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Aufgeben i.S.d. § 24 StGB







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Versuch; Rücktritt; Aufgeben; unbeendeter Versuch; endgültig; vollständig


Problemaufriss


Das Aufgeben iSv. § 24 I 1 Alt. 1 setzt voraus, dass der Täter von der weiteren Realisierung des Tatentschlusses, d.h. der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands, durch einen entsprechenden Gegenentschluss Abstand nimmt. Hierbei ist die Vorstellung des Täters, den Tatbestand überhaupt noch verwirklichen zu können, maßgeblich (BGHSt 22, 30 f.).
 
Beispiel: Briefmarkensammler B, der eine wertvolle Sammlung besitzt, fährt eine Woche in den Urlaub. In dieser Zeit möchte T die Sammlung entwenden. Er bricht in die Wohnung des B ein und versucht, den Safe zu knacken. Dabei bemerkt er, dass seine Werkzeugauswahl nicht sonderlich glücklich war. Er könnte den Safe zwar knacken, dies würde jedoch erheblich mehr Zeit in Anspruch nehmen, als mit dem richtigen Werkzeug. Er beschließt, mit dem passenden Werkzeug am nächsten Tag wiederzukommen. Hierzu kommt es allerdings nicht, da T vorher verhaftet wird. Fraglich ist, ob T die Tat iSd. § 24 I 1 Alt. 1 aufgegeben hat.
 


Problembehandlung


Ansicht 1: Eine Ansicht setzt ein endgültiges Abstandnehmen von der weiteren Ausführung des gesamten verbrecherischen Tatplans voraus (RGSt 72, 349, 350; BGH NJW 1980, 602). Der Täter könne das Privileg eines straffreien Rücktritts nur verdienen, wenn er den Vorsatz endgültig aufgebe. Das bloße Abstandnehmen von der Tatausführung reiche nicht aus, wenn der Täter es für möglich hielte, den Tatbestand zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu verwirklichen (BGH NStZ 2009, 502; MüKO StGB/Hoffmann-Holland, 5. Aufl. 2024, § 24 Rn. 91).
 
Kritik: Diese Ansicht setzt dem Rücktritt zu enge Grenzen. Ein innerer Vorbehalt, die Tat bei einer späteren Gelegenheit wieder zu versuchen oder eine andere Straftat zu begehen, weist zwar auf eine rechtsfeindliche Gesinnung des Täters hin, darf allerdings einen Rücktritt von der schon begonnenen Tat nicht verhindern (BGHSt 33, 142, 145; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 1053).
 
Ansicht 2: Nach der herrschenden Meinung müsse der Täter nur die konkrete Form der Tatausführung aufgeben, nicht jedoch den gesamten verbrecherischen Entschluss. Anders sei dies nur in Fällen, in denen der Täter sich weitere Akte vorbehält, die mit dem bereits begangenen Versuch eine natürliche Handlungseinheit bilden (Fischer StGB, 72. Aufl. 2025, § 24 Rn. 26a; Müko StGB/Hoffmann-Holland, § 24 Rn. 95). Argumentiert wird dabei insbesondere mit dem Wortlaut des § 24 I 1 Alt. 1, wonach der Täter nur von einem konkret versuchten Delikt zurücktreten kann (MüKo StGB/Hoffmann-Holland, § 24 Rn. 96). Auch bringe der Täter durch das Aufhören ausreichend seinen Willen zum Ausdruck, die Norm letztlich anerkennen zu wollen, wodurch er keine Gefahr darstellt und nicht bestrafungswürdig ist (Kindhäuser/Zimmermann Strafrecht AT, 11. Aufl. 2024, § 32 Rn. 34).















Die Seite wurde zuletzt am 24.3.2025 um 10.56 Uhr bearbeitet.



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