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Anstiftung eines zur Tat bereits Entschlossenen (omnimodo facturus)







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entschlossen; Anstiftung; omnimodo facturus


Problemaufriss


Kann ein bereits zu einer Tat Entschlossener noch einmal zu derselben Tat angestiftet werden?


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach ganz herrschender Ansicht sei für den objektiven Tatbestand der Anstiftung ausschlaggebend, dass die Bestimmungshandlung ursächlich für den Tatentschluss ist, auf welchem wiederum die Tathandlung basieren müsse (Kühl Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 20 Rn. 177). Hat der Täter daher den Tatentschluss zu einer bestimmten Tat jedoch bereits gefasst, so könne er nicht noch einmal dazu angestiftet werden (sog. omnimodo facturus = ein zur Tat entschlossener Täter) (Münchener Kommentar StGB/Joecks, 3. Aufl. 2017, § 26 Rn. 28; Frister Strafrecht AT, 8. Aufl. 2018, 28. Kapitel Rn. 14; Otto JuS 1982, 557, 560). Ein omnimodo facturus ist allerdings derjenige nicht, der bislang lediglich "tatgeneigt" ist, auf den eigentlichen Tatanstoß aber noch wartet; dieser könne noch angestiftet werden (Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 49. Aufl. 2019, Rn. 884).


In Betracht kommt dann nur eine Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung gem. § 30 I, wenn es sich um ein Verbrechen handelt oder wegen psychischer Beihilfe gem. § 27.


Kritik: Die Fassung eines vor Versuchsbeginn der Haupttat liegenden Tatentschlusses ist noch kein rechtlich relevanter Tatentschluss, weil dieser erst im Zeitpunkt der Tat überhaupt Bedeutung hat. Man kann nicht von "Ursächlichsein" einer Bestimmungshandlung für den Tatentschluss sprechen, weil man keine Kausalgesetze dafür benennen kann, unter welchen Umständen sich ein vor der Tat gefasster Entschluss im Versuchsbeginn zum Tatentschluss verfestigt (Puppe Strafrecht AT, 2. Aufl. 2011, § 2 Rn. 48). Überhaupt widerspricht die Annahme, menschliches Verhalten kausal bedingen zu können, dem Postulat menschlicher Entscheidungsfreiheit.


Ansicht 2: Nach anderer Auffassung gebe es einen omnimodo facturus gar nicht, weil ein Tatentschluss vor Eintritt der Tat in das Versuchsstadium noch kein Tatentschluss sei, sich der deliktische Wille also erst mit der Überschreitung der Versuchsschwelle als strafrechtlich relevant erweise (Puppe Strafrecht AT, 2. Aufl. 2011, § 22 Rn. 6). Daher sei allein entscheidend, welchen Einfluss der Teilnehmer auf den Täter gerade im Zeitpunkt der Tat habe (Puppe GA 1984, 101, 117 f.). Somit reiche für eine Anstiftung zwar nicht aus, dass der Anstifter einen vor Versuchsbeginn liegenden "Tatentschluss" hervorgerufen hat. Erforderlich, aber auch ausreichend sei jedoch, dass die Bestimmungshandlung den Haupttäter bei der Tatbegehung zumindest mitmotiviert (Systematischer Kommentar StGB/Hoyer [Oktober 2000], § 26 Rn. 8 f.).


Kritik: Die Annahme, eine menschliche Entscheidung könne man nicht determinieren, trifft zwar zu, jedoch trifft dieser Einwand die herrschende Meinung (1. Ansicht) nicht (Frister AT, 28. Kapitel Rn. 14). Denn ihr liegt ein zu enges Kausalitätsverständnis insofern zugrunde, als eine "wenn – dann" Verbindung zwischen Bestimmung und Haupttat von der 1. Ansicht ohnehin nicht verlangt wird; ausreichend ist, dass sich die Haupttat auf die Bestimmungshandlung zurückführen lässt. Bei einem bereits zur Tat Entschlossenen kann von einer derartigen "Rückführbarkeit" ausgegangen werden, sofern der Entschlossene ohne die Bestimmungshandlung (möglicherweise) von seinem Vorhaben vor Eintritt in das Versuchsstadium noch einmal Abstand genommen hätte.















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 9.48 Uhr bearbeitet.



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