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Rücktritt nach fehlgeschlagenem Einzelakt







Tags


Versuch; Rücktritt; fehlgeschlagener Versuch; Einzelakt; Gesamtbetrachtung; Tatplan


Problemaufriss


Ist ein Versuch fehlgeschlagen, hält der Täter die Vollendung also nicht mehr für möglich, ist nach Sinn und Zweck des § 24 für einen strafbefreienden Rücktritt kein Raum mehr. Scheitert jedoch lediglich der Einsatz des zunächst anvisierten Mittels und kann die Vollendung noch durch einen weiteren Angriff oder ein neues Mittel herbeigeführt werden, ist fraglich, ob der Täter dann noch zurücktreten kann.
 
Beispiel: Um O zu töten, hat A sich vorgenommen, ihn zunächst mit einem Seil zu würgen und – sollte dies O nicht töten – ihm sonst mit einem Hammer den Kopf zu zertrümmern. Nachdem auch die Hammerschläge O nicht töten, ergreift A während der Tatausführung spontan ein auf dem Tisch liegendes Küchenmesser und sticht auf O ein. Weil O immer noch lebt, gibt A kraftlos und ratlos auf.


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach der Einzelaktstheorie ist der Versuch dann fehlgeschlagen, wenn der Täter zutreffend oder irrig annimmt, eine zur Erfolgsherbeiführung für hinreichend gehaltene Maßnahme sei misslungen (Bergmann ZStW 100 [1988], 329, 351 ff.; Haas ZStW 123 [2011], 226 , 247.; Geilen JZ 1972, 335, 337 f.; Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl. 2019, § 24 Rn. 20). Jeder einzelne Ausführungsakt müsse dabei gesondert betrachtet werden (Rengier AT, 16. Auflage 2024, Rn. 43).
 
Beispiel: Die erste Handlung, das Erwürgen, würde bereits einen eigenen Versuch darstellen. Dieser wäre mit dem Misslingen fehlgeschlagen, sodass ein Rücktritt ausscheiden würde.
 
Kritik: Gegen die Einzelaktstheorie spricht, dass sie einen einheitlichen Lebensvorgang künstlich auseinanderreißt. Zudem werden die Rücktrittmöglichkeiten des Täters erheblich eingeschränkt, da der Versuch zu einem sehr frühen Zeitpunkt fehlgeschlagen sein kann. Dies ist besonders im Hinblick auf den Opferschutz problematisch. Der Täter hätte, wenn er nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, keinen Grund mehr vom Opfer abzulassen (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 1020; Hilgendorf/Valerius Strafrecht AT, 3. Aufl. 2022, § 10; Rn. 80).
 
Ansicht 2: Die sog. Tatplantheorie stellt auf das Vorstellungsbild des Täters vor der Tatausführung ab (sog. Planungshorizont). Ist der Täter bei seiner Planung davon ausgegangen, mit nur einer bestimmten Handlung den Erfolg herbeizuführen, so sei der Versuch bei Misslingen dieser Handlung fehlgeschlagen. Hat der Täter hingegen von vornherein verschiedene Akte einkalkuliert, so sei der Versuch erst dann fehlgeschlagen, wenn alle Akte misslungen sind (BGH NJW 1957, 595, 596; BGH NJW 1980, 195; vgl. Kindhäuser Strafrecht AT, 11. Aufl. 2024, § 32 Rn. 9).
 
Beispiel: A hat bei der Tatplanung das Würgen und die Hammerschläge einkalkuliert, diese wären von seinem Planungshorizont erfasst. Das Einstechen auf O ist hingegen nicht erfasst. Der Versuch sei damit nach dem Scheitern des letzten vorgestellten Aktes, dem Töten durch Hammerschlag, fehlgeschlagen.
 
Kritik: Mit der Tatplantheorie werden allerdings besonders gefährliche Täter, die vor der Tatbegehung alle möglichen Handlungsalternativen einplanen, privilegiert (LK/Murmann, 13. Auflage 2021, § 24 Rn. 82; Frisch StarfR § 7 Rn. 189).
 
Ansicht 3: Nach der Gesamtbetrachtungslehre (h.M.) ist ein Versuch fehlgeschlagen, wenn der Täter erkennt, dass seine bisherigen Ausführungshandlungen den Erfolg noch nicht herbeigeführt haben und er davon ausgeht, den Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln in unmittelbarem Anschluss an sein bisheriges Tun ohne zeitliche Zäsur nicht mehr herbeiführen zu können. Maßgeblich sei das Vorstellungsbild des Täters nach der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont) (BGHSt 10, 129 (131); Rengier Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, Rn. 60; Krey/Esser Strafrecht AT, 7. Aufl. 2022, Rn. 1276). Dafür spreche die „Rücktrittsfreundlichkeit“ und der damit verbundene Opferschutz (Rengier Strafrecht AT, § 37 Rn. 47; Kühl Strafrecht AT, 8 Aufl. 2017, § 16 Rn. 18, 22). Zudem sei es rein logisch, dass ein Täter nur etwas aufgibt, wenn er noch eine Möglichkeit der Erfolgsherbeiführung sieht (Kühl Strafrecht AT, § 16 Rn. 35; LK /Murmann, § 24 Rn. 91).
 
Beispiel: A sieht nach seiner letzten Handlung, dem Einstechen auf O, keine Lösung mehr, O mit weiteren Mitteln zu töten. Der Versuch ist erst nach dem Einstechen fehlgeschlagen.
 
Kritik: Ein Täter, der das Geschehen bereits mehrfach aus der Hand gegeben hat und das Opfer damit in höchste Gefahr gebracht hat, kann immer noch zurücktreten. Im Extremfall steht einem Täter der Rücktritt offen, der 99 gezielte Schüsse auf sein Opfer abgegeben hat, wenn er nur denkt, mit seiner letzten Patrone noch treffen zu können (Bergmann ZStW 100 [1988], 329, 338; Schönke/Schröder StGB, § 24 Rn. 18a).
 
In der Fallbearbeitung: Dieses Problemfeld ist unter dem ersten Prüfungspunkt des Versuchs „Kein Fehlschlag“ zu prüfen. Wenn ein Fehlschlag verneint wird, ist anschließend zwischen dem beendeten und unbeendeten Versuch abzugrenzen, da sich die Voraussetzungen danach richten.















Die Seite wurde zuletzt am 3.3.2025 um 10.21 Uhr bearbeitet.



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