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Aufgeben i.S.d. § 24 StGB







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Versuch; Rücktritt; Aufgeben; unbeendeter Versuch; endgültig; vollständig


Problemaufriss


Das Aufgeben i.S.v. § 24 I Alt. 1 setzt voraus, dass der Täter von der weiteren Realisierung des Tatentschlusses, d.h. der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands, durch einen entsprechenden Gegenentschluss Abstand nimmt. Hierbei ist die Vorstellung des Täters, den Tatbestand überhaupt noch verwirklichen zu können, maßgeblich (BGHSt 22, 30 f.).


Beispiel: Briefmarkensammler B, der eine wertvolle Sammlung besitzt, fährt eine Woche in den Urlaub. In dieser Zeit möchte T die Sammlung entwenden. Er bricht in die Wohnung des B ein und versucht, den Safe zu knacken. Dabei bemerkt er, dass seine Werkzeugauswahl nicht sonderlich glücklich war. Er könnte den Safe zwar knacken, dies würde jedoch erheblich mehr Zeit in Anspruch nehmen, als mit dem richtigen Werkzeug. Er beschließt, mit dem passenden Werkzeug am Montag wiederzukommen. Hierzu kommt es allerdings nicht, da T vorher verhaftet wird.


Fraglich ist ob T die Tat i.S.d. § 24 I aufgegeben hat.


Problembehandlung


Ansicht 1: Eine Ansicht setzt ein endgültiges Abstandnehmen vom gesamten verbrecherischen Tatplan voraus (RGSt 72, 349, 350; BGH NJW 1980, 602). Denn das Privileg eines straffreien Rücktritts sei nur demjenigen zuzubilligen, der aufgibt und nicht nur aufschiebt (BGH NStZ 2009, 502).


Kritik: Diese Ansicht setzt dem Rücktritt zu enge Grenzen. Ein bloßes Offenhalten einer neuen Tat lässt zwar auf die rechtsfeindliche Gesinnung des Täters schließen; dies muss aber ohne objektive Manifestation unbeachtlich sein. Darüber hinaus ist nicht einmal sicher ist, ob es überhaupt zu einem neuen Tatentschluss kommen wird (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 49. Aufl. 2019, Rn. 1050).


Ansicht 2: Nach anderer Ansicht müsse der Täter von dem versuchten und von jedem äquivalenten (späteren) Angriff auf das gleiche Tatobjekt, die zusammen einen einheitlichen Lebensvorgang bilden, Abstand nehmen (Baumann/Weber/Mitsch Strafrecht AT, 12. Aufl. 2016, § 23 Rn. 42).


Kritik: Diese Ansicht mag möglicherweise dogmatisch überzeugen, setzt sich aber über den Wortlaut des § 24 hinweg, der von einer Aufgabe der Ausführung der Tat spricht (Systematischer Kommentar StGB/Rudolphi [April 1993], § 24 Rn. 18a).


Ansicht 3: Nach der herrschenden Meinung müsse der Täter nur die konkrete Form der Tatausführung aufgeben, nicht jedoch den gesamten verbrecherischen Entschluss. Anders sei dies nur in Fällen, in denen der Täter sich weitere Akte vorbehält, die mit dem bereits begangenen Versuch eine natürliche Handlungseinheit bilden (Fischer StGB, 67. Aufl. 2020, § 24 Rn. 26; Münchener Kommentar StGB/Hoffmann-Holland, 3. Aufl. 2017, § 24 Rn. 96 f.).


Kritik: Dem Täter ist fast nie nachzuweisen, ob er in Zukunft noch etwas Böses im Schilde führt (Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 30 Rn. 161).


Ansicht 4: Eine weitere Ansicht differenziert danach, ob sich der Täter durch die Aufgabe der Tatausführung als ungefährlich erwiesen hat oder nicht (SK/Rudolphi [April 1993], § 24 Rn. 18a).


Kritik: Wer die konkrete Tatausführung aufgibt, kann damit seine Gefährlichkeit wie aber auch seine Ungefährlichkeit unter Beweis stellen. Der Wortlaut des § 24 bietet keinen Anknüpfungspunkt für eine solche Differenzierung (Heinrich Strafrecht AT, 4. Aufl. 2014, Rn. 844).















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 9.53 Uhr bearbeitet.



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