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Kausalität der Beihilfehandlung für die Haupttat

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<h3><strong>Tags</strong></h3> <p>Kausalit&auml;t; Beihilfe; Haupttat; Risikoerh&ouml;hung</p> <p><strong>Problemaufriss</strong><br>Umstritten ist, inwieweit sich die Hilfeleistung gem.&nbsp;<strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__27.html">&sect; 27</a></strong>&nbsp;auf die Haupttat auswirken muss.<br>&nbsp;<br><strong>Beispiel (nach RGSt 6, 169 f.):</strong>&nbsp;G steckt dem zum Diebstahl entschlossenen H einen Nachschl&uuml;ssel zu. Aufgrund unsauberer Herstellung bricht der Schl&uuml;ssel jedoch im Schloss ab. H steigt daher durch ein Seitenfenster ein und f&uuml;hrt den Diebstahl sodann erfolgreich durch.<br>&nbsp;<br><strong>Problembehandlung</strong><br><strong>Ansicht 1:</strong>&nbsp;Vereinzelt (<em>Herzberg</em>&nbsp;GA 1971, 1, 4 ff.) wird die Beihilfe als abstraktes Gef&auml;hrdungsdelikt angesehen. Danach ist die Vornahme einer nicht v&ouml;llig ungeeigneten Hilfeleistung durch den Gehilfen stets ausreichend um &sect; 27 zu bejahen.<br>&nbsp;<br><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Der Strafgrund der Teilnahme liegt im mittelbaren Angriff auf das gesch&uuml;tzte Rechtsgut. Von einem mittelbaren Angriff kann aber nur die Rede sein, wo die Teilnahmehandlung in der Haupttat noch fortwirkt (vgl.&nbsp;<em>Kindh&auml;user/Zimermann</em>&nbsp;Strafrecht AT<em>,</em>&nbsp;11. Auflag 2024\, &sect; 38 Rn. 16; Sch&ouml;nke/Schr&ouml;der/<em>Heine/Wei&szlig;er,</em>&nbsp;30. Auflage 2019\, &sect; 27 Rn. 6). Zudem umgeht der Ansatz die in&nbsp;<strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__30.html">&sect; 30</a></strong>&nbsp;zum Ausdruck kommende Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers der Straflosigkeit der versuchten Beihilfe, indem auch Beihilfehandlungen die sich im Ergebnis &uuml;berhaupt nicht auf die Haupttat ausgewirkt haben miteinbezogen und als vollendete Beihilfe bestraft werden (LK/<em>Sch&uuml;nemann/Greco,</em>&nbsp;13. Auflage 2021\, &sect; 27 Rn. 2).<br>&nbsp;<br><strong>Ansicht 2:</strong>&nbsp;Nach Ansicht der Rspr. (RGSt 58, 113, 114 f.; 71, 176, 178; BGHSt 42, 135, 136; BGH NJW 2000, 3010) ist eine Urs&auml;chlichkeit der Gehilfenhandlung f&uuml;r die Haupttat gerade nicht erforderlich. Stattdessen, gen&uuml;gt es bereits, wenn die Beihilfehandlung die Haupttat tats&auml;chlich zu irgendeinem Zeitpunkt irgendwie gef&ouml;rdert hat, unabh&auml;ngig von einem konkreten Einfluss auf den Erfolg der Haupttat (Studienkommentar/<em>Joecks/J&auml;ger</em>, 13. Auflage 2021, &sect; 27 Rn. 8).<br>&nbsp;<br><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Die Konzeption ist widerspr&uuml;chlich, denn die Tatbestandsverwirklichung kann nur durch solche Beitr&auml;ge gef&ouml;rdert werden, die sich auch im Erfolg auswirken. In diesem Fall ist jedoch auch Kausalit&auml;t gegeben. Bleibt die Hilfeleistung f&uuml;r den Erfolg hingegen unerheblich &ndash; und wird damit f&uuml;r diesen nicht kausal &ndash; hat sie ihn auch nicht tats&auml;chlich, sondern maximal scheinbar gef&ouml;rdert (LK/<em>Sch&uuml;nemann/Greco,</em>&nbsp;13. Auflage 2021\, &sect; 27 Rn. 30). Au&szlig;erdem birgt die Formel "irgendwie gef&ouml;rdert" aufgrund der Verschleierung des Kausalit&auml;tserfordernisses die Gefahr\, die blo&szlig; versuchte Beihilfe in vollendete Beihilfe umzudeuten (vgl.&nbsp;<em>Kindh&auml;user/Zimermann</em>&nbsp;Strafrecht AT, &sect; 42 Rn. 12).<br>&nbsp;<br><strong>Ansicht 3:</strong>&nbsp;Nach h.L. (<em>Kindh&auml;user/Zimermann</em>&nbsp;Strafrecht AT, &sect; 42 Rn. 10; M&uuml;Ko/<em>Scheinfeld,</em> 5. Auflage 2024, &sect; 27 Rn. 32 ff.;&nbsp;<em>Fischer</em>&nbsp;StGB, 72.&nbsp;Auflage 2025, &sect; 27 Rn. 14 ff.;&nbsp;<em>Roxin</em>&nbsp;Strafrecht AT II, 2003, &sect; 26 Rn. 212 f.) muss der Gehilfenbeitrag dagegen f&uuml;r den konkreten Erfolg der Haupttat kausal geworden sein. Dabei ist nach den allgemeinen Kausalit&auml;tsregeln jedoch bereits eine Mitwirksamkeit iSe. &bdquo;Modifikationskausalit&auml;t&ldquo; ausreichend (LK/<em>Sch&uuml;nemann/Greco,</em>&nbsp;&sect; 27 Rn. 3). Mithin ist ein kausaler Gehilfenbeitrag immer dann gegeben, wenn durch diesen die Tatbestandsverwirklichung erm&ouml;glicht, erleichtert, intensiviert oder abgesichert wird (<em>Kindh&auml;user/Zimermann</em>&nbsp;Strafrecht AT, &sect; 42 Rn. 10).<br>&nbsp;<br><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Der Wortlaut von&nbsp;<strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__27.html">&sect; 27</a></strong>&nbsp;ersch&ouml;pft sich in der Erbringung von "Hilfe" und beschreibt somit lediglich eine T&auml;tigkeit, aber keinen dar&uuml;ber hinausgehenden Erfolg (vgl.&nbsp;<em>Baumann/Weber/Mitsch/Eisele</em>&nbsp;Strafrecht AT, 13. Aufl. 2021, &sect; 26 Rn. 104).<br>&nbsp;<br><strong>Ansicht 4:</strong>&nbsp;Vertreter der sog. Risikoerh&ouml;hungslehre (<em>Murmann</em>&nbsp;JuS 1999, 548, 549 ff<em>.; Otto</em>&nbsp;Strafrecht AT, 7. Aufl. 2004, &sect; 22 Rn. 52;&nbsp;<em>Stratenwerth/Kuhlen</em>&nbsp;Strafrecht AT, 6. Aufl. 2011, &sect;&nbsp;12 Rn. 158) verlangen keine Kausalit&auml;t des Gehilfenbeitrags. Stattdessen wird lediglich eine Erh&ouml;hung der Erfolgschancen der tatbestandverwirklichenden Handlung durch die Hilfeleistung gefordert.<br>&nbsp;<br><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Die Risikoerh&ouml;hungslehre deutet Verletzungsdelikte contra legem in konkrete Gef&auml;hrdungsdelikte um (<em>Heinrich</em>&nbsp;Strafrecht AT, 7. Auflage 2022, Rn. 1328).<br>&nbsp;<br><strong>Zum Beispiel:</strong><br>Nach Ansicht eins und zwei begr&uuml;ndet die &Uuml;bergabe des Schl&uuml;ssels eine strafbare Beihilfe zum vollendeten Diebstahl (&sect;&sect; 242, 27).<br>Nach der dritten Ansicht h&auml;tte sich G hingegen nicht der Beihilfe zum vollendeten Diebstahl strafbar gemacht. In Betracht k&auml;me jedoch bei Annahme eines unmittelbaren Ansetzens des H zum Diebstahl durch das misslungene &Ouml;ffnen des Schlosses eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl (&sect;&sect; 242 I, II, 22, 27).<br>Auch nach der vierten Ansicht kommt lediglich eine Beihilfe zum versuchten Diebstahl in Betracht, denn G hat nur die Erfolgschancen f&uuml;r den letztlich doch gescheiterten Diebstahlsversuch (mittels Nachschl&uuml;ssel) erh&ouml;ht und nicht f&uuml;r den vollendeten Diebstahl (mittels Einsteigen durch das Fenster).</p> <p><strong>Hinweis:</strong><br>Die praktische Bedeutung der unterschiedlichen Ans&auml;tze sollte nicht &uuml;bersch&auml;tzt werden. Zum einen gelangen alle Standpunkte in der &uuml;berwiegenden Zahl der F&auml;lle zu gleichen Ergebnissen (vgl. LK/<em>Sch&uuml;nemann</em>, &sect; 27 Rn. 30 ff.; Sch&ouml;nke/Schr&ouml;der/<em>Heine/Wei&szlig;er,</em>&nbsp;&sect; 27 Rn. 6). Allenfalls bei au&szlig;ergew&ouml;hnlichen Sachverhaltsgestaltungen sind abweichende Ergebnisse zu erwarten, sonst handelt es sich weitgehend um einen Streit &uuml;ber dogmatische Begrifflichkeiten (BGH NJW 2007, 384, 389). Zum anderen kann bei fehlender Kausalit&auml;t einer physischen Beihilfe oftmals dennoch eine (mit-)urs&auml;chliche psychische Beihilfe angenommen werden (<em>Kindh&auml;user/Zimermann</em> Strafrecht AT, &sect; 42 Rn. 13).</p>

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