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Voraussetzungen der Anstiftung beim Hervorrufen des Tatentschlusses

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### **Tags** Anstiftung; Bestimmen; § 26; Hervorrufen; Tatentschluss; Verursachungstheorie; Kommunikationstheorie; kommunikativer Kontakt; geistiger Kontakt ### **Problemaufriss** Der objektive Tatbestand einer Strafbarkeit des Anstifters fordert neben dem Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat, dass der Haupttäter vom Anstifter zur Tat "bestimmt" wurde. "Bestimmen" i.S.d. **[§ 26](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__26.html)** bedeutet das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter (<em>Wessels/Beulke/Satzger</em> Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 885). Strittig ist, welche Voraussetzungen an das "Bestimmen" zu stellen sind. **Beispiel:** A, der sich darüber ärgert, dass seine Nachbarin N schon wieder Urlaub machen kann, hängt an deren Tür ein Schild mit der Aufschrift "Ich bin im Urlaub". Er hofft, mit diesem Schild Dritte zu einem Einbruch zu verleiten. Der zufällig an dem Haus vorbeikommende T liest das Schild und bricht daraufhin in der nächsten Nacht in das Haus der N ein. ### **Problembehandlung** **Ansicht 1:** Nach der Verursachungstheorie genügt jedes **(mit-)kausale Hervorrufen** des Tatentschlusses (vgl. Baumann/Weber/Mitsch/Eisele/<em>Eisele</em> Strafrecht AT, 13. Aufl. 2021, § 26 Rn. 25; Lackner/Kühl/<em>Kühl</em> StGB, 30. Aufl. 2018, § 26 Rn. 2).   **Kritik:** Nach **[§ 26](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__26.html)** ist der Anstifter "gleich einem Täter" zu bestrafen. Daraus folgt, dass die Verhaltensweisen im Unrechtsgehalt vergleichbar sein müssen und das "Bestimmen" daher restriktiv auszulegen ist (<em>Rengier</em> Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 45 Rn. 30). Indem nach der Verursachungstheorie bloße (Mit-)Kausalität genügt, geht dieser Ansatz zu weit.   **Ansicht 2:** Nach der **herrschenden Kommunikationstheorie** ist für die Bestimmungshandlung eine kommunikative Beziehung, d.h. ein geistiger Kontakt zum Haupttäter, zu fordern. Diese kommunikative Beziehung müsse zumindest eine Anregung zur Begehung der Haupttat in sich bergen. Erforderlich sei aber keine ausdrückliche Kommunikation, eine konkludente genügt (vgl. *Rengier* Strafrecht AT, § 45 Rn. 30; *Wessels/Beulke/Satzger* Strafrecht AT, Rn. 881).   **Kritik:** Das Schaffen tatprovozierender Umstände ist meist aussichtsreicher und erfordert mehr Raffinesse als die unmittelbare kommunikative Beeinflussung (Heinrich Strafrecht AT, 7 Aufl. 2022, Rn. 1291).   **Ansicht 3:** Teilweise wird vertreten, dass ein **Unrechtspakt** zwischen Anstifter und Angestiftetem bestehen müsse, der Täter sich also durch diese Vereinbarung zur Tat verpflichte (vgl. *Puppe* GA 1984, 118).   **Kritik:** Diese Ansicht beschränkt die Anstiftung zu sehr. Um einen vergleichbaren Unrechtsgehalt herzustellen, ist es nicht notwendig, dass sich der Täter dem Anstifter unterordnet. Diese Ansicht verwischt darüber hinaus die Täterschafts- und Teilnehmerlehre, insb. in der Abgrenzung zur Mittäterschaft, § 25 II (<em>Wessels/Beulke/Satzger</em> Strafrecht AT, Rn. 881).   **Zum Beispiel von oben:** Der Verursachungstheorie folgend, nach welcher jedes kausale Hervorrufen des Tatentschlusses für ein "Bestimmen" genügt, hat A den T zur Haupttat "bestimmt". Die zwei anderen Ansichten kommen zu dem Ergebnis, dass kein "Bestimmen" i.S.d. **[§ 26](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__26.html)** gegeben ist.

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