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Schränkt die Zumutbarkeit den Tatbestand ein oder wirkt sie schuldausschließend?







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zumutbar; unzumutbar; Unterlassungsdelikt; Schuld; entschuldigend


Problemaufriss


Auch bei den unechten Unterlassungsdelikten kommt eine Strafbarkeit des Untätigbleibens nur dann in Betracht, wenn das normgemäße Verhalten in der konkreten Situation nicht unzumutbar war (vgl. BGHSt 48, 77, 89).


Beispiel 1: Bei einem Brand rettet K an Stelle seiner todkranken Mutter M seine Freundin F, die er sehr liebt und heiraten möchte. M kommt in den Flammen ums Leben.


Beispiel 2: A fährt mit seinem Auto unter erheblichem Alkoholeinfluss B an, der lebensgefährlich verletzt wird. A setzt seine Fahrt dennoch fort, da er befürchtet, für seine Trunkenheitsfahrt strafrechtlich belangt zu werden. B stirbt.


Strafbarkeit von K und A gem. §§ 21213 I?


Fraglich ist, wo die Prüfung der Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens korrekt zu verorten ist. Relevant ist dies insbesondere bei der Frage, ob die irrige Annahme des Täters, ihm sei die Vornahme der objektiv erforderlichen Rettungshandlung nicht zuzumuten, einen Irrtum im Sinne des§ 16 I darstellt, mithin den Vorsatz entfallen lässt; ferner bei der Frage, ob Teilnahme an einem Unterlassen, für das der Täter selbst mangels Zumutbarkeit nicht bestraft wird, möglich ist (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 46. Aufl. 2016, Rn. 1040).


Problembehandlung


Ansicht 1:  Nach einer Auffassung ist die Zumutbarkeit normgemäßen Handelns Tatbestandsmerkmal jeden Unterlassungsdelikts und begrenzt bereits die Reichweite der Handlungspflicht (Fischer StGB, 65. Aufl. 2018, § 13 Rn. 81; Nomos Kommentar StGB/Gaede, 5. Aufl. 2017, § 13 Rn. 17).


Kritik: Das Gesetz stellt einen Garanten i.S.d. § 13 unter den dort genannten Kriterien einem Begehungstäter gleich. Anders als bei einigen echten Unterlassungsdelikten lässt sich dem gesetzlich geregelten Tatbestand kein Zumutbarkeitserfordernis entnehmen (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, Rn. 1040). Die Unzumutbarkeit beeinflusst stets die Motivationsfähigkeit, weswegen sie als Entschuldigungsgrund und nicht als Tatbestandsmerkmal einzustufen ist (Kindhäuser Strafrecht AT, 7. Aufl. 2015, § 36 Rn. 37).


Ansicht 2:  Nach herrschender Auffassung ist die Zumutbarkeit als besonderer Entschuldigungsgrund im Rahmen der Schuld zu prüfen (Lackner/Kühl/Kühl StGB, 29. Aufl. 2018, § 13 Rn. 5; Rengier Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 49 Rn. 47; BGHSt 6, 46, 57; Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 31 Rn. 231; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, Rn. 1040 m.w.N.).


Kritik:  Es ist widersprüchlich auf Tatbestandsebene zunächst eine Handlungspflicht zu bejahen, nur um auf späterer Stufe festzustellen, dass ihre Erfüllung von Rechts wegen unzumutbar ist (Fischer StGB, § 13 Rn. 81).


Im Beispiel 1 ist K nicht gerechtfertigt, da nach einer Abwägung der Pflichten (siehe rechtfertigende Pflichtenkollision) die Garantenpflicht gem. § 13 gegenüber seiner Mutter gegenüber der allgemeinen Hilfspflicht aus § 323c überwiegt. Auch ein Entschuldigungsgrund nach § 35 greift nicht. Eine Bestrafung kann aber wegen Unzumutbarkeit des normgemäßen Verhaltens verneint werden, da K zum einen ein Menschenleben gerettet hat und zum anderen aus billigenswerten Gründen gehandelt hat (Kühl Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 18 Rn. 140; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, Rn. 980, 1039).


Im Beispiel 2 ist eine Zumutbarkeit des normgemäßen Verhaltens zu bejahen, da das Risiko eigener strafrechtlicher Verfolgung keine Unzumutbarkeit der Abwendung von Schäden darstellt (Kühl Strafrecht AT, § 18 Rn. 141).


Vertiefend: Kühl Jura 2009, 881 ff.















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 13.57 Uhr bearbeitet.



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