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Verfolgung außertatbestandlicher Ziele (Denkzettelfälle)







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Denkzettel; Rücktritt; Versuch; vollendete Tat; Einzelaktstheorie


Problemaufriss


Beispiel: A stößt dem körperlich klar unterlegenem B ein Messer in den Bauch, um ihm einen "Denkzettel" zu verpassen. A nimmt bei seiner Handlung den Tod des B billigend in Kauf. Nach dem ersten Stich nimmt A von B im Wissen darum Abstand, dass B nicht lebensgefährlich verletzt ist und er noch mehrere Male auf B hätte einstechen können (BGHSt 39, 221).
 
Umstritten ist, ob A wirksam von einem versuchten Totschlag zurückgetreten ist, da A dem B nur einen Denkzettel verpassen wollte und damit sein beabsichtigtes Ziel mit der gefährlichen Körperverletzung bereits erreicht hat. Fraglich ist, ob diese außertatbestandliche Zielerreichung der erforderlichen "Aufgabe der weiteren Tatausführung" gem. § 24 I Var. 1 entgegensteht.


Problembehandlung


Ansicht 1: Ein Teil der Literatur hält, wie auch die ältere Rechtsprechung, einen Rücktritt für ausgeschlossen (BGH NStZ 90, 77; Puppe JZ 1993, 359, 361; Baumann/Mitsch/Weber/Eisele Strafrecht AT, 13. Auflage 2021, § 23 Rn. 35). Derjenige, der sein Handlungsziel bereits erreicht hat, vermöge dies auch nicht mehr aufzugeben, weil eine Weiterhandlung für den Täter sinnlos wäre (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Auflage 2024, Rn. 1050).
 
Kritik: Verwehrt man die "goldene Brücke" zur Straffreiheit, kann dies dazu führen, dass der Täter das geschützte Rechtsgut noch weiter verletzt, z.B. um den einzigen Zeugen zu beseitigen. Aus Opferschutzgründen ist daher eine weitergehende Rücktrittsmöglichkeit geboten (Rengier Strafrecht AT, 16. Auflage 2024, § 37 Rn. 62). Zudem spricht auch der Gesetzeswortlaut des § 24 I S. 1 Var. 1 für eine Rücktrittsmöglichkeit, indem er die Aufgabe der „Tat“, also den Verzicht, den gesetzlichen Straftatbestand mit seinem Erfolg zu verwirklichen, verlangt und nicht die Aufgabe irgendwelcher außertatbestandlicher Ziele (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, Rn. 1051).
 
Ansicht 2: Andere bejahen nur dann eine Rücktrittsmöglichkeit, wenn der Täter zuvor absichtlich (beim vorliegenden Beispiel mit Blick auf die Tötung) gehandelt hat. Denn nur bei einem absichtlich handelnden Täter komme es zu einer wirklichen "Umkehr" bzw. "Rückkehr" in die Legalität, welche allein die Zubilligung des Rücktrittsprivilegs rechtfertige (Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 30 Rn. 75).
 
Kritik: Eine Privilegierung des Absichtstäters gegenüber einem Täter, der mit einem Minus im subjektiven Tatbestand handelt (dolus eventualis), erscheint in Hinblick auf die stärkere kriminelle Energie des Ersteren systemwidrig (Satzger/Schluckebier/Werner/Kudlich/Schuhr, 6. Auflage 2024\, § 24 Rn. 69).
 
Ansicht 3: Nach der herrschenden Meinung ist ein Rücktritt vom unbeendetem Versuch auch dann möglich, wenn der Täter von weiteren Handlungen absieht, obwohl er sein außertatbestandliches Ziel schon erreicht hat (BGHSt 39, 221; ). Nach dem Wortlaut des **§ 24 I S. 1 Var. 1 muss der Täter die "Tatausführung" aufgeben, welche nur das tatbestandsmäßige Verhalten, nicht hingegen die Tat im rechtlich-sozialen Sinn umfasse (MüKo/Hoffmann-Holland, 5. Auflage 2024\, § 24 Rn. 86).
 
Kritik: Es ist kriminalpolitisch nicht sinnvoll, dem Täter einen Rücktritt zu ermöglichen und damit Straffreiheit zuzubilligen, nur weil er sich nicht zu strafrechtlich relevanten Taten motiviert fühlt, die er ohnehin nie final gewollt hatte (Roxin Strafrecht AT II, § 30 Rn. 60).















Die Seite wurde zuletzt am 24.3.2025 um 14.18 Uhr bearbeitet.



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