Garantenstellung aus Ingerenz
Problemaufriss
Es stellt sich die Frage, ob sich eine Einstandspflicht auch bereits aus dem bloßen gefährlichen "Vorverhalten" einer Person ergeben kann. Diese Frage ist deshalb wichtig aufzuwerfen, da eine solche Einstandspflicht weitreichende Folgen hat - so kann sie gegebenenfalls im Rahmen des § 13 I StGB zu einer Strafbarkeit durch Unterlassen führen.
Problembehandlung:
Ansicht 1: Nach h.M. (BGHSt 38, 356 [358]; Kindhäuser/ZimmermannAT §36 Rn. 64 ff.) kann sich auch aus einem gefährlichen Vorverhalten einer Person dessen rechtliche Einstandspflicht ergeben, daraus erwachsende Schädigungen Dritter abzuwenden. BGH NStZ 2013, 578 verlangt hierbei die nahe Gefahr des tatbestandsmäßigen Erfolgseintritts.
Kritik: Die Ableitung einer allgemeinen Handlungspflicht aus einem irgendwie gearteten Vorverhalten führt zur Unvorhersehbarkeit der Strafbarkeit und verstößt daher gegen die Garantiefunktion des Tatbestands (Art. 103 II GG). Es droht eine konturenlose Weite einer „allgemeinen Handlungspflicht".
Ansicht 2: Eine Mindermeinung (LampeZStW 72 [1960],106; SchünemannGA 1974, 231; [zurückhaltender] ders.ZStW 96 [1984], 309) will dagegen eine solche Garantenstellung aus Ingerenz nicht anerkennen.
Kritik: Rspr. und Lehre haben Kriterien für eine Garantenstellung aus Ingerenz entwickelt, die die Voraussetzungen ihrer Entstehung und damit der Strafbarkeit hinreichend deutlich machen. Die Befürchtung einer konturenlose Weite einer "allgemeinen Handlungspflicht" ist daher unbegründet. Es besteht außerdem bereits ein praktisches Bedürfnis für eine entsprechende Garantenstellung, da der sonst einzig einschlägige § 323c StGB keine angemessene Bestrafung erlaubt. Roxin (Roxin AT II §32 Rn. 151) hält die Ingerenz mit dem Garantenherrschaftsmodell Schünemannsfür generell vereinbar: Bei normativer Betrachtung gehöre die beherrschbare Weiterentwicklung eines zu überwachenden Gefahrenherdes zum Herrschaftsbereich des Verantwortlichen hinzu.
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Fragen und Anmerkungen: