werden, einen anderen zu einer Verletzung seines eigenen Eigentums anzustiften (Hake Beteiligtenstrafbarkeit und "besondere persönliche Merkmale", 1994, S. 71 f.; Dehne-Niemann ZJS 2008, 351, 362 ff.).


Im Beispiel würde dies für A Straflosigkeit bedeuten, da eine versuchte Anstiftung zur Sachbeschädigung nach § 30 I mangels Verbrechenscharakters des § 303 I nicht in Betracht kommt.


Kritik: Es liegt deshalb nicht lediglich eine versuchte Anstiftung vor, da zwar das Erfolgsunrecht der Haupttat, nicht aber der eigenständige Erfolgsunwert der Teilnahme entfällt; so kann der Anstifter zum untauglichen Versuch wegen vollendeter Anstiftung bestraft werden; die Anstiftung selbst ist gerade nicht im Versuchsstadium steckengeblieben (Schönke/Schröder/Heine/Weißer StGB, 29. Aufl. 2014, Vor §§ 25 ff. Rn. 16).


Ansicht 2: Eine andere Ansicht geht von einer Anstiftung zum Versuch aus, die stets in der Anstiftung zur Haupttat enthalten sei. Da der Teilnehmer das entsprechende Rechtsgut über den Haupttäter angreife, müsse dieses auch dem Teilnehmer gegenüber effektiv geschützt werden (Systematischer Kommentar StGB/Hoyer [Oktober 2000], Vor § 26 Rn. 32; Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, 12. Aufl. 2018, § 26 Rn. 5; Münchener Kommentar StGB/Joecks, 3. Aufl. 2017, § 26 Rn. 9).


Im Beispiel ergäbe sich damit für A eine Strafbarkeit wegen vollendeter Anstiftung zur versuchten Sachbeschädigung, §§ 303 I, III, 22, 23 I, 26.


Kritik: Diese Ansicht verstößt gegen den Ansatz der Teilnahmeakzessorietät, nach dem eine Vollendung des Versuchsbeginns von der teilzunehmenden Tat abhängt. Der Gesetzgeber hat die Wertungsstufen „Teilnahme am Versuch“ und „versuchte Teilnahme“ streng getrennt. Hätte er dies anders gewollt, so hätte er ein Teilnahmedelikt als "Versuch der Teilnahme" bezeichnet und alle Untauglichkeitsgründe diesem gleichgestellt (Dehne-Niemann ZJS 2008, 351, 365 f.).















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 9.48 Uhr bearbeitet.



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