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Abgrenzung Tun/ Unterlassen







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Tun; Unterlassen; Abgrenzung; § 13


Problemaufriss


Auf den ersten Blick scheinen sich aktives Tun und Unterlassen problemlos zu unterscheiden. Es gibt jedoch Fälle, in denen nicht sogleich klar ist, ob dem Täter ein Handeln oder ein Unterlassen anzulasten ist. Problematisch ist dies besonders in Abgrenzung zu Fahrlässigkeitsdelikten, bei Abbruch fremder oder eigener Rettungsbemühungen und bei dem Einstellen lebenserhaltender Medikation.


Beispiel 1: Radfahrer R fährt abends ohne Licht, sieht daher den Fußgänger F nicht und verletzt ihn, indem er ihn anfährt.
 
Beispiel 2: T zieht das in den Brunnenschacht geworfene Rettungsseil wieder hoch, bevor es den hilfesuchenden O am Grund des Brunnens erreicht hat.
 
Beispiel 3: Arzt A schaltet das Gerät ab, das ein irreversibel bewusstloses Unfallopfer am Leben hält.
 
Beispiel 4: Tochter T schneidet den Schlauch der Magensonde ihrer im Wachkoma liegenden Mutter durch, was deren früher geäußerten Willen entspricht.
 
Problembehandlung


Ansicht 1: Herrschend (BGHSt 6, 46, 59; 40, 257, 265 f.; Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, Vor §§ 13 ff. Rn. 158a; Rengier Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 48 Rn. 10; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 1163) wird die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen durch eine wertende Betrachtung gelöst. Maßgeblich soll sein, wo nach normativer Betrachtung und bei Berücksichtigung des sozialen Handlungssinnes der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens liegt.
 
Kritik: Zum einen ist der "Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit" ein sehr vages, viel zu unbestimmtes Abgrenzungskriterium. Zum anderen handelt es sich hierbei um einen Zirkelschluss: Denn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit wird durch die Strafwürdigkeit des Verhaltens wesentlich bestimmt. Gerade diese soll jedoch erst geprüft, nicht aber in einer undifferenzierten Gesamtwürdigung des Verhaltens aufgrund gefühlsmäßiger Wertung vorausgesetzt werden (Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 31 Rn. 79 f.).
 
Ansicht 2: Verbreitet ist auch eine Auffassung (Jescheck/Weigend, 5. Aufl. 1996, S. 603 f.; SK/Rudolphi/Stein, 10. Aufl. 2024, Vor §§ 13 Rn. 18; Roxin Strafrecht AT II, § 31 Rn. 78), die für die Abgrenzung entscheidend hält, ob der Täter den Erfolg durch positiven Energieeinsatz verursacht hat oder ob er seine Energie gegenüber einem anderweitig in Gang gesetzten Kausalverlauf nicht eingesetzt hat.
 
Kritik: Die Abgrenzung nach Energieeinsatz erweist sich gerade bei mehrdeutigen Verhaltensweisen als untauglich (vgl. Rengier Strafrecht AT, § 48 Rn. 10). In Beispiel 1 wird etwa sowohl Energie eingesetzt (Fahrradfahren) als auch Energieaufwand unterlassen (Licht anschalten).















Die Seite wurde zuletzt am 26.3.2025 um 14.35 Uhr bearbeitet.



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