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Psychische Beihilfe als Fördern der Tat







Tags


Tatentschluss; psychisch; Psyche; bestimmen; technisch; Tatförderung; technische Beihilfe; Bestärkung des Tatentschlusses


Problemaufriss


Ist es möglich, die Haupttat eines anderen auch durch eine intellektuelle Form der Unterstützung zu fördern, also auch psychisch Beihilfe zu leisten?


Beispiel: A überlegt sich schon seit einigen Tagen eine Bank auszurauben. Er vertraut sich B an, der ihn in seinen Überlegungen positiv bestärkt. Leistet B nun psychische Beihilfe?


Problembehandlung


Die psychische Beihilfe in Form einer geistigen Unterstützung – etwa durch sich auf die konkrete Tatbegehung auswirkender Ratschläge – ist allgemein anerkannt (kognitive Beihilfe). Probleme bereiten jedoch die Beihilfehandlungen, die lediglich eine Bestärkung des Tatentschlusses darstellen (voluntative Beihilfe).


Ansicht 1: In Fällen, in welchen der Tatentschluss des Täters nur bestärkt wird, ist eine zu einer Strafbarkeit führende psychische Beihilfe abzulehnen (Hruschka JR 1983, 177, 178; Samson Hypothetische Kausalverläufe im Strafrecht,1972, S. 189 ff.). Zum einen, weil die Kausalität zwischen Beihilfe und Taterfolg nicht konkret in Bezug auf die Subsumtion auf ein allgemeingültiges Kausalgesetz festgestellt werden kann; zum anderen, weil nur auf den Täter und nicht auf die Tat eingewirkt wird. Eine klare Differenzierung zwischen Anstiftung und Beihilfe wäre andernfalls nicht möglich, da für die Anstiftung gerade eine psychische Einwirkung auf den Täter charakteristisch ist, während die Beihilfe auf eine konkrete Förderung der Tat gerichtet ist, insofern also tatbezogen ist.


Kritik: Gegen die Annahme, als Beihilfe käme nur eine Einwirkung auf die Tat und nicht den Täter in Betracht spricht, dass praktisch jede Teilnahme über den Täter auf die Tat einwirkt. Auch durch psychischen Einfluss auf den Täter kann die Tat gefördert werden (Schönke/Schröder/Heine/WeißerStGB, 30.Aufl. 2019, § 27, Rn. 15).


Ansicht 2: Feststellungsschwierigkeiten mangels eines allgemeingültig formulierbaren Kausalgesetzes ändern nichts an der Möglichkeit der Kausalität des Bestärkens für die Tatbegehung, da durch die Beeinflussung des Täters indirekt auch die Tat gefördert wird (Kühl Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 20 Rn. 226; Schönke/Schröder/Heine/Weißer StGB, § 27 Rn. 15). Zwar kann der Beihilfeleistende seinen Entschluss jederzeit wieder aufgeben, jedoch bleibt die durch die psychische Einflussnahme erzeugte Motivation erhalten. Reine Zustimmungs- und Solidarisierungsbekundungen fallen jedoch nicht unter den Begriff der psychischen Beihilfe, weil sie sich nicht auf die Motivation des Täters auswirken (Münchener Kommentar StGB/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl. 2020, § 27 Rn. 44; Systematischer Kommentar StGB/Hoyer, 9. Aufl. 2017, § 27 Rn. 14).


Kritik: Die Auswirkungen der psychischen Beihilfe auf die Tat sind in der Regel sehr schwer feststellbar bzw. beweisbar (Hruschka JR 1983, 177 f.)


Zum Beispiel: Die Frage, ob B nun psychische Beihilfe leistet, soll mithilfe der 2. Ansicht bejaht werden. Die Voraussetzung der psychischen Beihilfe ist ein konkreter Beitrag des Gehilfen, durch den der Tatentschluss des Haupttäters bestärkt wird und diese Voraussetzung wird hier erfüllt (BGH NStZ 2012, 316). Gegen die 1. Ansicht spricht, dass eben auch durch psychischen Einfluss auf den Täter die Tat gefördert werden kann.















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 9.52 Uhr bearbeitet.



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